BBl 2024 1209
CH - Bundesblatt

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung
(Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01 ])
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen:
Verfügung
vom 15. Februar 2024
Tarifvorlage der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8010 Zürich
in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2024 reichte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8010 Zürich im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (KT 2025) ein.
Die Anpassungen am Tarif KT 2025 betreffen den Spar- und Risikotarif. Dabei wurden die technischen Zinssätze, die Umwandlungssätze, die Grundlagen für Invalidität, die Sterblichkeit (Kapitalsterblichkeit und Rentensterblichkeit), die demographischen Grundlagen, die Risikoklassen (für Invalidität und für Tod), die Prämien für Waisenrenten, die Invalidenkinderrenten, die Risikoprämienbefreiung, die Kostenprämienbefreiung und die Pensioniertenkinderrenten sowie das Kostenreglement angepasst.
Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.
Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 15. Februar 2024 zugestimmt hat.
Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2025 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021 ) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.
31. Mai 2024 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
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