BBl 2024 1009
CH - Bundesblatt

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abgeschlossen am 19. September 2023 Von der Bundesversammlung genehmigt am … ¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am …
¹ BBl 2024 …
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Serbien
vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 13. April 2005 ² in Belgrad unterzeichneten Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet) und seines Protokolls (im Folgenden als «Protokoll zum Abkommen» bezeichnet) abzuschliessen,
haben Folgendes vereinbart:
² SR 0.672.968.21
Art. 1
Die Präambel des Abkommens wird durch folgende Präambel ersetzt:
«Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Serbien,
vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschliessen,
vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,
in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen,
haben Folgendes vereinbart:»
Art. 2
Es besteht Einvernehmen darüber, dass:
-
der im Abkommen und im Protokoll zum Abkommen genannte Ausdruck «Serbien und Montenegro» im Rahmen der Beziehungen zwischen der Schweiz und der Republik Serbien die Republik Serbien respektive das Hoheitsgebiet der Republik Serbien bezeichnet;
-
der im Abkommen genannte Ausdruck «zuständige Behörde» in Serbien, sofern der Zusammenhang nichts anders erfordert, das Finanzministerium oder dessen bevollmächtigten Vertreter bezeichnet.
Art. 3
1. Der folgende Absatz 7 wird in Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens hinzugefügt:
«7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung.»
2. Der bestehende Absatz 7 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird zu Absatz 8.
Art. 4
Absatz 2 von Artikel 9 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem anderen Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.»
Art. 5
1. Absatz 4 von Artikel 13 (Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«4. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten am Kapital einer Gesellschaft bezieht, deren Wert zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.»
Art. 6
Die folgende Ziffer (4) wird Absatz 2 von Artikel 23 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens hinzugefügt:
«(4). Ziffer (1) gilt nicht, soweit gemäss den Schweizer Bestimmungen zur Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen, die auf der Grundlage der ‹Global Anti-Base Erosion Model Rules (Pillar Two)› erlassen worden sind, bei einer Person, die im betreffenden Steuerjahr in der Schweiz ansässig ist und in Serbien eine Betriebsstätte besitzt, eine Ergänzungssteuer (‹Top-Up Tax›) erhoben werden muss.»
Art. 7
Absatz 5 von Artikel 24 (Gleichbehandlung) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
«5. Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.»
Art. 8
Artikel 26 (Informationsaustausch) des Abkommens wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 26 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch die Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen; sie dürfen nur den Personen oder Behörden, einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern oder mit der Aufsicht über die vorgenannten Personen oder Behörden befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde des übermittelnden Staates dieser anderen Verwendung zustimmt.
3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat:
(1)
Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
(2)
Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
(3)
Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
4. Ersucht ein Vertragsstaat um Informationen nach diesem Artikel, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung dieser Informationen, selbst wenn dieser andere Staat sie für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, die jedoch in keinem Fall so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches Interesse an solchen Informationen hat.
5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Eigentumsrechte an einer Person beziehen.»
Art. 9
1. Der folgende Artikel 28 (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen nach Artikel 27 (Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen) hinzugefügt:
« Art. 28 Anspruch auf Vorteile
Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»
2. Die Artikel 28 (Inkrafttreten) und 29 (Kündigung) des Abkommens werden zu den Artikeln 29 (Inkrafttreten) und 30 (Kündigung).
Art. 10
1. Der folgende neue Absatz 5 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt:
« 5. Zu Artikel 13
Hinsichtlich des neuen Absatzes 4 besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «vergleichbare Rechte» Beteiligungen an einem Unternehmen einschliesst, das in der Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (‹limited liability company›) nach serbischem Recht errichtet worden ist.»
2. Die Absätze 5 und 6 des Protokolls zum Abkommen werden zu den Absätzen 6 und 7.
Art. 11
Der folgende Absatz 8 wird dem Protokoll zum Abkommen hinzugefügt:
«8. Zu Artikel 26
1)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die zu unverhältnismässigen Schwierigkeiten führen würden.
2)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Auskunftsersuchens nach Artikel 26 des Abkommens der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern hat, um die voraussichtliche Erheblichkeit der ersuchten Informationen aufzuzeigen:
(1)
die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person;
(2)
die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(3)
eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
(4)
den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(5)
soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen.
3)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› (spekulative Ersuchen, die keinen ersichtlichen Bezug zu einer offenen Untersuchung oder zu einem offenen Verfahren haben) zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Geltungsbereich für den Informationsaustausch nach diesem Abkommen spekulative Auskunftsersuchen, die keinen ersichtlichen Bezug zu einer offenen Untersuchung oder zu einem offenen Verfahren haben, nicht einschliesst. Während Absatz 2 wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die ‹fishing expeditions› vermeiden sollen, sind die Ziffern 1-5 von Absatz 2 nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch behindern.
4)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 26 (Informationsaustausch) die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Er verhindert solche Formen des Informationsaustauschs aber auch nicht, wenn dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird.
5)
Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Fall des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezwecken, den Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
Art. 12
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.
2. Dieses Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft und seine Bestimmungen sind hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen auf Steuerjahre anwendbar, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
3. Ungeachtet von Absatz 2 sind die in den Artikeln 8 und 11 dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen zu Artikel 26 (Informationsaustausch) auf Informationen anwendbar, die sich auf Steuerjahre beziehen, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.
Art. 13
Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft und anwendbar, wie das Abkommen in Kraft und anwendbar bleibt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Belgrad, am 19. September 2023, im Doppel in französischer, serbischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des französischen und des serbischen Wortlauts ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Schweizerischen Bundesrat: … Für die Regierung der Republik Serbien: …
Bundesrecht
Protokoll zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Serbien zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Markierungen
Leseansicht