BBl 2024 1499
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 27. Juni 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
Die Pflanzenschutzmittel
Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid)
Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid)
Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid)
Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Obstbau
Kernobst Popillia japonica Konzentration: 0,01 % Dosierung: 160 g/ha Wartefrist: 21 Tage 1, 2, 3, 4, 5, 13, 14, 15, 17, 18
Steinobst Popillia japonica Konzentration: 0,015 % Dosierung: 240 g/ha Wartefrist: 21 Tage 1, 2, 3, 4, 5, 13, 14, 15, 17, 18
Beerenbau
Allgemein (ausser Minikiwi) Popillia japonica Dosierung: 250 g/ha Wartefrist: 1 Tag 1, 2, 3, 5, 13, 14, 15, 17, 18
Minikiwi Popillia japonica Dosierung: 250 g/ha Wartefrist: 14 Tage 1, 2, 5, 9, 13, 14, 15, 17, 18
Zierpflanzen
Bäume und Sträucher (ausserhalb Forst) Blumenkulturen und Grünpflanzen Popillia japonica Konzentration: 0,05 % Aufwandmenge: 500 g/ha 1, 2, 3, 5, 8, 13, 15, 16, 17, 18
Feldbau
Mais Popillia japonica Aufwandmenge: 300 g/ha BBCH 51-75 Wartefrist: 14 Tage 1, 2, 6, 7, 13, 14, 15, 17, 18
Gemüsebau
Zwiebeln Popillia japonica Aufwandmenge: 300 g/ha Wartefrist: 7 Tage 1, 2, 6, 7, 13, 14, 15, 17, 18
Tomate, Paprika, Aubergine Popillia japonica Aufwandmenge: 300 g/ha Wartefrist: 3 Tage 1, 2, 6, 7, 13, 14, 15, 17, 18
Gurken Popillia japonica Aufwandmenge: 300 g/ha Wartefrist: 3 Tage 1, 2, 6, 7, 13, 14, 15, 17, 18
Romanesco, Kopfkohle, Broccoli Popillia japonica Aufwandmenge: 300 g/ha Wartefrist: 14 Tage 1, 2, 6, 7, 13, 14, 15, 17, 18
Lauch Popillia japonica Aufwandmenge: 300 g/ha Wartefrist: 14 Tage 1, 2, 6, 7, 13, 14, 15, 17, 18
Rebbau
Rebe Popillia japonica Konzentration: 0,02 % Dosierung: 320 g/ha Wartefrist: 14 Tage 1, 2, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 17, 18
Auflagen für den Einsatz1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Baumvolumen anzupassen.5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle.7 Maximal zwei Behandlungen pro Kultur.8 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Schutzhandschuhe + Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.9 Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.10 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium BBCH 71-81 (J-M, Nachblüte) und eine Referenzbrühemenge von 1600 l/ha (Berechnungsgrundlage) oder auf ein Laubwandvolumen von 4500 m³ pro ha. Die Aufwandmenge ist gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle an das Laubwandvolumen anzupassen.11 Keine Behandlung von Tafeltrauben.12 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).13 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z. B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.14 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.15 Bei einem Einsatz in nicht beruflich genutzten Grünflächen wie Hausgärten oder Parks müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer wie auch Bewohnerinnen und Bewohner in der Behandlungszone über die Wiederbetretungsfrist informiert werden. Sie sind darüber in Kenntnis zu setzen, dass am Tag der Behandlung die behandelte Fläche nicht betreten werden sollte und dass Nutzpflanzen aus der behandelten Fläche erst nach der kulturspezifischen Wartefrist konsumiert werden können.16 Die Gemeinden müssen über die Wiederbetretungsfrist für öffentliche Grünflächen (inkl. Spielplätze) informiert werden.17 Die zuständige kantonale Behörde kann bei der Anordnung des Einsatzes die Erfüllung der Informationspflichten nach Ziffer 15 und 16 delegieren.18 In nicht beruflich genutzten Grünflächen wie Hausgärten oder Parks müssen berufliche Verwenderinnen und Verwender sicherstellen, dass:a. die Abdrift minimiert wird, indem: i. geeignete Geräte (Hand- und Rückensprühgeräte) verwendet werden, die Tröpfchen, die grösser als 100 µm sind, erzeugen, und,ii. die Anwendung erfolgt, wenn es möglichst windstill ist;b. sich während der Anwendung keine Drittpersonen oder Haustiere im Behandlungsbereich aufhalten;c. Fenster und Türen von Räumen, die sich im oder in der Nähe des Behandlungsbereichs befinden, bis zum Abschluss der Behandlung geschlossen bleiben.
Die Pflanzenschutzmittel
Nemagreen (W-5810)
Nematop (W-5950)
Galanem (W 6336)
Meginem Pro (W 6336-1)
Meganem (W 6336-2)
Bio Garden Älchen gegen Dickmaulrüssler-Larven (W 6336-3)
Coop Oecoplan Biocontrol Nützlinge gegen Dickmaulrüsslerlarven (W 6336-4)
Dickmaulrüssler-Nematoden (W 6336-5)
BIOHOP NemaGAL (W 6336-6)
Biorga Contra Nematoden gegen Dickmaulrüssler (W 6336-7)
Larvanem (W-7032)
sind, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Wirkung Anwendung Auflagen
Obstbau
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5
Beerenbau
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5
Zierpflanzen
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5
Feldbau
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5
Gemüsebau
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5
Weinbau
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5
Biodiversitätsförderflächen (BFF) gemäss DZV
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5
Forstwirtschaft
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5, 6
Nichtkulturland
Allgemein Popillia japonica Dosierung: 1 Million Nematoden/m² 1, 2, 3, 4, 5, 6
Auflagen für den Einsatz1 Anwendung bei Bodentemperaturen von mindestens 10° C.2 Nicht bei Sonnenlicht behandeln (abends oder bei Bewölkung). 3 Boden nach Anwendung einige Tage gut feucht halten.4 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.5 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.6 Anwendung unter Einhaltung der gemäss Anhang 2.5 der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV; SR 814.81 ) geltenden Verbote und Einschränkungen.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
¹ SR 916.161
² SR 172.021
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
28. Juni 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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