BBl 2024 1494
CH - Bundesblatt

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - Amtshilfe

Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) - Amtshilfe
1.
Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 2. Februar 2022 betreffend E. SL […], Spanien, wird vollumfänglich widerrufen.
2.
[…].
3.
Die beiden Amtshilfeersuchen vom 13. Februar 2024 betreffend E. SL […], Spanien, werden ohne jegliche Leistung von Amtshilfe abgeschlossen.
[…]
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Widererwägungsverfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I / Kammer 2, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden (Art. 19 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [StAhiG; SR 651.1 ] i.V.m. Art. 44 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021 ] und Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32 ]). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Bestimmungen über den Stillstand der Fristen gemäss Artikel 22 a Absatz 1 VwVG sind nicht anwendbar (Art. 5 Abs. 2 StAhiG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung (Art. 19 Abs. 3 StAhiG).
Die begründete Widererwägungsverfügung kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, eingesehen werden.
28. Juni 2024 Eidgenössische Steuerverwaltung
Bundesrecht
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