Notifikation
Notifikation
(Art. 64 Bundesgesetzes vom 22. März 1974, über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR SR 313.0 )
Fejzic Armin , geb. 28. Oktober 1998, von Zürich, Logistiker, wohnhaft gewesen in 8003 Zürich, Badenerstrasse 425, 8003 Zürich; zur Zeit unbekannten Aufenthalts:
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, verurteilte Sie am 12. Juni 2024 aufgrund des am 10. April 2024 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung des Artikels 128 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0 ), Artikel 47 und 52 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40 ) sowie Artikel 96, 101 und 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20 ) zu einer Busse von 110 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 70 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.
Gegen den Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Einsprache erheben.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation im Bundesblatt.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde ein-gereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schwei-zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21, Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 ).
Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechts-kräftigen Urteil gleich (vgl. Art. 67 und 68 des VStrR). N.B. Das Einspracheverfah-ren ist nicht unentgeltlich; die Kosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt (Art. 95 des VStrR).
Gemäss Artikel 3 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung; SR 331 ) werden alle Verurteilten wegen Vergehen und Übertretungen mit einer Sanktion über 5000 Franken in das Strafregister eingetragen.
Der geschuldete Gesamtbetrag von 670 Franken ist innert 10 Tagen, nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Dienst Inkasso West, Avenue Tissot 8, 1006 Lausanne, IBAN CH68 0900 0000 1000 0941 4, zu bezahlen. Eine nicht vollständig gedeckte Busse kann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
27. Juni 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
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