Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten
Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten
(Flugpassagierdatengesetz, FPG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 57 Absatz 2 und 87 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 1485
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Dieses Gesetz regelt:
a.
die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten durch inländische und ausländische Luftverkehrsunternehmen an die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (Passenger Information Unit, PIU);
b.
die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten;
c.
die Organisation und den Betrieb der PIU.
² Es dient den folgenden Behörden zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten:
a.
den Polizei- und Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone;
b.
den Nachrichtendiensten des Bundes und den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 9 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 ³ (NDG).
³ Als Luftverkehrsunternehmen gelten Inhaber einer Betriebsbewilligung zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen auf dem Luftweg oder einer anderen gleichwertigen Bewilligung.
⁴ Die Flugpassagierdaten, die nach diesem Gesetz bearbeitet werden, sind in Anhang 1 aufgeführt, die unter dieses Gesetz fallenden Straftaten in Anhang 2.
³ SR 121
2. Abschnitt: Pflichten der Luftverkehrsunternehmen
Art. 2 Bekanntgabe der Flugpassagierdaten
¹ Die Luftverkehrsunternehmen müssen der PIU die Flugpassagierdaten für alle Flüge vom Ausland in die Schweiz sowie von der Schweiz ins Ausland bekanntgeben.
² Schweizer Luftverkehrsunternehmen dürfen die Flugpassagierdaten der im Ausland zuständigen Stelle nur bekanntgeben, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag der Schweiz dies vorsieht.
³ Die Daten sind der PIU beziehungsweise der entsprechenden ausländischen Stelle frühestens 48 bis spätestens 24 Stunden vor der planmässigen Abflugzeit sowie unmittelbar nach Abschluss des Boardings bekanntzugeben.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bekanntgabe. Er orientiert sich dabei an den geltenden internationalen Standards für Flugpassagierdaten.
Art. 3 Sorgfaltspflicht
Die Luftverkehrsunternehmen müssen alle zumutbaren Massnahmen treffen, um die rechtzeitige Bekanntgabe der Daten aller Flugpassagierinnen und Flugpassagiere gemäss den technischen Vorgaben zu gewährleisten.
Art. 4 Informationspflicht
¹ Die Luftverkehrsunternehmen müssen die Flugpassagierinnen und Flugpassagiere bei der Buchung der Flugtickets angemessen über die Bearbeitung der sie betreffenden Daten sowie ihr Recht auf Auskunft informieren.
² Die Information muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a.
den Hinweis, dass die Flugpassagierdaten dem Bundesamt für Polizei (fedpol) bekanntgegeben werden;
b.
die rechtliche Grundlage der Bearbeitung sowie das Recht auf Auskunft;
c.
die Kontaktdaten von fedpol;
d.
den Namen der ausländischen Stelle, wenn die Daten ins Ausland bekanntgegeben werden.
3. Abschnitt: Datenbearbeitung durch die PIU
Art. 5 Grundsätze
¹ Die PIU darf die Flugpassagierdaten nur zu folgenden Zwecken bearbeiten:
a.
zur Erkennung, Verhinderung und Aufklärung von Straftaten nach Anhang 2;
b.
zur Fahndung nach Personen, die in Zusammenhang mit einer Straftat nach Anhang 2:
1.
in einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigte gesucht werden, oder
2.
rechtskräftig verurteilt sind und sich der Verbüssung der Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen.
² Sie darf nur folgende besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten:
a.
biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifizieren;
b.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen.
Art. 6 Automatischer Datenabgleich
¹ Die Flugpassagierdaten werden unmittelbar nach der Übermittlung an das PNR-Informationssystem (Art. 16) automatisch abgeglichen mit:
a.
den polizeilichen Informationssystemen nach den Artikeln 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 ⁴ über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI);
b.
den Risikoprofilen;
c.
den Beobachtungslisten.
² Die PIU überprüft jede aufgrund des automatischen Abgleichs erzielte Übereinstimmung manuell.
³ Dabei kann sie zu den folgenden Zwecken auf die nachstehenden Informationssysteme zugreifen:
a.
zur Überprüfung der Vereinbarkeit mit dem gesetzlichen Zweck nach Artikel 5 Absatz 1:
1.
auf die polizeilichen Informationssysteme nach den Artikeln 10-12 und 15-18 BPI,
2.
auf das polizeiliche Informationssystem der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Art. 350−352 des Strafgesetzbuchs ⁵ );
b.
zur Abklärung der Identität der Flugpassagierin oder des Flugpassagiers: auf die Informationssysteme nach:
1.
den Artikeln 15 und 16 BPI,
2.
Artikel 109 b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ⁶ (AIG),
3.
Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 ⁷ über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich,
4.
Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001 ⁸ .
⁴ SR 361
⁵ SR 311.0
⁶ SR 142.20
⁷ SR 142.51
⁸ SR 143.1
Art. 7 Bekanntgabe im Falle einer überprüften Übereinstimmung
¹ Im Fall einer Übereinstimmung gibt die PIU der zuständigen Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 das Ergebnis des automatischen Datenabgleichs einschliesslich der betreffenden Flugpassagierdaten bekannt; die Bekanntgabe darf erst nach der manuellen Überprüfung erfolgen.
² Lässt sich die zuständige Behörde nicht eindeutig bestimmen, so gibt die PIU das Ergebnis und die betreffenden Flugpassagierdaten der Bundeskriminalpolizei (BKP) bekannt. Ist die BKP nicht zuständig, so leitet sie die Daten an die zuständige Behörde weiter.
³ Die PIU markiert die Daten, die sie der zuständigen Behörde bekanntgegeben hat.
⁴ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Bekanntgabe.
Art. 8 Bekanntgabe auf Antrag
¹ Die PIU gibt einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 auf schriftlichen Antrag einzelfallweise Flugpassagierdaten bekannt, sofern die Bekanntgabe einem Zweck nach Artikel 5 Absatz 1 dient.
² Artikel 7 gilt sinngemäss.
Art. 9 Weitergabe von Hinweisen
¹ Die PIU gibt Hinweise, dass eine Straftat nach Anhang 2 im Inland begangen werden könnte, an die zuständige Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 weiter.
² Benötigt die zuständige Behörde weitere Angaben, so muss sie der PIU schriftlich Antrag stellen.
³ Die PIU kann die Daten in dringenden Fällen ohne schriftlichen Antrag bekanntgeben; der Antrag ist von der zuständigen Behörde nachzureichen.
⁴ Artikel 7 gilt sinngemäss.
Art. 10 Aufhebung von Markierungen
¹ Sobald eine Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 Flugpassagierdaten, die ihr von der PIU bekanntgegeben wurden, nicht länger benötigt, teilt sie dies der PIU sofort mit.
² Die PIU hebt die Markierung umgehend auf.
Art. 11 Bekanntgabe an den Nachrichtendienst des Bundes
¹ Die PIU gibt dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Flugpassagierdaten bestimmter Flugstrecken automatisch bekannt.
² Der NDB darf diese Daten bearbeiten, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1-5 NDG ⁹ und zur Bekämpfung von Straftaten nach Anhang 2 erforderlich ist.
⁹ SR 121
4. Abschnitt: Risikoprofile und Beobachtungslisten
Art. 12 Risikoprofile
¹ Risikoprofile sind Kombinationen von Flugpassagierdaten ohne Bezug zu einer bestimmten natürlichen Person, die zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten nach Anhang 2 eingesetzt werden.
² Die PIU kann Risikoprofile erstellen:
a.
auf schriftlichen Antrag einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2;
b.
aufgrund von Erkenntnissen über aktuelle Erscheinungsformen kriminellen Handelns bei der Vorbereitung oder Begehung von Straftaten nach Anhang 2, an die sie über in- oder ausländische Polizei- und Strafverfolgungsbehörden gelangt ist.
³ Sie gleicht die Risikoprofile vor ihrem Einsatz zu Testzwecken mit dazu generierten Daten ab.
⁴ Die Daten eines Risikoprofils dürfen nur von der PIU verändert werden.
Art. 13 Beobachtungslisten
¹ Beobachtungslisten sind Kombinationen von Flugpassagierdaten, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen und in einem direkten Bezug zu einer Straftat nach Anhang 2 stehen.
² Die PIU kann auf Antrag einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zu den folgenden Zwecken Beobachtungslisten einsetzen:
a.
zur Aufklärung einer bestimmten Straftat nach Anhang 2;
b.
zur Fahndung nach einer bestimmten Person, die in Zusammenhang mit einer bestimmten Straftat nach Anhang 2 in einem laufenden Strafverfahren als Beschuldigte gesucht wird;
c.
zur Fahndung nach einer bestimmten Person, die rechtskräftig wegen einer solchen Straftat verurteilt ist und sich der Verbüssung der Freiheitsstrafe zu entziehen versucht.
³ Die Daten auf der Beobachtungsliste dürfen nur von der PIU verändert werden.
Art. 14 Aufnahme von Daten über Drittpersonen in die Beobachtungsliste
¹ Die Behörden nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a können dem zuständigen Zwangsmassnahmengericht beantragen, zeitlich befristet Daten über Drittpersonen in die Beobachtungsliste aufzunehmen, sofern dadurch Rückschlüsse auf den Aufenthalt einer Person nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b oder c gezogen werden können.
² Das zuständige Zwangsmassnahmengericht entscheidet über den Antrag und legt die Dauer der Aufnahme der Daten fest.
³ Es teilt seinen Entscheid der antragstellenden Behörde sowie der PIU mit.
Art. 15 Überprüfung der Risikoprofile und Beobachtungslisten
¹ Der Bundesrat überprüft regelmässig, ob die eingesetzten Risikoprofile und Beobachtungslisten weiterhin erforderlich sind.
² Er regelt die Einzelheiten der Überprüfung und die Berichterstattung.
5. Abschnitt: PNR-Informationssystem
Art. 16
¹ Das fedpol betreibt zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz das Informationssystem «Passenger Name Record» (PNR-Informationssystem).
² Es ist für das PNR-Informationssystem verantwortlich.
³ Die folgenden Personen haben Zugriff auf das PNR-Informationssystem:
a.
die Mitarbeitenden der PIU;
b.
die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des fedpol;
c.
Mitarbeitende des Bundes oder von ihm beauftragte Personen, die für die Entwicklung, Weiterentwicklung oder Wartung des PNR-Informationssystems zuständig sind oder technischen Support leisten;
d.
die zuständigen Behörden nach Artikel 1 Absatz 2 im Rahmen der Bekanntgabe nach Artikel 7 Absatz 1.
⁴ Die Personen nach Absatz 3 dürfen nur auf die Daten zugreifen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend benötigen.
6. Abschnitt: Datenschutz
Art. 17 Grundsätze
¹ Der Schutz der Personendaten im Rahmen der Bearbeitung durch die PIU richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 1⁰ (DSG), sofern das vorliegende Gesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht.
² Der Schutz der Personendaten, welche die PIU einer Behörde nach Artikel 1 Absatz 2 bekanntgibt, richtet sich nach den für diese Behörde geltenden Bestimmungen. Sind keine solchen Bestimmungen vorhanden, so gilt:
a.
für Bundesbehörden und die kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 9 NDG 1¹ : das DSG;
b.
für die übrigen kantonalen Behörden: das kantonale Datenschutzrecht.
1⁰ SR 235.1
1¹ SR 121
Art. 18 Pseudonymisierung der Flugpassagierdaten
¹ Flugpassagierdaten ohne Markierung werden einen Monat nach ihrem Eingang in das PNR-Informationssystem automatisch pseudonymisiert.
² Flugpassagierdaten, deren Markierung nach Ablauf des ersten Monats seit ihrem Eingang im PNR-Informationssystem aufgehoben wird, pseudonymisiert die PIU, sofern sie nicht nach Artikel 21 Absatz 2 gelöscht werden müssen.
Art. 19 Ordentliche Aufhebung der Pseudonymisierung
¹ Die Behörden nach Artikel 1 Absatz 2 können der PIU die Aufhebung der Pseudonymisierung schriftlich beantragen, wenn sie berechtigte Gründe
zur Annahme haben, dass damit massgeblich zur Erkennung, Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat nach Anhang 2 beigetragen werden kann
.
² Die PIU prüft den Antrag und leitet ihn mit einer Empfehlung umgehend an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
³ Bei fehlender oder ungenügender Begründung gibt die PIU der antragstellenden Behörde Gelegenheit, den Antrag zu vervollständigen.
⁴ Die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet abschliessend innerhalb von maximal fünf Arbeitstagen nach Erhalt des Antrags als Einzelrichterin oder Einzelrichter; sie oder er kann eine andere Richterin oder einen anderen Richter mit dem Entscheid beauftragen.
⁵ Sie oder er kann eine Ergänzung der Akten oder weitere Abklärungen verlangen oder die Genehmigung mit Auflagen erteilen.
⁶ Das Bundesverwaltungsgericht eröffnet den Entscheid sowohl der PIU wie auch der antragstellenden Behörde.
Art. 20 Aufhebung der Pseudonymisierung bei Dringlichkeit
¹ In dringlichen Fällen ordnet die Direktorin oder der Direktor von fedpol die Aufhebung der Pseudonymisierung an. Sie oder er beantragt dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich die Genehmigung und informiert die Vorsteherin oder den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD).
² Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD kann die provisorische Aufhebung der Pseudonymisierung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts mit sofortiger Wirkung sistieren.
³ Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von drei Arbeitstagen.
⁴ Lehnt das Bundesverwaltungsgericht den Antrag ab, so muss die Aufhebung der Pseudonymisierung rückgängig gemacht werden.
⁵ Im Übrigen gilt Artikel 19 sinngemäss.
Art. 21 Aufbewahrungsdauer und Löschung der Flugpassagierdaten
¹ Flugpassagierdaten ohne Markierung werden sechs Monate nach dem Eingang in das PNR-Informationssystem automatisch gelöscht.
² Markierte Flugpassagierdaten, die älter als sechs Monate sind, löscht die PIU, sobald die Markierung aufgehoben wurde. Die übrigen markierten Flugpassagierdaten werden fünf Jahre nach dem Eingang in das PNR-Informationssystem automatisch gelöscht.
Art. 22 Löschung von weiteren Daten
Die PIU löscht umgehend:
a.
besonders schützenswerte Personendaten, die nicht unter Artikel 5 Absatz 2 fallen;
b.
Übereinstimmungen aus dem automatischen Abgleich:
1.
die sich nicht oder nicht eindeutig einer Straftat nach Anhang 2 zuordnen lassen (Art. 6 Abs. 3 Bst. a),
2.
bei denen die Identität nicht bestätigt wird (Art. 6 Abs. 3 Bst. b);
c.
Ergebnisse des automatischen Datenabgleichs (Art. 6), sobald die betreffenden Flugpassagierdaten gelöscht sind;
d.
Inhalte eines Risikoprofils oder einer Beobachtungsliste, sobald die Daten nicht mehr erforderlich sind;
e.
Inhalte einer Beobachtungsliste nach Ablauf der vom Zwangsmassnahmengericht festgelegten Frist.
Art. 23 Bearbeitung von anonymisierten Daten
¹ Die PIU darf Flugpassagierdaten und Ergebnisse des automatischen Abgleichs in anonymisierter Form zu statistischen Zwecken bearbeiten.
² Sie bietet die Flugpassagierdaten und Ergebnisse des automatischen Abgleichs in anonymisierter Form dem Bundesarchiv zur Übernahme an.
Art. 24 Protokolle der Datenbearbeitung
¹ Die automatisierten Bearbeitungen von Flugpassagierdaten werden protokolliert.
² Die Protokolle dürfen lediglich zur Überprüfung der Einhaltung des Datenschutzes sowie zur Wahrung oder Wiederherstellung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Daten genutzt werden.
³ Sie sind den folgenden Personen zugänglich:
a.
der Datenschutzberaterin oder dem Datenschutzberater des fedpol;
b.
der oder dem zuständigen Sicherheitsverantwortlichen des fedpol;
c.
dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB).
⁴ Die Protokolle werden ausserhalb des PNR-Informationssystems aufbewahrt. Sie werden ein Jahr nach der Löschung der Daten, deren Bearbeitung protokolliert wurde, ebenfalls gelöscht.
Art. 25 Überwachung und Aufsicht
¹ Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des fedpol überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch die PIU.
² Der EDÖB beaufsichtigt die Bearbeitung der Flugpassagierdaten durch die PIU.
Art. 26 Auskunftsrecht
¹ Das Recht auf Auskunft über Daten über Flugreisen, die nicht länger als sechs Monate zurückliegen, richtet sich nach den Artikeln 25-28 DSG ¹2 .
² Das Recht auf Auskunft über Daten über Flugreisen, die länger als sechs Monate zurückliegen, richtet sich nach Artikel 8 BPI ¹3 .
³ Das Auskunftsbegehren ist an das fedpol zu richten.
¹2 SR 235.1
¹3 SR 361
7. Abschnitt: Organisation und Personal der PIU
Art. 27 Organisation
¹ Das fedpol führt die PIU.
² Die PIU ist organisatorisch und personell von den Einheiten unabhängig, die Ermittlungen führen oder in der Strafverfolgung tätig sind.
Art . 28 Personal
¹ Das Personal der PIU besteht je zur Hälfte aus Mitarbeitenden des Bundes und der Kantone.
² Die Kantone tragen die Lohnkosten der von ihnen zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden, einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbeiträge.
³ Die Mitarbeitenden der PIU unterstehen während der Dauer ihres Einsatzes fachlich und betrieblich dem Weisungsrecht des fedpol und disziplinarisch dem Weisungsrecht der Behörde, die sie entsendet.
⁴ Sie dürfen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der PIU Kenntnis erlangen, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der PIU verwenden.
⁵ Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Zusammenarbeit und die Einzelheiten der Entsendung, insbesondere die Anzahl Personen, die Dauer des Einsatzes und ergänzend zu Absatz 2 die weiteren finanziellen Ansprüche der entsandten Personen gegenüber ihrem vertraglichen Arbeitgeber.
8. Abschnitt: Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen sowie Amtshilfe
Art. 29 Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen
¹ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge mit ausländischen Staaten und internationalen Organisationen über die gegenseitige Bekanntgabe von Flugpassagierdaten abschliessen.
² Er kann die Bearbeitung von Flugpassagierdaten, die der PIU bekanntgegeben werden, gegenüber dem vorliegenden Gesetz vertraglich einschränken.
³ Das fedpol kann mit ausländischen Polizeibehörden Vereinbarungen über operative, technische oder administrative Belange bei der Bearbeitung von Flugpassagierdaten abschliessen.
Art. 30 Amtshilfe
¹ Die PIU kann ausländische Stellen, welche dieselben Aufgaben wahrnehmen, um die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten ersuchen.
² Besteht die unmittelbare Gefahr, dass im Ausland ein Straftat nach Anhang 2 begangen wird, so kann die PIU der ausländischen Stelle, welche dieselben Aufgaben wahrnimmt, auf begründeten Antrag hin einzelfallweise Flugpassagierdaten bekanntgeben, sofern diese zur Verwaltung eines Staates gehört:
a.
der nach Artikel 16 Absatz 1 DSG ¹4 einen angemessenen Datenschutz gewährleistet; oder
b.
mit dem die Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag über die gegenseitige Bekanntgabe von Flugpassagierdaten abgeschlossen hat.
³ Die Amtshilfe ist ausgeschlossen, wenn sie pseudonymisierte oder besonders schützenswerte Personendaten betrifft.
¹4 SR 235.1
9. Abschnitt: Administrative Sanktionen
Art. 31 Sanktionen bei Pflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen
¹ Ein Luftverkehrsunternehmen wird pro Flug, bei dem eine Pflicht nach Artikel 3 oder 4 verletzt wird, mit einem Betrag von 4000 Franken, in schweren Fällen von 12 000 Franken belastet.
² Eine Pflichtverletzung wird vermutet, wenn:
a.
die Daten nicht rechtzeitig oder nicht entsprechend den technischen Vorgaben bekanntgegeben werden;
b.
nicht die Daten aller Flugpassagierinnen und Flugpassagiere bekanntgegeben werden;
c.
die Flugpassagierinnen und Flugpassagiere nicht oder nicht vollständig über die Datenbearbeitung nach diesem Gesetz informiert wurden.
³ In leichten Fällen kann von der Eröffnung eines Verfahrens abgesehen werden.
⁴ Keine Pflichtverletzung liegt vor, wenn das Luftverkehrsunternehmen nachweist, dass es alle zumutbaren technischen und organisatorischen Vorkehren zur Erfüllung seiner Pflichten getroffen hat.
⁵ Das Luftverkehrsunternehmen kann auch nach Absatz 1 bestraft werden, wenn es die Pflichten nach diesem Gesetz im Ausland nicht erfüllt hat.
Art. 32 Verfahren
¹ Für die Sanktionierung nach Artikel 31 ist das fedpol zuständig.
² Im Fall einer Sanktionierung nach Artikel 122 b AIG ¹5 erfolgt keine Sanktionierung nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstaben a und b.
³ Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 ¹6 . Es muss spätestens zwei Jahre nach der Pflichtverletzung eröffnet werden.
¹5 SR 142.20
¹6 SR 172.021
10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 34 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 35 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang 1
(Art. 1 Abs. 4)
Flugpassagierdatensatz
1. Flugpassagierdaten-Buchungscode
2. Datum der Buchung/Flugticketausstellung
3. Planmässiges Abflugdatum
4. Vornamen und Nachnamen der Flugpassagierin / des Flugpassagiers
5. Adresse und Kontaktangaben, einschliesslich Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Flugpassagierin / des Flugpassagiers
6. Informationen über die Modalitäten der Zahlung und die Abrechnung des Flugtickets
7. Gesamter Reiseverlauf
8. Vielfliegerprogramm: Angabe des betreffenden Luftverkehrsunternehmens oder der Gruppe von Luftverkehrsunternehmen; Status und Nummer der Flugpassagierin / des Flugpassagiers im Programm
9. Reisebüro sowie Sachbearbeiter/-in
10. Reisestatus der Flugpassagierin / des Flugpassagiers
mit Angaben zu Reisebestätigungen, Eincheckstatus, nicht angetretenen Flügen;
Flugpassagierinnen und Flugpassagiere mit Flugticket, aber ohne Reservierung
11. Angaben über gesplittete/geteilte Flugpassagierdaten
12. Folgende Angaben
zu unbegleiteten Personen unter 18 Jahren: Name und Geschlecht, Alter, Sprachen, Name und Kontaktdaten der Begleitperson beim Abflug; Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu der oder dem Minderjährigen steht; Name und Kontaktdaten der abholenden Person; Angabe, in welcher Beziehung diese Person zu der oder dem Minderjährigen steht; Name der begleitenden Flughafenmitarbeiterin / des begleitenden Flughafenmitarbeiters bei Abflug und Ankunft
13. Flugticketdaten einschliesslich Nummer,
Ausstellungsdatum, Angabe, ob
einfacher Flug oder Retourflug, automatische Tarifanzeige
14. Sitzplatznummer und sonstige Sitzplatzinformationen
15. Code-Sharing
16. Vollständige Gepäckangaben
17. Zahl, Vornamen und Nachnamen von Mitreisenden im Flugpassagierdatensatz
18. API-Daten ¹7 , soweit verfügbar
19. Jede Änderung der Flugpassagierdaten nach den Ziffern 1-18
¹7 Vgl. Art. 104 AIG.
Anhang 2
(Art. 1 Abs. 4)
Terroristische und andere schwere Straftaten
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1. Terroristische Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ¹8 und dem NDG | ||
1.1 | Schreckung der Bevölkerung, sofern terroristisch motiviert | Art. 258 StGB |
1.2 | Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, sofern terroristisch motiviert | Art. 259 StGB |
1.3 | Kriminelle und terroristische Organisationen: nur terroristische Organisationen | Art. 260ter StGB |
1.4 | Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen, sofern terroristisch motiviert | Art. 260quater StGB |
1.5 | Finanzierung des Terrorismus | Art. 260quinquies StGB |
1.6 | Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat | Art. 260sexies StGB |
1.7 | Angriffe auf die verfassungsmässige Ordnung, sofern terroristisch motiviert | Art. 275 StGB |
1.8 | Organisationsverbot, sofern mittel- oder unmittelbar terroristische Aktivitäten | Art. 74 NDG |
2. Andere schwere Straftaten | ||
2.1 Straftaten nach Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes vom 12. Juni 2009 ¹9 | ||
2.1.1 Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung (Ziff. 20) 2⁰ | ||
2.1.1.1 | Kriminelle und terroristische Organisationen: nur kriminelle Organisationen | Art. 260ter StGB |
2.1.2 Menschenhandel (Ziff. 11) | ||
2.1.2.1 | Menschenhandel | Art. 182 Abs. 1 und 2 StGB |
2.1.3 Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie (Ziff. 13) | ||
2.1.3.1 | Sexuelle Handlungen mit Kindern | Art. 187 Ziff. 1 StGB |
2.1.3.2 | Förderung der Prostitution | Art. 195 Bst. a StGB |
2.1.3.3 | Pornografie, nur Handlungen mit Minderjährigen | Art. 197 Abs. 4 StGB |
2.1.4 Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen (Ziff. 31) | ||
2.1.4.1 | Strafbare Handlungen nach dem Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 2¹ (BetmG) | Art. 19 Abs. 2 und 20 Abs. 2 BetmG |
2.1.5 Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen (Ziff. 21) | ||
2.1.5.1 | Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen | Art. 260quater StGB |
2.1.5.2 | Vergehen und Verbrechen nach dem Waffengesetz vom 20. Juni 1997 2² (WG) | Art. 33 Abs. 3 WG |
2.1.6 Wäsche von Erträgen aus Straftaten (Ziff. 25) und Geldfälschung, einschliesslich der Euro-Fälschung (Ziff. 17) | ||
2.1.6.1 | Geldwäscherei | Art. 305bis Ziff. 2 StGB |
2.1.6.2 | Geldfälschung | Art. 240 Abs. 1 StGB |
2.1.6.3 | Geldverfälschung | Art. 241 Abs. 1 StGB |
2.1.6.4 | Einführen, Erwerben, Lagern falschen Geldes | Art. 244 Abs. 2 StGB |
2.1.7 Cyberkriminalität (Ziff. 3) | ||
2.1.7.1 | Unbefugte Datenbeschaffung | Art. 143 Abs. 1 StGB |
2.1.7.2 | Datenbeschädigung | Art. 144bis Ziff. 1 zweiter Absatz und Ziff. 2 zweiter Absatz StGB |
2.1.7.3 | Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage | Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB |
2.1.8 Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt (Ziff. 27) | ||
2.1.8.1 | Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts | Art. 116 Abs. 1 Bst. a und abis in Verbindung mit Abs. 3 AIG) |
2.1.9 Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung (Ziff. 1) | ||
2.1.9.1 | Vorsätzliche Tötung | Art. 111 sowie 260bis Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StGB |
2.1.9.2 | Mord | Art. 112 sowie 260bis Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 StGB |
2.1.9.3 | Totschlag | Art. 113 StGB |
2.1.9.4 | Schwere Körperverletzung | Art. 122 sowie 260bis Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 StGB |
2.1.10 Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe (Ziff. 30) | ||
2.1.10.1 | Verbrechen nach dem Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 2004 ²3 | Art. 69 Abs. 2 und 4 des Transplantationsgesetzes |
2.1.10.2 | Verbrechen nach dem Stammzellenforschungsgesetz vom 19. Dezember 2003 ²4 (StFG) | Art. 24 Abs. 2 StFG |
2.1.11 Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme (Ziff. 12) | ||
2.1.11.1 | Erpressung | Art. 156 StGB |
2.1.11.2 | Freiheitsberaubung und Entführung | Art. 183 StGB |
2.1.11.3 | Erschwerende Umstände einer Freiheitsberaubung und Entführung | Art. 184 sowie 260bis Abs. 1 Bst. e StGB |
2.1.11.4 | Geiselnahme | Art. 185 sowie 260bis Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 StGB |
2.1.11.5 | Verschwindenlassen | Art. 185bis sowie 260bis Abs. 1 Bst. fbis und Abs. 3 StGB |
2.1.11.6 | Verbotene Handlungen für einen fremden Staat | Art. 271 Ziff. 2 und 3 StGB |
2.1.12 Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen (Ziff. 2) | ||
2.1.12.1 | Diebstahl | Art. 139 Ziff. 3 StGB |
2.1.12.2 | Raub | Art. 140 sowie Art. 260bis Abs. 1 Bst. d und Abs. 3 StGB |
2.1.13 Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen (Ziff. 16) | ||
2.1.13.1 | Gefährdung durch Kernenergie | Art. 226bis StGB |
2.1.13.2 | Strafbare Vorbereitungshandlungen | Art. 226ter StGB |
2.1.13.3 | Missachtung von Sicherheits- und Sicherungsmassnahmen nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 ²5 (KEG) | Art. 88 Abs. 1 und 2 KEG |
2.1.13.4 | Widerhandlungen bei nuklearen Gütern und Abfällen | Art. 89 Abs. 2 KEG |
2.1.14 Vergewaltigung (Ziff. 14) | ||
2.1.14.1 | Sexuelle Nötigung | Art. 189 Abs. 1 StGB |
2.1.14.2 | Vergewaltigung | Art. 190 StGB |
2.1.14.3 | Schändung | Art. 191 StGB |
2.1.15 Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen (Ziff. 24) | ||
2.1.15.1 | Strafbare Vorbereitungshandlungen | Art. 260bis Abs. 1 Bst. h-j und Abs. 3 StGB |
2.1.15.2 | Völkermord | Art. 264 StGB |
2.1.15.3 | Verbrechen gegen die Menschlichkeit | Art. 264 a StGB |
2.1.15.4 | Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen | Art. 264 c StGB |
2.1.15.5 | Angriffe gegen zivile Personen und Objekte | Art. 264 d StGB |
2.1.15.6 | Ungerechtfertigte medizinische Behandlung, Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der Menschenwürde | Art. 264 e StGB |
2.1.15.7 | Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten | Art. 264 f StGB |
2.1.15.8 | Verbotene Methoden der Kriegführung | Art. 264 g StGB |
2.1.15.9 | Einsatz verbotener Waffen | Art. 264 h StGB |
2.1.16 Flugzeug- und Schiffsentführung (Ziff. 9) | ||
2.1.16.1 | Erpressung | Art. 156 StGB |
2.1.16.2 | Geiselnahme | Art. 185 sowie 260bis Abs. 1 Bst. f und Abs. 3 StGB |
2.1.17 Sabotage (Ziff. 4) | ||
2.1.17.1 | Brandstiftung | Art. 221 Abs. 1 und 2 sowie Art. 260bis Abs. 1 Bst. g und Abs. 3 StGB |
2.1.17.2 | Verursachen einer Explosion | Art. 223 Ziff. 1 erster Absatz StGB |
2.1.17.3 | Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht | Art. 224 Abs. 1 StGB |
2.1.17.4 | Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen | Art. 226 StGB |
2.1.17.5 | Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes | Art. 227 Ziff. 1 erster Absatz StGB |
2.1.17.6 | Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen | Art. 228 Ziff. 1 erster Absatz StGB |
2.2 Schwere Fälle von verbotenem Nachrichtendienst | ||
2.2.1.1 | Politischer Nachrichtendienst | Art. 272 Ziff. 2 StGB |
2.2.1.2 | Wirtschaftlicher Nachrichtendienst | Art. 273 dritter Absatz StGB |
2.2.1.3 | Militärischer Nachrichtendienst | Art. 274 Ziff. 1 vierter Abs. StGB |
¹8 SR 311.0
¹9 SR 362.2
2⁰ Die aufgeführten Ziffern beziehen sich auf Anhang 1 des Schengen-Informationsaustausch-Gesetzes ( SR 362.2 ).
2¹ SR 812.121
2² SR 514.54
²3 SR 810.21
²4 SR 810.31
²5 SR 732.1
Anhang 3
(Art. 34)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015
²6
²6 SR 121
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Abschnitts
Art. 16a Flugpassagierdaten
¹ Der NDB bearbeitet die Flugpassagierdaten nach Artikel 11 des Flugpassagierdatengesetzes vom … ²7 .
² Der Bundesrat legt die Flugstrecken in einer nicht öffentlichen Liste fest; er orientiert sich dabei an der aktuellen Bedrohungslage.
³ Die Flugpassagierdaten werden spätestens einen Monat nach der Übermittlung an den NDB automatisch gelöscht, es sei denn, der Abgleich mit den Informationssystemen IASA NDB (Art. 49) und IASA-GEX NDB (Art. 50) hat zu einer Übereinstimmung geführt.
²7 SR …
2. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
²8
²8 SR 142.20
Art. 109c Bst. i
Das SEM kann folgenden Behörden einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems gewähren:
i.
der nationalen Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten: zur Überprüfung der Identität von Flugpassagierinnen und -passagieren (Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Flugpassagierdatengesetzes vom … ²9 ).
²9 SR …
3. Bundesgesetz vom 20. Juni 2003
3⁰
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich
3⁰ SR 142.51
Art. 9 Abs. 1 Bst. q
¹
Das SEM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden oder Stellen durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
q.
der nationalen Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Überprüfung der Identität von Flugpassagierinnen und -passagieren (Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Flugpassagierdatengesetzes vom … 3¹ ).
3¹ SR …
4. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
3²
3² SR 173.32
Art. 23 Abs. 2 Bst. d
² Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
d.
den Artikeln 19 Absatz 4 und 20 Absatz 3 des Flugpassagierdatengesetzes vom … 3³ (FPG).
3³ SR …
Gliederungstitel vor Art. 36c
5. Abschnitt: Aufhebung der Pseudonymisierung von Flugpassagierdaten
Einfügen vor dem 3. Kapitel
Art. 36c
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Anträge zur Aufhebung der Pseudonymisierung nach den Artikeln 19 und 20 FPG ³4 .
³4 SR …
5. Bundesgesetz vom 13. Juni 2008
³5
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes
³5 SR 361
Art. 10 Abs. 4 Bst. abis
⁴ Zugriff auf die Daten mittels Abrufverfahren haben:
abis.
die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (PIU; Art. 1 Abs. 1 Bst. a des Flugpassagierdatengesetzes vom … ³6 ) zur Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
³6 SR …
Art. 11 Abs. 5 Bst. bbis
⁵ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
bbis.
die PIU zur Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
Art. 12 Abs. 6 Bst. bbis
⁶ Zugriff auf diese Daten mittels Abrufverfahren haben:
bbis.
die PIU zur Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
Art. 15 Abs. 4 Bst. abis
⁴ Folgende Behörden und Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben mittels Abrufverfahren Daten aus dem Informationssystem abrufen:
abis.
die PIU zum automatischen Abgleich sowie zur Überprüfung der Überein-stimmungen im Einzelfall;
Art. 16 Abs. 2 Bst. kbis
² Das N-SIS dient der Unterstützung von Stellen des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
kbis.
automatischer Abgleich der Flugpassagierdaten und Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
Art. 17 Abs. 4 Bst. abis
⁴ Zugriff auf diese Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben:
abis.
die PIU zur Überprüfung der Übereinstimmungen im Einzelfall;
6. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948
³7
³7 SR 748.0
Art. 29 Abs. 5
⁵ Das BAZL kann einem Luftverkehrsunternehmen, das den aufgrund einer rechtskräftigen Sanktion nach Artikel 31 des Flugpassagierdatengesetzes vom … ³8 oder nach den Artikeln 122 a und 122 b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 ³9 geschuldeten Betrag nicht fristgerecht bezahlt, auf Antrag der für die Sanktionsmassnahme zuständigen Behörde die Betriebsbewilligung entziehen.
³8 SR …
³9 SR 142.20
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten
(Flugpassagierdatengesetz, FPG) (Entwurf)
Kurzer Titel
FPG
Alternativer Titel
Flugpassagierdatengesetz
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