Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
                            Bundesbeschluss  über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 14. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 2023 ² ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹   SR  1        01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²    BBl  2023  2744
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 ³  zum geänderten Abkommen vom 9. September 1966 ⁴  zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (zusammen ein Protokoll) (nachstehend «Zusatzabkommen») wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³    BBl  2023  2746
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴    SR  0.672.934.91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Der Bund beteiligt sich am finanziellen Ausgleich gemäss der Vereinbarung vom 29. Januar 1973 ⁵  zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den finanziellen Ausgleich bezüglich der in Genf arbeitenden Grenzgängerinnen und Grenzgänger (nachstehend «Genfer finanzieller Ausgleich»).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich entspricht dem Anteil der direkten Bundessteuer an den Einnahmen aus den Steuern, die auf den Löhnen der in Genf arbeitenden Einwohnerinnen und Einwohner der Departemente Ain und Haute-Savoie erhoben werden, höchstens jedoch dem Betrag des neuen Ausgleichs für Telearbeit, den der Kanton Genf und die Genfer Gemeinden schulden. Der Maximalbetrag der Bundesbeteiligung wird wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Steuerjahre, die nach dem Jahr des Inkrafttretens des Zusatzabkommens ⁶  beginnen: gemäss Absatz 1 Buchstabe c des Zusatzprotokolls zum Abkommen über die Ausübung unselbstständiger Erwerbstätigkeit in Form von Telearbeit, das durch das Zusatzabkommen eingeführt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Steuerjahre zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember des Jahres, in dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt: gemäss Artikel 11 Absatz 4 des Zusatzabkommens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Sofern das Zusatzabkommen für beide Parteien in Kraft tritt, ist die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich ab dem Steuerjahr 2023 geschuldet. Sie wird dem Kanton Genf vom Bund spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das der Ausgleich geschuldet ist, überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Ungeachtet des zweiten Satzes von Absatz 3 ist die Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich für die Steuerjahre zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember des Jahres des Inkrafttretens des Zusatzabkommens spätestens am 30. Juni des Jahres fällig, das auf das Jahr folgt, in dem das Zusatzabkommen in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Der Betrag der Beteiligung des Bundes am Genfer finanziellen Ausgleich für ein bestimmtes Steuerjahr wird an die Entwicklung der Einnahmen aus den Steuern angepasst, die auf den Löhnen der in Genf arbeitenden Einwohnerinnen und Einwohner der Departemente Ain und Haute-Savoie für dieses Steuerjahr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵    
    www.es
    t
    v.admin.ch
     > Internationales Steuerrecht > Staatenbezogene Steuerinformationen > Frankreich > IV. Vereinbarungen der Kantone > 1. Grenzgänger > Accord entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française sur la compensation financière relative aux frontaliers travaillant à Genève und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            https://silgen
    e
    ve.ch/legis
     > Accords et Concordats > Traités internationaux et accords transfrontaliers > Accord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entre le Conseil fédéral suisse et le Gouvernement de la République française sur la compensation financière relative aux frontaliers travaillant à Genève
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶    BBl  2023  2746
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141 a  Abs. 2 BV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol | 
                            Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf der Referendumsfrist: 3. Oktober 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang
                            (Art.2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Änderung eines anderen Erlasses
                            Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 ⁷  über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 35 Abs. 1 Bst. e und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Der Bundesrat regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Aufteilung zwischen Bund und Kantonen der Beträge, die die Schweiz aufgrund eines Abkommens im Steuerbereich von einem anderen Vertragsstaat erhält oder an einen anderen Vertragsstaat überweisen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷    SR  672.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich