Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen
(STUG)
Änderung vom 14. Juni 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 2023 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2023 1290
I
Das Bundesgesetz vom 20. März 2009 ² über die Zulassung als Strassentransportunternehmen wird wie folgt geändert:
Titel
Bundesgesetz über die Strassentransportunternehmen
(STUG)
Gliederungstitel vor Art. 1
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 1 und 1bis
Gegenstand und anwendbares Recht
¹ Betrifft nur den italienischen Text.
¹bis Es regelt zudem die Beauftragung von Strassentransportunternehmen im Güterverkehr.
Gliederungstitel vor Art. 2
Aufgehoben
Art. 2 Begriffe
In diesem Gesetz gilt als:
a.
Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ³ ;
b.
gewerbsmässige Beförderung: jede Beförderung von Personen oder Gütern, für die ein Strassentransportunternehmen eine wirtschaftliche Gegenleistung erhält;
c.
Verkehrsleiter oder Verkehrsleiterin: eine natürliche Person, die die Verkehrstätigkeiten eines Strassentransportunternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet.
³ SR 741.01
Gliederungstitel vor Art. 3
2. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmen
Art. 3 Abs. 1, 1bis, 1ter und 2 zweiter Satz
¹ Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmen ausüben will, benötigt eine Zulassungsbewilligung.
¹bis Eine Zulassungsbewilligung benötigen Strassentransportunternehmen, die gewerbsmässig:
a.
eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführen, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern;
b.
die Güterbeförderung mit Lieferwagen, Lastwagen, Sattelmotorfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausführen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt.
¹ter Keine Zulassungsbewilligung benötigen Unternehmen, die:
a.
mit Motorfahrzeugen ausschliesslich ihre Angestellten befördern;
b.
Güter ausschliesslich zur Erbringung der von ihnen angebotenen und über den Transport hinausgehenden Dienstleistungen befördern;
c.
für die gewerbsmässige Güterbeförderung ausschliesslich Lieferwagen und Fahrzeugkombinationen verwenden, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, und die diese Fahrzeuge ausschliesslich zur Güterbeförderung in der Schweiz einsetzen;
d.
ausschliesslich Fahrzeuge mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verwenden.
² … Sie gilt für fünf Jahre; sie ist persönlich und nicht übertragbar.
Art. 3a Grenzüberschreitender Personen- und Güterverkehr
¹ Der Bundesrat kann ausserhalb des Anwendungsbereichs des Landverkehrsabkommens ⁴
und mit Ausnahme der Kabotage innerhalb der Schweiz:
a.
mit Drittstaaten Abkommen über den grenzüberschreitenden gewerbsmässigen Personen- und Güterverkehr abschliessen;
b.
gestützt auf das Protokoll vom 17. Oktober 1953 ⁵ über die Europäische Konferenz der Verkehrsminister die Teilnahme der Schweiz am multilateralen System der internationalen Güterbeförderung auf der Strasse beschliessen.
² Er kann in den Abkommen und im Beschluss festlegen, von welchen Voraussetzungen nach diesem Gesetz die ausländischen Strassentransportunternehmen abweichen können.
³ Er kann Änderungen der Anhänge 1, 3 und 4 des Landverkehrsabkommens genehmigen, um die Entwicklungen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU) im Bereich der Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen und die damit verbundenen Regelungen gleichwertig umzusetzen.
⁴ SR 0.740.72
⁵ SR 0.740.1
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den italienischen Text) und Bst. d
¹ Wer eine Zulassungsbewilligung als Strassentransportunternehmen erlangen will, muss:
d.
über einen tatsächlichen und dauerhaften Sitz in der Schweiz verfügen.
Art. 5 Abs. 2
² Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz
¹ … Massgebend für dessen Berechnung sind die Anzahl Fahrzeuge sowie deren jeweiliges Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis .
Art. 8 Abs. 2
² Es entzieht oder widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine Zulassungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder wenn das Unternehmen wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Bestimmungen im Strassenverkehr verstossen hat.
Art. 8a Beauftragung von Strassentransportunternehmen im Güterverkehr
Unternehmen dürfen ein Strassentransportunternehmen nicht mit einer gewerbsmässigen Güterbeförderung beauftragen, sofern die Durchführung des erteilten Auftrages einen Verstoss darstellt gegen:
a.
die Bestimmungen über das Erfordernis einer Zulassungsbewilligung oder Fahrerbescheinigung nach diesem Gesetz, dem Landverkehrsabkommen ⁶ , den gestützt darauf erlassenen Vorschriften oder Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ⁷ ; oder
b.
die Kabotagevorschriften des Landverkehrsabkommens oder von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.
⁶ SR 0.740.72
⁷ Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1055, ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17.
Art. 9 Register der Strassentransportunternehmen
¹ Das BAV führt zur Beurteilung der Zuverlässigkeit sowie zur Überprüfung der Einhaltung der für die Zulassung massgebenden Vorschriften ein Register der Strassentransportunternehmen. Das Register besteht aus einem öffentlich zugänglichen und einem nicht öffentlich zugänglichen Teil.
² Der öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält:
a.
Name und Sitz des Unternehmens;
b.
Art der Zulassungsbewilligung;
c.
Name des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin;
d.
Zahl der Fahrzeuge.
³ Der nicht öffentlich zugängliche Teil des Registers enthält folgende Informationen:
a.
Daten, die zur Identifizierung der Personen notwendig sind, die die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen müssen;
b.
Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen wegen Straftaten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a oder b;
c.
Gründe für ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit;
d.
Feststellung im Rahmen einer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1, dass eine Person die Voraussetzung der Zuverlässigkeit nicht mehr erfüllt;
e.
Entzug oder Widerruf der Zulassungsbewilligung.
⁴ Das BAV vernichtet die Daten nach zehn Jahren.
⁵ Der Bundesrat regelt insbesondere:
a.
die Ausübung des Auskunfts- und Berichtigungsrechts der betroffenen Person;
b.
die Anforderungen an die Datensicherheit;
c.
die Einzelheiten der Löschung und der Vernichtung der Daten.
Art. 9a Gegenseitige Amtshilfe und Informationsaustausch
¹ Im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe gibt das BAV den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten auf Anfrage Auskunft darüber, ob ein Strassentransportunternehmen die Voraussetzung des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes in der Schweiz erfüllt.
² Der Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten über die Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, d und e erfolgt über das in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 ⁸ vorgesehene Informationssystem.
³ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über den Anschluss an Informationssysteme für die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit abschliessen. Er regelt die Einzelheiten wie die Zuständigkeit für die nationale Koordination und die Zugriffsrechte.
⁴ Auf Anfrage von Drittstaaten gibt das BAV nach Massgabe der im Einzelfall anwendbaren Abkommen die Daten nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 Buchstaben a, d und e bekannt. Das BAV kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.
⁵ Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über die Bekanntgabe der Daten nach Absatz 4 abschliessen. Er regelt die Einzelheiten des Zugriffs im Abrufverfahren.
⁸ Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010, ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 4; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1440, ABl. L 206 vom 9.8.2017, S. 3.
Art. 11 Abs. 1 und 3bis
¹ Betrifft nur den italienischen Text.
³bis Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Verbot nach Artikel 8 a verstösst, wird mit Busse bestraft.
Art. 12a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2024
¹ Bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 bestehende Zulassungsbewilligungen bleiben nach bisherigem Recht gültig, sofern sie nicht nach neuem Recht entzogen oder widerrufen werden.
² Strassentransportunternehmen nach Artikel 3 Absatz 1bis Buchstabe b, die nach bisherigem Recht über eine Zulassungsbewilligung verfügen, erhalten für Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 2,5 Tonnen übersteigt, jedoch höchstens 3,5 Tonnen beträgt, eine neue Zulassungsbewilligung für die verbleibende Gültigkeitsdauer der bestehenden Zulassungsbewilligung.
³ Bis zum Inkrafttreten der für den Informationsaustausch nach Artikel 9 a Absatz 2 erforderlichen Abkommen gibt das BAV die Daten den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten auf Anfrage bekannt. Es kann diese Daten im Abrufverfahren zugänglich machen.
² SR 744.10
II
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol |
Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 2024
Ablauf der Referendumsfrist: 3. Oktober 2024
Bundesrecht
Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG)
Kurzer Titel
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