Schweizerisches Zivilgesetzbuch
                            Schweizerisches Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung vom 14. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. August 2023 ¹ ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            BBl  2023  2127
                        
                        
                    
                    
                    
                I
                            Das Zivilgesetzbuch ²  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 90 Abs. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 105 Randtitel, Einleitungssatz und Ziff. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B. Absolute Ungültigkeitsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Allgemeine Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Ehe wird für ungültig erklärt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 105a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II. Ehe mit Minderjährigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Ehe wird vom Gericht für ungültig erklärt, wenn einer der Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Ehe bleibt jedoch gültig, wenn der betreffende Ehegatte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch minderjährig ist und das Gericht ausnahmsweise zum Schluss kommt, dass die Weiterführung der Ehe seinen überwiegenden Interessen und seinem freien Willen entspricht; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            volljährig geworden ist und das Gericht zum Schluss kommt, dass er aus freiem Willen erklärt, an der Ehe festhalten zu wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 106 Randtitel, Abs. 1 erster und zweiter Satz (betrifft nur den französischen Text), 2 und 3 zweiter Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Ungültigkeitsklage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jede Person klagen, die ein Interesse hat. …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Nach Auflösung der Ehe wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jede Person, die ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ … Auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit eines Ehegatten zur Zeit der Eheschliessung kann jedoch nur geklagt werden, bevor der betreffende Ehegatte das 25. Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 107 Randtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            C. Relative Ungültigkeitsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 108 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Ungültigkeitsklage ist innerhalb von sechs Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes einzureichen, in jedem Fall aber vor Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlusstitel Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ibis. Ungültigkeit von Ehen mit Minderjährigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Für die Ungültigkeit von Ehen mit Minderjährigen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossen wurden, gilt das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Haben beide Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts das 18. Altersjahr vollendet, so kann der Ungültigkeitsgrund nur von dem Ehegatten geltend gemacht werden, der zur Zeit der Eheschliessung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlusstitel Art. 7abis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bisheriger Schlusstitel Art. 7a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schlusstitel Art. 7abis Randtitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Iter. Scheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²   SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III
                            Koordination mit der Änderung vom 22. Dezember 2023 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit Inkrafttreten der Änderung vom 22. Dezember 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über das Internationale Privatrecht (IPRG) wird der vorliegende Art. 199b IPRG (Anhang Ziff. 4) zu Art. 199c und lautet wie folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³   BBl  2024  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴   SR  291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 199c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a findet auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verfahren nach Artikel 45 a  werden dadurch nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV
                            ¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol | Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | 
                            Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf der Referendumsfrist: 3. Oktober 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Anhang
                            (Ziff. II)
                        
                        
                    
                    
                    
                Änderung anderer Erlasse
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
⁵
                            ⁵    SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45a erster Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haben die zuständigen Behörden bei der Prüfung des Ehegattennachzugs nach den Artikeln 42-45 Anhaltspunkte dafür, dass für die Ehe ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105 a  des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ⁶  vorliegt, so melden sie dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶    SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 85c Abs. 3 erster Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Hat das SEM bei der Prüfung des Nachzugs nach Absatz 1 Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105 a  ZGB ⁷  vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁷    SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Asylgesetz vom 26. Juni 1998
⁸
                            ⁸    SR  142.31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 51 Abs. 1bis erster und vierter Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹bis Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105 a  des Zivilgesetzbuchs (ZGB) ⁹  vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. … Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁹    SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 71 Abs. 1bis erster und vierter Satz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹bis Hat das SEM während des Verfahrens zur vorübergehenden Schutzgewährung Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105 a  ZGB 1⁰  vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde. … Befindet sich der Ehegatte der schutzbedürftigen Person im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1⁰    SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004
1¹
                            1¹    SR  211.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Absolute Ungültigkeitsgründe: Allgemeine Gründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die eingetragene Partnerschaft wird für ungültig erklärt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zeit der Eintragung eine der Partnerinnen oder einer der Partner in eingetragener Partnerschaft lebte oder verheiratet war und die frühere eingetragene Partnerschaft oder Ehe nicht aufgelöst worden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht urteilsfähig war und seither nicht wieder urteilsfähig geworden ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Partnerinnen oder Partner Verwandte in gerader Linie, Geschwister oder Halbgeschwister sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine der Partnerinnen oder einer der Partner nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine der Partnerinnen oder einer der Partner der Eintragung der Partnerschaft nicht aus freiem Willen zugestimmt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9a  Absolute Ungültigkeitsgründe: Eingetragene Partnerschaften mit Minderjährigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die eingetragene Partnerschaft wird vom Gericht für ungültig erklärt, wenn eine der Partnerinnen oder einer der Partner zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft minderjährig war und sie oder er im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die eingetragene Partnerschaft bleibt jedoch gültig, wenn die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            noch minderjährig ist und das Gericht ausnahmsweise zum Schluss kommt, dass die Aufrechterhaltung der Partnerschaft ihren oder seinen überwiegenden Interessen und ihrem oder seinem freien Willen entspricht; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            volljährig geworden ist und das Gericht zum Schluss kommt, dass sie oder er aus freiem Willen erklärt, an der Partnerschaft festhalten zu wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9b  Absolute Ungültigkeitsgründe: Klage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Partnerinnen oder Partner von Amtes wegen zu erheben; überdies kann jede Person klagen, die ein Interesse hat. Soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist, melden die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Ungültigkeitsgrund vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Nach Auflösung der Partnerschaft wird deren Ungültigkeit nicht mehr von Amtes wegen verfolgt; es kann aber jede Person, die ein Interesse hat, die Ungültigerklärung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Klage kann jederzeit eingereicht werden. Auf Ungültigkeit wegen Minderjährigkeit einer Partnerin oder eines Partners zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft kann jedoch nur geklagt werden, bevor die betreffende Partnerin oder der betreffende Partner das 25. Altersjahr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10 Sachüberschrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Relative Ungültigkeitsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 37b  Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Für die Ungültigkeit von Partnerschaften mit Minderjährigen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingetragen wurden, gilt das neue Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Haben beide Partnerinnen oder beide Partner im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung das 18. Altersjahr vollendet, so kann der Ungültigkeitsgrund nur von der Partnerin oder dem Partner geltend gemacht werden, die oder der zur Zeit der Eintragung minderjährig war und im Zeitpunkt der Einreichung der Ungültigkeitsklage das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987
¹2
über das Internationale Privatrecht
                            ¹2    SR  291
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz und 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ … Artikel 45 a  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Eine im Ausland geschlossene Ehe wird nicht anerkannt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            solange nicht beide Ehegatten das 16. Altersjahr vollendet haben; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn im Zeitpunkt der Eheschliessung ein Ehegatte das 18. Altersjahr nicht vollendet hatte und wenigstens ein Ehegatte Wohnsitz in der Schweiz hatte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 199a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Änderungen dieses Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Artikel 196-199 gelten für Änderungen dieses Gesetzes sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 199b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe a findet auch auf vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 geschlossene Ehen Anwendung. Beim Inkrafttreten dieser Änderung hängige Verfahren nach Artikel 45 a  werden dadurch nicht berührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Strafgesetzbuch
¹3
                            ¹3   SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 181a Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, eine zivile oder religiöse Ehe einzugehen oder eine Partnerschaft eintragen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Massnahmen gegen Minderjährigenheiraten)