Schweizerisches Zivilgesetzbuch
                            Schweizerisches Zivilgesetzbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung vom 14. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Einsicht in den Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 31. August 2023 ¹  und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 1. November 2023 ² ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹   BBl  2023  2077
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²   BBl  2023  2481
                        
                        
                    
                    
                    
                I
                            Das Zivilgesetzbuch ³  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 89a Abs. 8 Ziff. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁸ Für Personalfürsorgestiftungen nach Absatz 7 gelten zudem die folgenden Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Finanzierung anderer Personalfürsorgeeinrichtungen beitragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungen in Notlagen, bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention ausrichten; in diesen Fällen sind auch die Artikel 80, 81 Absatz 1 und 83 BVG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SchlT Art. 6cbis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Personalfürsorgestiftungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die zuständige Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des obersten Stiftungsorgans den Zweck einer vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 errichteten Personalfürsorgestiftung nach Artikel 89 a  Absatz 7 ändern, wenn die Änderung des Zwecks in dessen Erweiterung um die Leistungen nach Artikel 89 a  Absatz 8 Ziffer 4 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³   SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            ¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol | 
                            Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf der Referendumsfrist: 3. Oktober 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Leistungen von patronalen Wohlfahrtsfonds)