Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
                            Bundesgesetz  über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
                        
                        
                    
                    
                    
                (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)
                            (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderung vom 14. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 12. Oktober 2023 ¹   und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 2023 ² ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹   BBl  2023  2418
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²   BBl  2023  2851
                        
                        
                    
                    
                    
                I
                            Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 ³  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 50 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 42, 43 oder 44, der Kurzaufenthaltsbewilligung nach Artikel 45 in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 3 oder auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nach Artikel 85 c  Absatz 1, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise berücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Anerkennung als Opfer im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 ⁴  durch die dafür zuständigen Behörden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arztberichte oder andere Gutachten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeirapporte und Strafanzeigen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            strafrechtliche Verurteilungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ehegatte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Für Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner, denen gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Konkubinatspartnerin oder dem Konkubinatspartner erteilt wurde, gelten die Absätze 1-3 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴   SR  312.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 126g   ⁵   Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auf Gesuche nach Artikel 50, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, ist das neue Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵   Art. 126 e  AIG ist bereits besetzt durch die Änderung des AIG im Rahmen des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2018/1240 über das Europäische Reiseinformations- und genehmigungssystem (ETIAS) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands; BBl  2020  7911; Anhang Ziff. 1).  Art. 126 f  AIG ist bereits besetzt durch die Änderung vom 17. Dezember 2021 des AIG (Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme; BBl  2021  2999; Ziff. I).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³   SR  142.20
                        
                        
                    
                    
                    
                II
                            ¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                | Nationalrat, 14. Juni 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 14. Juni 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol | 
                            Datum der Veröffentlichung: 25. Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ablauf der Referendumsfrist: 3. Oktober 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Härtefallregelung bei häuslicher Gewalt)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kurzer Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AIG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alternativer Titel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Ausländer- und Integrationsgesetz