Notifikation definitiver Einziehungsbescheid
Notifikation definitiver Einziehungsbescheid
(Aktenzeichen: B-910, 71-2023.30332) / TrC)
Personenwagen Opel Zafira Tourer, grau, Kennzeichen SE-VC415 (DEU), FIN: W0LPD9EN2C2057349 , Fahrzeughalterin: GUSHA Alvorina, whft. zuletzt in 24632 Lentföhrden (DEU).
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit zieht im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB) in Erwägung, dass:
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der Einziehungsbescheid am 17. April 2024 im Bundesblatt Nr. BBI 2024 855 publiziert worden ist;
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dieser innert der Rechtsmittelfrist nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist;
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die Frist gemäss Ziffer 3 des Dispositivs des Einziehungsbescheids vom 17. April 2024 von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft zur Kontaktaufnahme von GUSHA Alvorina mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG ungenutzt verstrichen ist;
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demgemäss der Personenwagen Opel Zafira Tourer, grau, Kennzeichen SE-VC415 (DEU), FIN: W0LPD9EN2C2057349, definitiv einzuziehen ist;
und verfügt:
1.
Der Personenwagen Opel Zafira Tourer, grau, Kennzeichen SE-VC415 (DEU), FIN: W0LPD9EN2C2057349, wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen.
2.
GUSHA Alvorina werden die Kosten für den Fahrzeugtransport (Basel - Zentralstelle Fahrzeuge BAZG) in der Höhe von CHF 458.30 (inkl. MWSt.) auferlegt und diese sind somit geschuldet.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
18. Juni 2024 | Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, REA, Fachbereich selbstständige Einziehungen |
Bundesrecht
Notifikation definitiver Einziehungsbescheid
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