Bericht über die im Jahr 2023 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge
Bericht über die im Jahr 2023 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge
vom 8. Mai 2024
Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Wir unterbreiten Ihnen den Bericht über die im Jahr 2023 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Nach Artikel 48 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge.
Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.
8. Mai 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Viola Amherd Der Bundeskanzler, Viktor Rossi |
Übersicht
Nach Artikel 48a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 erstattet der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von den Departementen, den Gruppen oder den Bundesämtern abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Der vorliegende Bericht betrifft die im Laufe des Jahres 2023 abgeschlossenen Verträge.
Jeder bilaterale oder multilaterale Vertrag, den die Schweiz im Berichtsjahr ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt hat, dem sie beigetreten ist oder der im Berichtsjahr vorläufig anwendbar war, wird kurz dargestellt. Die der parlamentarischen Genehmigung unterliegenden Verträge sind von der Pflicht zur Berichterstattung nicht betroffen und sind daher im vorliegenden Bericht nicht enthalten.
Diejenigen Kategorien, die eine grosse Anzahl Abkommen aufweisen, werden in einer Tabelle zusammengefasst, welche die wesentlichen Angaben kurz und nach Rechtsgrundlage gegliedert auflistet: Vertragspartner, Inhalt des Abkommens, Abschlussdatum und Kosten. Die Darstellung für alle anderen Abkommen enthält eine Zusammenfassung des Inhalts sowie kurze Darlegungen der Gründe für den Abschluss, der durch die Umsetzung zu erwartenden Kosten, der gesetzlichen Grundlage der Genehmigung sowie der Modalitäten für Inkrafttreten und Kündigung. Die Änderungen bereits bestehender Verträge und die Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz werden in einem gesonderten Teil in Tabellenform ausgewiesen.
Abkürzungsverzeichnis
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ADB | Asiatische Entwicklungsbank ( Asian Development Bank ) |
AIG | Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20 ) |
ATSG | Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1 ) |
BAKOM | Bundesamt für Kommunikation |
BGCITES | Bundesgesetz vom 16. März 2012 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (SR 453 ) |
BGF | Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0 ) |
BSV | Bundesamt für Sozialversicherungen |
CDNI | Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (SR 0.747.224.011 ) |
CERN | Europäische Organisation für Kernforschung ( European Organisation for Nuclear Research ) |
DAA | Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SR 0.142.392.68 ) |
DEZA | Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit |
DPPA | Abteilung für politische Angelegenheiten und Friedenskonsolidierung der Vereinten Nationen ( Department of Political and Peacebuilding Affairs of the United Nations ) |
EBRD | Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ( European Bank for Reconstruction and Development ) |
EBG | Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101 ) |
EDA | Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten |
EDI | Eidgenössisches Departement des Innern |
EES | Einreise- und Ausreisesystem des Schengen Raums ( Schengen Entry and Exit System) |
EFD | Eidgenössisches Finanzdepartement |
EG | Europäische Gemeinschaft |
EJPD | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement |
ETIAS | Europäisches Reiseinformations- und Genehmigungssystem ( European Travel Information and Authorisation System ) |
EU | Europäische Union |
FAO | Organisation der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft ( Food and Agriculture Organisation of the United Nations ) |
FMG | Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (SR 784.10 ) |
FZA | Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681 ) |
GSG | Gaststaatgesetz vom 22. Juni 2007 (SR 192.12 ) |
IBRD | Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ( International Bank for Reconstruction and Development ) |
IAEA | Internationale Atomenergie-Agentur ( International Atomic Energy Agency ) |
IDA | Internationale Entwicklungsorganisation ( International Development Association ) |
IDB | Interamerikanische Entwicklungsbank ( Inter American Development Bank ) |
IFAD | Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ( International Fund for Agricultural Development ) |
IFC | Internationale Finanzgesellschaft ( International Finance Corporation ) |
IFRC | Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften ( International Federation of Red Cross and Red Crescent Societies ) |
IGAD | Zwischenstaatlichen Behörde für Entwicklung ( Intergovernmental Authority on Development ) |
IKRK | Internationales Komitee vom Roten Kreuz |
ILO | Internationale Arbeitsorganisation ( International Labour Organisation ) |
IOM | Internationale Organisation für Migration ( International Organisation for Migration ) |
ITC | Internationales Handelszentrum ( International Trade Center ) |
ITU | Internationale Fernmeldeunion ( International Telecommunication Union ) |
IWF | Internationaler Währungsfonds ( International Monetary Fund ) |
KMU | Kleine und mittlere Unternehmen |
LFG | Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0 ) |
LwG | Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (SR 910.1 ) |
MetG | Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Meteorologie und Klimatologie (SR 429.1 ) |
MG | Militärgesetz vom 3. Februar 1995 (SR 510.10 ) |
NATO | Organisation des Nordatlantikpakts ( North Atlantic Treaty Organisation ) |
OECD | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ( Organisation for Economic Co-Operation and Development ) |
OCHA | UNO-Büro für die Koordination humanitärer Angelegenheiten ( Office for the Coordination of Humanitarian Affairs ) |
OHCHR | Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte ( Office of the High Commissioner for Human Rights ) |
OIF | Internationale Organisation der Frankophonie |
OSZE | Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa |
PBG | Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.1 ) |
RVOG | Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (SR 172.010 ) |
SAA | Schengen-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (SR 0.362.31 ) |
SBFI | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation |
SECO | Staatssekretariat für Wirtschaft |
SEM | Staatssekretariat für Migration |
SERVG | Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung (SR 946.10 ) |
SIS | Schengener Informationssystem ( Schengen Information System ) |
STUG | Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (SR 744.10) |
SVG | Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01 ) |
THG | Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (SR 946.51 ) |
TStG | Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung (SR 641.31 ) |
UNAIDS | Gemeinsames Programm der Vereinten Nationen zu HIV/Aids ( Joint United Nations Programme on HIV/AIDS ) |
UNCTAD | Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung ( United Nations Conference on Trade and Development ) |
UNDESA | Abteilung für wirtschaftliche und soziale Angelegenheiten der UNO ( United Nations Department of Economic and Social Affairs ) |
UNDP | Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen ( United Nations Development Programme ) |
UNECE | Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen ( United Nations Economic Commission for Europe ) |
UNEP | Umweltprogramm der Vereinten Nationen ( United Nations Environment Programme ) |
UNESCO | Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur ( United Nations Educational, Scientific and Cultural Organisation ) |
UNFPA | Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen ( United Nations Population Fund ) |
UNHCR | UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge ( United Nations High Commissioner for Refugees ) |
UNICEF | Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ( United Nations Children’s Fund ) |
UNIDIR | Institut der Vereinten Nationen für Abrüstungsforschung ( United Nations Institute for Disarmament Research ) |
UNIDO | Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung ( United Nations Industrial Development Organisation ) |
UNITAR | Ausbildungs- und Forschungsinstitut der Vereinten Nationen ( United Nations Institute for Training and Research ) |
UNO | Organisation der Vereinten Nationen ( United Nations Organisation ) |
UNODA | Büro der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen ( United Nations Office for Disarmament Affairs ) |
UNODC | Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung ( United Nations Office on Drugs and Crime ) |
UNOG | Büro der Vereinten Nationen in Genf ( United Nations Office in Geneva ) |
UNOPS | Büro der Vereinten Nationen für Projektdienste ( United Nations Office for Project Services ) |
UNRISD | Forschungsinstitut der Vereinten Nationen für soziale Entwicklung ( United Nations Research Institute for Social Development ) |
UNRWA | Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten ( United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East ) |
UNSMIL | Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen ( United Nations Support Mission in Libya ) |
USG | Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01 ) |
UVEK | Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation |
VBS | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport |
VEV | Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 15. August 2018 (SR 142.204 ) |
VIS | Schengener Visa-Informationssystem ( Visa Information System ) |
WB | Weltbank |
WBF | Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung |
WFP | Welternährungsprogramm ( World Food Programme ) |
WHO | Weltgesundheitsorganisation ( World Health Organisation ) |
WMO | Weltorganisation für Meteorologie ( World Meteorological Organisation ) |
WTO | Welthandelsorganisation ( World Trade Organisation ) |
WZO | Weltzollorganisation ( World Customs Organisation ) |
Bericht
1 Einleitung
Nach Artikel 48 a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 ¹ (RVOG) muss der Bundesrat der Bundesversammlung jährlich über die von ihm, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Bundesamt abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge Bericht erstatten. Der vorliegende Bericht enthält diejenigen Verträge, die, ohne der parlamentarischen Genehmigung zu unterliegen, von der Schweiz im Laufe des Jahres 2023 ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, ratifiziert oder genehmigt wurden oder denen die Schweiz beigetreten ist. Ebenfalls aufgenommen wurden Abkommen, die vorläufig angewendet werden.
Die im Berichtsjahr vorgenommenen Kündigungen von Verträgen durch die Schweiz sowie die abgeschlossenen Änderungen bereits bestehender Verträge werden gesondert und in Tabellenform ausgewiesen. Solche Änderungen, die in der Form von Protokollen, Notenaustauschen, Briefwechseln oder Beschlüssen von Vertragsorganen, beispielsweise von gemischten Ausschüssen, vorgenommen werden können, fallen ebenfalls unter die Berichtspflicht nach Artikel 48 a Absatz 2 RVOG, sofern sie vom Bundesrat, von einem Departement, einer Gruppe oder einem Amt in eigener Kompetenz abgeschlossen wurden.
Wichtige Bereiche, in denen zahlreiche Verträge abgeschlossen wurden (z. B. Entwicklungszusammenarbeit), sind nach Unterthemen gruppiert. In einer kurzen Einleitung wird zu jedem Unterthema der politische Zusammenhang erläutert, in dem die betreffenden Verträge stehen. Die Verträge im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sind nach den jeweiligen Botschaften des Bundesrates an das Parlament, auf denen sie basieren, geordnet.
Ebenfalls im Bericht enthalten sind die vom Bundesrat als Verträge genehmigten Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands. Zur besseren Lesbarkeit sind diese Verträge in einem eigenen Kapitel zusammengefasst (Kap. 9).
Die parlamentarische Behandlung des Berichts vom 10. Mai 2023 ² über die im Jahr 2022 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge hatte bezüglich seines Inhalts nur zu wenigen Fragen Anlass gegeben.
Die zahlenmässige Entwicklung der Verträge, aufgeschlüsselt nach den Kapiteln des Berichts, ist in der nachfolgenden Tabelle abgebildet (die Zahlen in Klammern repräsentieren die Anzahl Abkommen aus dem vorigen Jahr, die aufgrund der Fristen im letztjährigen Bericht nicht integriert werden konnten).
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Kapitel | 2021 | 2022 | 2023 | |
---|---|---|---|---|
2 | Verträge des EDA | |||
2.1 | Kohäsion | 0 | 8 | 12 |
2.2 | Ostzusammenarbeit | 26 | 22 (1) | 42 (5) |
2.3 | Entwicklungszusammenarbeit | 130 (11) | 81 (5) | 120 (15) |
2.4 | Humanitäre Hilfe | 126 (1) | 116 (3) | 116 (4) |
2.5 | Friedensförderung und menschliche Sicherheit | 57 (4) | 50 | 55 (1) |
2.6 | Verträge über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung | 0 | 2 | 4 |
2.7 | Andere Verträge des EDA | 22 (3) | 18 | 14 (1) |
3 | Verträge des EDI | 3 | 1 (1) | 8 |
4 | Verträge des EJPD | 4 | 5 (1) | 3 |
5 | Verträge des VBS | 19 | 25 (2) | 16 |
6 | Verträge des EFD | 8 | 8 | 8 |
7 | Verträge des WBF | |||
7.1 | Kohäsion | 1 | 11 | |
7.2 | Ostzusammenarbeit | 10 (4) | 13 (2) | 17 (4) |
7.3 | Südzusammenarbeit | 29 (5) | 23 (3) | 30 (5) |
7.4 | Andere Verträge des WBF | 6 | 20 (1) | 9 |
8 | Verträge des UVEK | 17 | 9 | 11 |
9 | Schengen - Dublin/Eurodac | 49 | 29 | 27 |
Total | 506 | 431 | 503 |
Vertragsänderungen
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Kapitel | 2021 | 2022 | 2023 | |
---|---|---|---|---|
10.1 | EDA | 217 (21) | 188 (19) | 205 (26) |
10.2 | EDI | 1 | 0 | 2 |
10.3 | EJPD | 4 | 7 (1) | 9 |
10.4 | VBS | 6 | 5 | 5 |
10.5 | EFD | 15 | 4 | 0 |
10.6 | WBF | 64 (7) | 91 (12) | 81 (3) |
10.7 | UVEK | 14 | 13 (1) | 21 |
Total | 321 | 308 | 323 |
Aufgrund des Berichts hat das Parlament die Möglichkeit, jeden abgeschlossenen Vertrag, jede Änderung und jede Kündigung eines Vertrags darauf zu überprüfen, ob der Vertrag tatsächlich in die Zuständigkeit des Bundesrates fällt oder nicht. Falls das Parlament der Ansicht ist, der Abschluss liege nicht in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesrates, sondern bedürfe der parlamentarischen Genehmigung, kann es den Bundesrat mit einer Motion beauftragen, ihm diesen nachträglich im ordentlichen Verfahren zu unterbreiten. Der Bundesrat hat hierauf die Möglichkeit, entweder den betreffenden Vertrag oder die Änderung mit einer separaten Botschaft der Bundesversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten oder aber den Vertrag beziehungsweise die Änderung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen, sofern die Laufzeit weiterhin andauert. Die nachträgliche parlamentarische Behandlung bewirkt indessen nicht, dass der Vertrag in dieser Zeit nicht mehr anwendbar wäre. Während des parlamentarischen Verfahrens bleibt der betreffende Vertrag in Kraft. Verweigert das Parlament die Genehmigung, so muss der Bundesrat den Vertrag auf den nächstmöglichen Termin kündigen.
Die Gliederung des Berichts richtet sich grundsätzlich nach den materiellen Zuständigkeiten der einzelnen Departemente und der zugehörigen Ämter und Dienste. Im Teil über die neu abgeschlossenen Verträge werden für die einzelnen Einträge zwei unterschiedliche Gliederungen verwendet:
1)
für die Kategorien, die eine beträchtliche Anzahl Abkommen aufweisen: separate Tabellen, geordnet nach Rechtsgrundlage; in geraffter Form werden die Vertragspartei, der Inhalt, das Abschlussdatum und die Kosten des Abkommens genannt;
2)
für die anderen Kategorien, gemäss der folgenden Gliederung:
A.
Inhalt: Kurze Darstellung des Inhalts des betreffenden Vertrags.
B.
Gründe: Darstellung der Gründe, die zum Abschluss des Vertrags geführt haben.
C.
Folgekosten: Angabe der Kosten, welche die Umsetzung des Vertrags mit sich bringt. Bei Verträgen aus dem Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wird präzisiert, ob die verwendeten Gelder der öffentlichen Entwicklungshilfe zuzuordnen sind.
D.
Rechtsgrundlage: Hinweis auf die rechtliche Grundlage, auf die sich die Befugnis des Bundesrates, des Departements, der Gruppe oder des Amtes zum Abschluss des Vertrags stützt.
E.
Inkrafttreten und Kündigungsmodalitäten: Angabe des Inkrafttretensdatums (das nicht notwendigerweise identisch ist mit dem Abschlussdatum), allenfalls der Geltungsdauer und der Möglichkeiten zur Auflösung des Vertrags.
¹ SR 172.010
² BBI 2023 1512
2 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
2.1 Rahmenkredit Kohäsion
³
³ BBl 2018 6665
Einleitung
Der zweite Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten (Rahmenkredit Kohäsion) trägt zur Verringerung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten in den seit 2004 der EU beigetreten Staaten bei. Er ist eine Investition in die Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa. Mit ihrem Beitrag stärkt und vertieft die Schweiz ihre bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern und der gesamten EU.
Die Mittel werden für konkrete Programme und Projekte verwendet und nicht direkt in die Haushalte der Partnerländer oder an die EU überwiesen. Die Umsetzung muss bis Ende 2029 abgeschlossen sein und unterliegt der gemeinsamen Federführung von SECO und DEZA. Die DEZA unterstützt Projekte und Programme in den Themenbereichen Forschung, Berufsbildung, Migration, Sicherheit, Gesundheit, sozialer Inklusion, Bürgerengagement und Biodiversität. Zu den Partnerländern der DEZA gehören Bulgarien, Kroatien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechische Republik und Zypern.
Die Umsetzung des ersten Schweizer Beitrags ist inzwischen mehrheitlich abgeschlossen. Einzig das Zusammenarbeitsprogramm mit Kroatien läuft noch bis 2024. ⁴
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016
⁵
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen
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Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
1. | Bulgarien | Unterstützung des Schweizerisch-Bulgarischen Forschungsprogramms | 01.08.2023 | 10 Millionen Franken |
2. | Zypern | Unterstützung des Komitees für vermisste Personen | 11.10.2023 | 1 Million Franken |
3. | Estland | Beitrag an den Fonds für technische Hilfe und den Fonds für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen | 21.02.2023 | 470 000 Franken |
4. | Ungarn | Unterstützung des Forschungsprogrammes der Andrassy Universität | 01.08.2023 | 700 000 Franken |
5. | Ungarn | Unterstützung bei der Bekämpfung des Menschenhandels | 08.11.2023 | 1,987 Millionen Franken |
6. | Ungarn | Unterstützung für die Berufsbildung | 29.11.2023 | 10,536 Millionen Franken |
7. | Ungarn | Unterstützung des Gesundheitsprogramms im Bereich der palliativen Pflege | 21.12.2023 | 7,96 Millionen Franken |
8. | Litauen | Rahmenabkommen über die Durchführung von Zusammenarbeitsprogrammen in den Bereichen Sozialsysteme, Bürgerengagement und Transparenz, und Aus- und Weiterbildung ⁶ | 22.05.2023 | 45,2 Millionen Franken |
9. | Litauen | Beitrag an den Fonds für technische Hilfe und den Fonds für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen | 31.07.2023 | 1,512 Millionen Franken |
10. | Polen | Unterstützung des Forschungs- und Innovationsprogramms | 13.10.2023 | 35 Millionen Franken |
11. | Tschechische Republik | Rahmenabkommen über die Durchführung von Zusammenarbeitsprogrammen in mindestens einem der fünf Bereiche Verringerung der Arbeits-losigkeit, Migration und Sicherheit, Umweltschutz, Sozialsysteme, Bürgerengagement und Transparenz ⁷ | 29.06.2023 | 76,9 Millionen Franken |
12. | Tschechische Republik | Beitrag an den Fonds für technische Hilfe und den Fonds für die Vorbereitung von Unterstützungsmassnahmen | 29.06.2023 | 1,5 Millionen Franken |
2.2 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost
⁸
⁸ Botschaft zur Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 (IZA-Strategie 2021-2024), BBl 2020 2597 .
Einleitung
Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Die Entwicklungszusammenarbeit Ost wird von der DEZA und dem SECO umgesetzt und unterstützt Staaten Osteuropas in ihrem Prozess hin zu demokratischen, rechtsstaatlichen und marktwirtschaftlichen Systemen. Zu den Schwerpunktländern der DEZA gehören Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Nordmazedonien, Serbien, Ukraine, Moldau sowie die Regionen Zentralasien (Kirgisistan, Tadschikistan, Usbekistan) und Südkaukasus (Armenien, Aserbaidschan, Georgien). Die Zusammenarbeit trägt dem Umstand Rechnung, dass in den vormals kommunistischen Ländern Osteuropas trotz Fortschritten weiterhin Nachholbedarf besteht an Reformen und neue Herausforderungen wie wachsende Ungleichheiten oder Auswirkungen des Klimawandels verstärkt auftreten. Zudem leiden viele Länder unter den Folgen vergangener bewaffneter Konflikte oder sind aktuell von Konflikten betroffen.
Die Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit Ost sind wie in der Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021-2024 festgehalten: 1) wirtschaftliche Entwicklung durch die Stärkung des Finanzsektors, Schaffung von Arbeitsplätzen, Verbesserung der Grundversorgung und der Energieversorgung der Städte (DEZA und SECO); 2) gute Regierungsführung, einschliesslich der Stärkung nationaler und lokaler Institutionen sowie der grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen, der sozialen Inklusion und der Korruptionsbekämpfung; 3) Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an dessen Folgen, Umweltschutz und Reduktion von Katastrophen. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Gouvernanz werden systematisch in allen Programmen berücksichtigt. Zudem werden die Zusammenarbeit mit dem Privatsektor gefördert und soweit wie möglich Migrationsherausforderungen berücksichtigt.
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016
⁹
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
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Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
1. | Albanien | Durchführung des Projekts «Innovation Albanien» zur Verbesserung des Arbeitsmarkts für junge Menschen | 03.03.2023 | 6,9 Millionen Franken |
2. | Albanien | Unterstützung von Parlament und staatsbürgerlicher Bildung: Unterstützung des zentralen Wahlausschusses | 24.03.2023 | 1,2 Millionen Euro |
3. | Albanien | Unterstützung der Bereitschaft und Reaktionsfähigkeit der medizinischen Notfalldienste | 06.11.2023 | 525 700 Franken |
4. | Albanien | Unterstützung des Programms «Gesundheit für Alle» | 06.11.2023 | 4,05 Millionen Franken |
5. | Bosnien und Herzegowina | Beitrag an das Projekt «Wissensmobilität in der Diaspora» zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes durch ein verstärktes Engagement der Diaspora | 30.10.2023 | 949 891 Franken |
6. | Kosovo | Durchführung des Programms «Integrierte Gesundheitsdienstleistungen» für die Entwicklung eines nachhaltigen Gesundheitssystems | 24.03.2023 | 5,55 Millionen Franken |
7. | Moldau | Unterstützung der Reform der Dienstleistungen im Bereich der psychischen Gesundheit, Phase 3 | 20.04.2023 | 5,7 Millionen Franken |
8. | Moldau | Rahmenabkommen über die Beiträge zur Verbesserung des Lebensstandards dank einer verantwortungsvollen Regierungsführung und der verstärkten Teilnahme der Diaspora in der nachhaltigen Entwicklung ihres Herkunftslandes, Phase 3 | 28.06.2023 | - |
9. | Moldau | Unterstützung des Büros für Beziehungen zur Diaspora bei der Umsetzung des Programms 2023-2027 zur Förderung der Rückkehr und Erleichterung der Wiedereingliederung moldauischer Migrantinnen und Migranten | 28.06.2022 | 270 000 Franken |
10. | Nordmazedonien | Durchführung des Programms «Ausbildung für Beschäftigung» zur Verbesserung des Berufsbildungssystems | 31.01.2023 | 5,94 Millionen Franken |
11. | Serbien | Abkommen über die Durchführung der 3. Phase des Programms «Von der Ausbildung zur Erwerbstätigkeit» | 06.12.2023 | - |
12. | Tadschikistan | Zusammenarbeit im Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in ländlichen Gebieten der Region Sughd, Phase 1 | 06.10.2023 | 7,7 Millionen Franken |
13. | Tadschikistan | Zusammenarbeit im Bereich des Wasserressourcen-Managements, Phase 3 | 06.10.2023 | 5 Millionen Franken |
14. | Tadschikistan | Zusammenarbeit im Bereich des Managements von sicherem Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, Phase 2 | 06.10.2023 | 4,8 Millionen Franken |
15. | Ukraine | Durchführung des schweizerisch-ukrainischen Projekts «Zusammenhalt und regionale Entwicklung der Ukraine» | 29.03.2023 | 8,74 Millionen Franken |
16. | Ukraine | Durchführung des Projekts «Entwicklung der medizinischen Ausbildung», Phase 2 | 15.09.2023 | 6,83 Millionen Franken |
17. | Vereinigtes Königreich | Beitrag zum Partnerschaftsfonds für eine resiliente Ukraine | 20.09.2022 | 3 Millionen Franken |
18. | Vereinigte Staaten | Delegierte Zusammenarbeit betreffend die Kofinanzierung des Programms zur Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter in den Bereichen Regierungsführung, politische Vertretung und Reaktionsfähigkeit im Kosovo | 23.03.2023 | 5 Millionen US-Dollar |
19. | Vereinigte Staaten | Delegierte Zusammenarbeit betreffend die Kofinanzierung des Programms zur Stärkung der Resilienz der Zivilgesellschaft in Serbien | 14.07.2022 | 3 Millionen US-Dollar |
20. | IBRD/IDA | Beitrag an den Treuhandfonds zur Förderung und Nutzung von Potenzialen für die Wasserversorgungssicherheit im Kosovo | 27.01.2023 | 5,79 Millionen US-Dollar |
21. | IBRD/IDA | Beitrag an den Multi-Geber-Treuhandfonds für gesundes Leben, Ernährung und Bevölkerung in Bosnien und Herzegowina | 07.11.2023 | 2,63 Millionen US-Dollar |
22. | UNECE | Verstärkung der Massnahmen im Bereich Wasser und Abwasserentsorgung und Schutz der Wasserressourcen in Usbekistan, 2023-2026 | 01.12.2023 | 1,45 Millionen US-Dollar |
23. | Europarat | Beitrag an das Projekt «Demokratie beginnt in der Schule» zur Förderung der Beteiligung von Schülerinnen und Schülern an Entscheidungsprozessen in Schulen in Georgien | 25.02.2022 | 700 000 Euro |
24. | Europarat | Beitrag an die Umsetzung des Aktionsplans 2020-2023 für Georgien | 25.02.2022 | 1,57 Millionen Euro |
25. | Europarat | Verbesserung des ergebnisorientierten und transversal ausgerichteten Monitorings von Projekten in der Region der Östlichen Partnerschaft | 29.11.2023 | 40 000 Euro |
26. | FAO | Beitrag an Soforthilfen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und des Lebensunterhalts für die von Überschwemmungen betroffene Bevölkerung im Kosovo | 25.04.2023 | 421 000 US-Dollar |
27. | UNFPA | Unterstützung der moldauischen Regierung bei der Entwicklung einer datenbasierten Regierungsführung durch verlässliche und strukturierte Bevölkerungsdaten für die zentralen und lokalen Behörden | 07.06.2023 | 1,05 Millionen US-Dollar |
28. | OHCHR | Verstärkung des Schutzes und der Förderung der Menschenrechte in Zentralasien mit Schwerpunkt Usbekistan | 02.10.2023 | 600 000 US-Dollar |
29. | IOM | Beitrag an ein Projekt zur Verbesserung der Chancen für zurückkehrende Migrantinnen und Migranten in Georgien | 31.03.2023 | 389 000 US-Dollar |
30. | UN Women | Stärkung der Führungsrolle von Frauen zugunsten der Demokratie in Georgien | 31.03.2023 | 4 Millionen US-Dollar |
31. | UN Women | Beitrag an ein Projekt zur Förderung geschlechtergerechter Strategien und Budgets in Nordmazedonien | 15.05.2023 | 1,6 Millionen US-Dollar |
32. | OSZE | Unterstützung der Wahlreform und des Wahlprozesses in Albanien | 17.04.2023 | 429 245 Euro |
33. | OSZE | Unterstützung der elektronischen Gesetzgebung (e-legislation) für Albanien | 24.05.2023 | 330 755 Euro |
34. | WFP | Beitrag an den Länderstrategieplan für Kirgisistan 2023-2027 zur Verbesserung der Anpassung an den Klimawandel und des Katastrophenrisikomanagements und letztlich der Ernährungssicherheit, Phase 2 | 24.01.2023 | 9,474 Millionen US-Dollar |
35. | UNDP | Beitrag an den Multi-Partner Treuhandfonds für eine beschleunigte Umsetzung der Agenda 2030 in Montenegro | 07.02.2023 | 1,58 Millionen US-Dollar |
36. | UNDP | Beitrag an ein Projekt zur Instandsetzung der durch Überschwemmungen beschädigten Infrastruktur im Kosovo | 19.04.2023 | 100 000 Franken |
37. | UNDP | Beitrag zur Stärkung des sozialen Zusammenhalts in Moldau durch befähigte Bürgerinnen und Bürger sowie verantwortungsbewusste lokale Verwaltungen | 31.05.2023 | 1,47 Millionen US-Dollar |
38. | UNDP | Kompetenzentwicklung für die Erwerbstätigkeit | 14.06.2023 | 2 Millionen Franken |
39. | UNDP | Beitrag an den Multi-Partner Treuhandfonds zur Unterstützung von Entwicklungspartnerschaften zwischen UNO-Organisationen und der moldauischen Regierung | 24.07.2023 | 2,19 Millionen US-Dollar |
40. | UNDP | Gemeinsames UNO-Programm zur Verringerung des Katastrophenrisikos für eine nachhaltige Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, Phase 2 | 14.11.2023 | 1,97 Millionen US-Dollar |
41. | UNESCO | Stärkung der Regierung und Bürger Usbekistans durch Verbesserung des Zugangs zu Informationen, Rechenschaftspflicht der Institutionen und Medienkompetenz | 03.10.2023 | 1,31 Millionen US-Dollar |
42. | UNICEF | Beitrag an ein Projekt zur Verwirklichung des gleichberechtigten Zugangs von Kindern zum Justizsystem in Tadschikistan. | 29.11.2023 | 500 000 US-Dollar |
⁹ SR 974.1
2.3 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit
1⁰
1⁰ BBl 2020 2597
Einleitung
Die Schweiz trägt durch ihre internationale Zusammenarbeit zur Armutsbekämpfung und zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Entwicklungszusammenarbeit der DEZA konzentriert ihre Anstrengungen auf die ärmsten Weltregionen in Asien, in Subsahara-Afrika, in Nordafrika und im Mittleren Osten sowie in Osteuropa. Sie unterstützt die Anstrengungen der armen und fragilen Länder und ihrer Bevölkerung, Armuts- und Entwicklungsprobleme zu bewältigen. Die Schweiz setzt dafür ihre aussenpolitischen Instrumente komplementär ein («Whole of Government Approach»). Die Entwicklungsprogramme der DEZA konzentrieren sich dabei auf die folgenden vier Themen: A) Nachhaltiges Wirtschaftswachstum, B) Bekämpfung des Klimawandels und dessen Auswirkungen, C) Sicherstellen einer hochwertigen Grundversorgung, namentlich Bildung und Gesundheit sowie Verminderung der Ursachen von Flucht und irregulärer Migration, D) Sicherstellung von Frieden, Rechtsstaatlichkeit und Geschlechtergleichstellung. Die thematische Zusammenarbeit trägt gezielt zur Reduktion von globalen Risiken bei. Die Schweiz beteiligt sich zudem finanziell an multilateralen Entwicklungsorganisationen, und pflegt den politischen Dialog mit diesen Organisationen; der Fokus liegt auf den Schwerpunktthemen Fragilität, Geschlechtergleichstellung, Förderung des Privatsektors und Korruptionsbekämpfung sowie Ergebnisorientierung und Reform des operativen Entwicklungssystems der UNO.
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976
1¹
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
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Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
1. | Benin | Strategisches Unternehmertum für die Gelegenheit verstärkter Investitionen, Phase 3 | 21.12.2022 | 5,7 Millionen Franken |
2. | Benin | Programm zur Unterstützung der Gleichstellung der Geschlechter, Phase 1 | 21.12.2022 | 7 Millionen Franken |
3. | Benin | Entwicklungsprogramm für Wirtschafts- und Marktinfrastrukturen, Phase 3 | 21.12.2022 | 10 Millionen Franken |
4. | Benin | Programm zur Unterstützung von Initiativen im Viehzuchtsektor und zur Förderung des sozialen Zusammenhalts | 03.03.2023 | 5,5 Millionen Franken |
5. | Benin | 5. Ausgabe der allgemeinen Volks- und Wohnungszählung | 29.09.2023 | 2,5 Millionen Franken |
6. | Burkina Faso | Programm zur Nutzung des land- und weidewirtschaftlichen Potenzials im Osten des Landes, Phase 3 | 07.03.2023 | 5 Millionen Franken |
7. | Burkina Faso | Programm zur Unterstützung der Dezentralisierung und der Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger, Phase 3 | 09.03.2023 | 19 Millionen Franken |
8. | Burkina Faso | Programm zur Unterstützung des nationalen Dezentralisierungssystems | 09.03.2023 | 9,8 Millionen Franken |
9. | Burkina Faso | Programm zur Unterstützung des nationalen Berufsbildungswesens, Vorbereitungsphase | 13.10.2023 | 900 000 Franken |
10. | Honduras | Beitrag an ein Programm zur Verbesserung von Einkommen und Beschäftigung für kakaoproduzierende Familien | 14.11.2022 | 1,65 Millionen US-Dollar |
11. | Honduras | Umsetzung des Projekts “Politikerinnen: Gemeinsam” | 05.05.2023 | 99 036 US-Dollar |
12. | Irland/ Vereinigtes Königreich | Programm «bessere Entwicklungshilfe in Konfliktkontexten» im Südsudan | 01.11.2022 | 200 000 Franken |
13. | Laos | Schutz von Menschen, Eigentum und Umwelt vor Schäden infolge unzulänglicher Bewirtschaftung oder des Bruchs von Dämmen und Stauseen | 20.01.2023 | 4,866 Millionen Franken |
14. | Laos | Unterstützung des Projekts «Land Governance in der Mekong-Region» | 01.03.2023 | 5,2 Millionen US-Dollar |
15. | Mexiko/Organisation der iberoamerikanischen Staaten für Bildung, Wissenschaft und Kultur | Beitrag an das 7. Treffen der Gruppe der Freunde von Monterrey | 28.02.2023 | 50 000 Franken |
16. | Mosambik | Förderung von Landnutzungsrechten, Schaffung eines neuen Landgesetzes | 08.03.2023 | 237 500 Franken |
17. | Mosambik | Beitrag an das Zentrum für juristische und richterliche Ausbildung | 23.10.2023 | 180 000 US-Dollar |
18. | Nepal | Beitrag an das Projekt «Investitionen und Innovation für die wirtschaftliche Entwicklung» | 21.11.2023 | 5,45 Millionen Franken |
19. | Nicaragua | Förderung von Marimba-Musikschülern, die in vier Gemeinden als Strassenmusiker auftreten | 28.02.2023 | 54 630 Franken |
20. | Niger | Beitrag zur Absicherung von land- und weidewirtschaftlichen Familienbetrieben, Phase 1 | 20.04.2023 | 7,5 Millionen Franken |
21. | Niger | Beitrag zur Entwicklung und Verbreitung der nationalen Strategie für nachhaltige Lösungen zugunsten Binnenvertriebener im Niger, Phase 9 | 28.04.2023 | 150 000 Franken |
22. | Niger | Beitrag an den Wasser- und Sanitärsektor im Rahmen des Programms für ländliche Wasserwirtschaft, Phase 3 | 03.05.2023 | 7 Millionen Franken |
23. | Niger | Institutionelle Unterstützung der Nationalen Agentur für die Finanzierung von Gebietskörperschaften, Phase 2 | 26.06.2023 | 76 923 Franken |
24. | Pakistan | Vereinbarung über die Stärkung der Zusammenarbeit und Koordination im Bereich des Katastrophenmanagements | 08.07.2023 | - |
25. | Niederlande | Programm zur Bekämpfung der Unterernährung in der Demokratischen Republik Kongo | 10.11.2023 | 6 Millionen US-Dollar |
26. | Ruanda | Beitrag 2022-2025 an die Gouvernanz-Programme | 24.02.2023 | 6,3 Millionen Franken |
27. | Ruanda | Verbesserung der Qualität der Behandlung kranker Kinder durch den Einsatz von Algorithmen zur klinischen Entscheidungshilfe in der medizinischen Grundversorgung | 02.03.2023 | 850 000 Franken |
28. | Ruanda | Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen im Bereich der Herstellung von klimaschonenden Baustoffen | 28.03.2023 | 4,7 Millionen Franken |
29. | Tansania | Auszahlung 2022/2023 aus dem Gesundheitsfonds an die subnationale Ebene für den Betrieb von Gesundheitszentren | 27.10.2022 | - |
30. | Tansania | Beitrag an Sozialen Aktionsfonds, um gefährdeten und marginalisierten Bevölkerungsgruppen zu ermöglichen, ihren Lebensunterhalt zu verbessern, Phase 2 | 29.09.2023 | 17,9 Millionen US-Dollar |
31. | Tansania/ Vereinigtes Königreich | Bekämpfung von Korruption, organisierter Kriminalität und Finanzkriminalität in Sansibar | 08.11.2023 | - |
32. | Sambia | Rahmenabkommen über die technische, kulturelle, finanzielle und wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie über humanitäre Hilfe | 12.12.2023 | - |
33. | Vereinigte Staaten | Zusammenarbeit beim Programm für einen Fonds für bürgerliches Engagement in Bangladesch | 11.08.2023 | 11,135 Millionen US-Dollar |
34. | IDA | Beitrag an den Multipartner-Treuhandfonds für den nachhaltigen Wiederaufbau und die nachhaltige Entwicklung Somalias | 25.05.2023 | 4 Millionen US-Dollar |
35. | IBRD | Beitrag an den Treuhandfonds für Prävention, Abwehrbereitschaft und Reaktionsfähigkeit bei Pandemien | 19.12.2023 | 2 Millionen Franken |
36. | WB | Beitrag an den Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft in Palästina | 21.07.2022 | 6,222 Millionen US- Dollar |
37. | WB | Beitrag an den Multipartner-Treuhandfonds zur verstärkten Nutzung qualitativ guter grundlegender Gesundheitsdienste in der Zentralafrikanischen Republik, insbesondere für Frauen und Kinder | 11.10.2023 | 5 Millionen Franken |
38. | Büro des residierenden UNO-Koordinators | Aufbaus eines nationalen Korruptionsbekämpfungssystems und Stärkung der Kapazitäten zur Untersuchung von Korruptionsdelikten in Honduras | 02.11.2023 | 60 000 US-Dollar |
39. | Büro des residierenden UNO-Koordinators | Sondertreuhandfonds für ein reformiertes System der residierenden Koordinatoren | 17.11.2023 | 7,9 Millionen US-Dollar |
40. | FAO | Informationskampagne und Stärkung der Resilienz in Somalia, Phase 2 | 15.03.2023 | 6,3 Millionen US-Dollar |
41. | FAO | Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der libanesischen Wasser- und Ernährungssysteme | 07.08.2023 | 198 484 US-Dollar |
42. | FAO | Bewertung der Auswirkungen der biologischen Landwirtschaft in Holeta, Äthiopien | 22.09.2023 | 100 000 US-Dollar |
43. | FAO | Beitrag an den Nothilfeplan zur Sicherung der Lebensgrundlagen im Sudan | 28.11.2023 | 2,3 Millionen Franken |
44. | FAO | Beitrag an das Projekt «Gemeinschaftsmassnahmen für nachhaltige Wälder» in Kambodscha | 01.12.2023 | 4,257 Millionen US-Dollar |
45. | FAO | Förderung der Strategien in den Bereichen Nahrungs- und Ernährungssicherheit und Umgestaltung der Agrar- und Ernährungssysteme im Tschad | 08.12.2023 | 584 158 Franken |
46. | IFAD | Beitrag zur Unterstützung der Globalen Geberplattform für ländliche Entwicklung | 19.07.2023 | 150 000 Euro |
47. | UNFPA | Beitrag an das Programm «Frauen und Mädchen zuerst» in Myanmar, Phase 3 | 27.04.2023 | 5,79 Millionen US-Dollar |
48. | UNFPA | Beitrag an das Programm zum Schutz von jungen Menschen | 15.05.2023 | 7,4 Millionen US-Dollar |
49. | Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen | Innovationsförderung bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen sowie optimale Nutzung der Auswirkungen der Migration auf die Entwicklung | 28.02.2022 | 1,202 Millionen US-Dollar |
50. | Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen | Unterstützung einer Sondierungsmission zur Erleichterung der Klimafinanzierung für KMUs in Bangladesch | 03.07.2023 | 27 556 US-Dollar |
51. | Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen | Beitrag an ein Projekt zur Verwaltung von Geldüberweisungen zur Förderung der sozioökonomischen Stabilität von Migrantenfamilien in Bangladesch | 04.08.2023 | 5,6 Millionen US-Dollar |
52. | Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria | Beitrag 2023-2025 | 18.07.2023 | 64 Millionen Franken |
53. | OHCHR | Beitrag an die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im besetzten palästinensischen Gebiet | 10.02.2022 | 1,5 Millionen Franken |
54. | OHCHR | Programm zur Unterstützung der Menschenrechte in Burkina Faso, 2023-2027 | 19.10.2023 | 2,47 Millionen US-Dollar |
55. | IGAD | Regionales Zuchtprogramm | 14.04.2023 | 2,095 Millionen US-Dollar |
56. | Internationales Institut für Demokratie und Wahlhilfe | Beitrag an das Kernbudget für Projekte zur Förderung der Demokratie für 2023-2026, Phase 11 | 29.06.2023 | 3,3 Millionen Euro |
57. | Weltinstitut für entwicklungsökonomische Forschung der Universität der UNO | Skalierung der Forschung und Kapazitätsaufbau für eine verbesserte Entwicklungspolitik in Mosambik | 22.02.2023 | 2,22 Millionen US-Dollar |
58. | OECD | Implementierung ausländischer Direktinvestitionen und Nutzung von Steueranreizen für Investitionen in Entwicklungsländern | 05.05.2023 | 700 000 Franken |
59. | OECD | Beitrag an das Sekretariat des Netzwerks zur Bewertung der Leistungsfähigkeit multilateraler Organisationen | 23.05.2023 | 496 000 Euro |
60. | OECD | Unterstützung von Aktivitäten zu Themen von gemeinsamem Interesse für den Club Sahel und Westafrika und die Schweiz | 12.07.2023 | 1,8 Millionen Euro |
61. | OECD | Beitrag an das Budget 2023-2024 des Entwicklungshilfeausschusses | 19.07.2023 | 2,788 Millionen Franken |
62. | OECD | Beitrag an das Arbeitsprogramm und Budget des Entwicklungszentrums 2023-2024 | 26.09.2023 | 400 000 Franken |
63. | OIF | Beitrag 2023 an den Multilateralen Fonds | 23.03.2023 | 300 000 Franken |
64. | OIF | Beitrag an die frankophone Initiative zur Fernausbildung von Lehrkräften im Tschad, Phase 1 | 29.03.2023 | 7,9 Millionen Franken |
65. | IOM | Stärkung der Widerstandsfähigkeit von katastrophengeschädigten Gemeinschaften durch dauerhafte Lösungen in den Regionen Oromia und Somali in Äthiopien, Phase 2 | 31.10.2022 | 9 Millionen Franken |
66. | IOM | Hilfe für freiwillig Rückkehrende und Schutz gestrandeter Migrantinnen und Migranten in Tansania | 26.07.2023 | 202 000 US-Dollar |
67. | IOM | Unterstützung der Aktivitäten des Globalen Forums für Migration und Entwicklung unter dem französischen Vorsitz 2022-2023 | 30.10.2023 | 76 000 US-Dollar |
68. | IOM | Projekt für nachhaltige urbane Lösungen zur Stärkung der Resilienz von intern Vertriebenen in Pemba, Mosambik | 01.12.2023 | 1,95 Millionen Franken |
69. | IOM | Stabilisierung der Gemeinschaften durch die Verbesserung der Lebensgrundlagen und die Stärkung der Gemeinschaften in den Regionen Kanem, Bahr-Gazel und Batha im Tschad | 08.12.2023 | 1 Million Franken |
70. | IOM | Unterstützung der regionalen Initiative zur Verbesserung des Migrationsrechts und der Migrationspolitik durch ein Netz von Rechtsexperten für Migration in West- und Zentralafrika | 12.12.2023 | 270 175 US-Dollar |
71. | ILO | Technische Unterstützung des bolivianischen Bildungsministeriums bei der Stärkung und Ausbildung des plurinationalen Systems der Kompetenzen | 16.06.2023 | 49 944 US-Dollar |
72. | ILO | Zusammenarbeit im Projekt «Rechte von Wanderarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern und menschenwürdige Arbeit» in Nepal, Phase 2 | 30.06.2023 | 1,16 Millionen US-Dollar |
73. | WHO | Stärkung des Regulierungssystems und Beschleunigung der Zulassung von Medizinprodukten | 15.02.2023 | 3,255 Millionen US- Dollar |
74. | WHO | Freiwilliger Kernbeitrag 2023-2024 an Betrieb und Programm | 06.12.2023 | 11,8 Millionen Franken |
75. | WHO | Unterstützung des Betriebs der Koordinationsstelle des globalen Netzwerks für sozialen Gesundheitsschutz | 11.12.2023 | 1,4 Millionen US-Dollar |
76. | UNDESA | Reisebeihilfen zur Unterstützung der Teilnahme an der UNO-Wasserkonferenz im März 2023 | 23.02.2023 | 100 000 US-Dollar |
77. | UNODC | Aufbaus eines nationalen Korruptionsbekämpfungssystems und Stärkung der Kapazitäten zur Untersuchung von Korruptionsdelikten in Honduras | 02.11.2023 | 420 000 US-Dollar |
78. | UNAIDS | Unterstützung des globalen Rats für Ungleichheit, Aids und Pandemien | 26.09.2023 | 300 000 Franken |
79. | WFP | Beitrag an die Soforthilfe nach der Flutkatastrophe in Hanang, Tansania | 15.12.2023 | 40 000 Franken |
80. | UNDP | Unterstützung der Transition im Tschad | 01.06.2022 | 3,9 Millionen Franken |
81. | UNDP | Beitrag an den Multipartner-Treuhandfonds zur Unterstützung der Viehwirtschaft in ariden und semiariden Gebieten Kenias | 10.11.2022 | 666 666 US-Dollar |
82. | UNDP | Unterstützung der Übergangswahlkommission von Puntland beim Demokratisierungsprozess und den Kommunalwahlen, Somalia, Phase 6 | 22.11.2022 | 222 222 US-Dollar |
83. | UNDP | Beitrag zur Umsetzung des Programms zur Stärkung von Institutionen, Politiken und Dienstleistungen in Bangladesch | 06.12.2022 | 3,34 Millionen Franken |
84. | UNDP | Beitrag ans Finanzierungsfenster zu Governance, Friedenskonsolidierung, Krisen und Resilienz für das Programm der DPPA zum Aufbau nationaler Kapazitäten für die Konfliktprävention | 21.12.2022 | 3,741 Millionen US-Dollar |
85. | UNDP | Durchführung der internationalen Konferenz über den transformationalen Führungsstil von Frauen im Südsudan | 17.02.2023 | 40 000 Franken |
86. | UNDP | Stärkung der Entwicklung und Professionalität der Medien in Ruanda | 14.03.2023 | 500 000 US-Dollar |
87. | UNDP | Umsetzung des Projekts zur Unterstützung demokratischer Institutionen | 23.03.2023 | 700 000 US-Dollar |
88. | UNDP | Beitrag an den Multi-Geber-Treuhandfonds «Beschäftigung im Gesundheitssektor» | 05.04.2023 | 2,5 Millionen US-Dollar |
89. | UNDP | Unterstützung der Reintegration von Inhaftierten in Algerien | 16.04.2023 | 1,35 Millionen US-Dollar |
90. | UNDP | Beitrag an das Büro des residierenden UNO-Koordinators in Myanmar | 05.06.2023 | 210 500 US-Dollar |
91. | UNDP | Unterstützung des nachhaltigen Entwicklungsziels, Entwicklung von Statistiken | 18.06.2023 | 700 000 US-Dollar |
92. | UNDP | Unterstützung der Gruppe der lokalen Berater zur Koordination der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung und den Partnern in Bangladesch | 20.06.2023 | 28 300 Franken |
93. | UNDP | Beitrag an ein Projekt zur Stärkung der Zivilgesellschaftlich in Myanmar | 05.09.2023 | 526 316 US-Dollar |
94. | UNDP | Beitrag an die gebietsbezogene Unterstützung zur Stärkung der Resilienz in Myanmar | 06.09.2023 | 7 Millionen US-Dollar |
95. | UNDP | Unterstützung der Wahlen im Südsudan | 28.07.2023 | 200 000 Franken |
96. | UNDP | Gemeinsamer Fonds für Somalia für das Unterstützungsprogramm zur Stärkung des Staates und zur Versöhnung, Phase 2 | 08.08.2023 | 3,158 Millionen US-Dollar |
97. | UNDP | Aufbaus eines nationalen Korruptionsbekämpfungssystems und Stärkung der Kapazitäten zur Untersuchung von Korruptionsdelikten in Honduras | 10.10.2023 | 320 000 US-Dollar |
98. | UNDP | Beitrag an den Multipartner-Treuhandfonds für Somalia | 08.11.2023 | 5,158 Millionen US-Dollar |
99. | UNDP | Unterstützung der Arbeit der Troika der technischen und finanziellen Partner | 14.11.2023 | 84 200 US-Dollar |
100. | UNDP | Beitrag an den Multi-Partner Treuhandfonds «Niemanden zurücklassen - Fonds für Lösungen im Fall von Binnenvertreibung» | 30.11.2023 | 7 Millionen Franken |
101. | UNDP | Beitrag an die Initiative zur Förderung der Dezentralisierung in Niassa und Nampula, Mosambik | 15.12.2023 | 2,5 Millionen US-Dollar |
102. | UNEP | Beitrag an das Programm für passive Gebäudekühlung in Indien | 04.12.2023 | 6,44 Millionen US-Dollar |
103. | Innerislamisches Netzwerk für Wasserressourcenentwicklung und -management | Beitrag an das Projekt «Pfeiler der Blue-Peace-Politik im Nahen Osten» | 12.02.2023 | 3 Millionen Franken |
104. | UNESCO | Governance und Zusammenarbeit im Bereich von grenzüberschreitenden Grundwasserträgern | 01.06.2023 | 200 000 Franken |
105. | UNESCO | Stärkung der Governance und der Krisenresistenz des jordanischen Bildungssystems | 20.07.2023 | 2 Millionen US-Dollar |
106. | UNESCO | Unterstützung einer Nationalen Konferenz von Gemeinschaften und traditionellen Führern in Juba, Südsudan, zur Förderung des kulturellen, sozialen Zusammenhalts und der Friedenskonsolidierung | 26.07.2023 | 47 500 Franken |
107. | UNICEF | Verbesserung der Qualität der primären Gesundheitsdienste auf dem tansanischen Festland | 17.05.2023 | 272 200 US-Dollar |
108. | UNICEF | Eingehen auf die Bedürfnisse der am Stärksten gefährdeten Kinder in Tunesien in der gegenwärtigen schweren Krise | 10.08.2023 | 5,429 Millionen US-Dollar |
109. | UNICEF | Beitrag an den Bildungsfonds für Resilienz und Transition im Libanon | 25.08.2023 | 4,464 Millionen US-Dollar |
110. | Afrikanische Union | Finanzielle Unterstützung der Konferenz zur afrikanischen Landpolitik 2023 | 18.10.2023 | 60 000 US-Dollar |
111. | UNITAR | Aufbau von Kapazitäten für die Agenda 2030 | 14.03.2023 | 933 000 US-Dollar |
112. | UNOPS | Beitrag an den Sanitär- und Hygienefonds, Phase 3 | 22.03.2023 | 16 Millionen Franken |
113. | UNOPS | Unterstützung des Städtebündnisprogramms zur Armutsbekämpfung und zur Förderung von Städten im Bereich nachhaltige Entwicklung | 07.06.2023 | 839 374 US-Dollar |
114. | UNOPS | Finanzierung eines strategischen Beraters für Ernährungssysteme im Sekretariat der Bewegung für eine bessere Ernährung, Phase 3 | 13.06.2023 | 1,1 Millionen Franken |
115. | UNOPS | Beitrag an den Multi-Geber-Fonds zur Unterstützung der Bewältigung und Beilegung des bewaffneten ethnischen Konflikts in Myanmar | 26.09.2023 | 3,8 Millionen Franken |
116. | UNOPS | Beitrag an den ressortübergreifenden Treuhandfonds von UNO-Wasser zur Unterstützung der allgemeinen Aktivitäten und der Initiative zur integrierten Überwachung im Rahmen des Ziels für nachhaltige Entwicklung für 2023-2026 | 11.10.2023 | 9 Millionen Franken |
117. | UNOPS | Beitrag an den Multi-Geber-Fonds für die Gesundheitsversorgung in Myanmar | 11.12.2023 | 10 Millionen Franken |
118. | UNOPS | Beitrag an den Multi-Geber-Fonds für Lebensunterhalt und Ernährungssicherheit in Myanmar | 21.12.2023 | 10 Millionen Franken |
119. | UNO-Freiwillige | Finanzierung von Freiwilligen in Haiti | 22.02.2023 | 55 000 US-Dollar |
120. | UNO-Freiwillige | Unterstützung des Freiwilligenprogramms in Tunesien | 30.11.2023 | 1,993 Millionen US-Dollar |
1¹ SR 974.0
2.4 Rahmenkredit Humanitäre Hilfe
¹2
¹2 BBl 2020 2597
Einleitung
Die humanitäre Hilfe der Schweiz leistet einen Beitrag zur Rettung von Leben und zur Linderung des Leids, das Menschen aufgrund von Krisen, Konflikten und Katastrophen erfahren. Sie stellt die Würde der Menschen ins Zentrum ihres Engagements. Die humanitäre Hilfe ist neutral, unabhängig und unparteiisch. Sie ist der Spiegel einer Schweiz, die Solidarität mit notleidenden Menschen zeigt und damit ihre lange humanitäre Tradition fortführt. Die humanitäre Hilfe liefert schnelle, umfassende Nothilfe, die auf die Bedürfnisse vor Ort abgestimmt ist. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Hilfe und dem Schutz der verletzlichsten Bevölkerungsgruppen und auf der Stärkung der Widerstandsfähigkeit auf lokaler Ebene. Neben der Nothilfe konzentriert sich die humanitäre Hilfe auch auf Präventionsmassnahmen, auf die Verringerung der Katastrophenrisiken und den Wiederaufbau. Die humanitäre Hilfe engagiert sich durch Beiträge an humanitäre Partnerorganisationen. Ergänzt wird ihr Engagement durch die Entsendung von spezialisiertem Personal des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe im Rahmen von Nothilfeeinsätzen und humanitären Projekten, die direkt von der Schweiz umgesetzt werden. Diese Expertinnen und Experten werden auch multilateralen Organisationen zur Verfügung gestellt. Die finanziellen Mittel der humanitären Hilfe werden für bilaterale Programme eingesetzt, die durch eigene Projekte oder gemeinsam mit schweizerischen, internationalen und lokalen Hilfswerken umgesetzt werden. Zudem werden die humanitären Finanzmittel für die Zusammenarbeit mit multilateralen Organisationen wie dem IKRK und UNO-Organisationen, vor allem dem WFP, dem OHCHR, OCHA und UNICEF verwendet.
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976
¹3
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
Tabelle vergrössern
open_with
Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
1. | IAEA | Technische Unterstützung und Hilfe für die Ukraine im Bereich der nuklearen Sicherheit und Schutzmassnahmen | 20.09.2023 | 1 Million Euro |
2. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für Äthiopien 2023-2026 | 21.04.2023 | 3 Millionen Franken |
3. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien 2023 | 05.05.2023 | 2 Millionen Franken |
4. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für die Zentralafrikanische Republik 2023 | 08.05.2023 | 1 Million Franken |
5. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan 2023 | 11.05.2023 | 1,5 Millionen Franken |
6. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für Somalia 2023 | 22.05.2023 | 1 Million Franken |
7. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für Afghanistan | 25.05.2023 | 6 Millionen Franken |
8. | OCHA | Spezifischer Beitrag 2023 an das Projekt «Peer-to-Peer-Unterstützung» zur Verstärkung der Wirksamkeit von humanitären Aktionen im Feld | 30.05.2023 | 200 000 Franken |
9. | OCHA | Beitrag 2023 an den Zentralen Nothilfefonds | 14.06.2023 | 10 Millionen Franken |
10. | OCHA | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Subsahara-Afrika, im Nahen Osten, in der Ukraine und in Lateinamerika | 14.06.2023 | 3 Millionen Franken |
11. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Fonds für Nigeria, Phase 6 | 14.06.2023 | 3 Millionen Franken |
12. | OCHA | Unterstützung der Schulungen für wirksamen und gemeinschaftsbasierten Schutz in Kolumbien | 30.06.2023 | 20 000 Franken |
13. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Gemeinschaftsfonds für den Jemen 2023-2024 | 04.07.2023 | 8,2 Millionen Franken |
14. | OCHA | Beitrag zum Projekt «Schutzbereitschaftskapazitäten» zur Entwicklung von zwei Ausbildungsmodulen über das Engagement für Schutzbedürftige | 26.09.2023 | 40 000 Franken |
15. | OCHA | Beitrag an den Humanitären Nothilfefonds für Venezuela 2023-2025 | 28.09.2023 | 1,8 Millionen Franken |
16. | OCHA | Beitrag 2023 an den Humanitären Fonds für die Ukraine | 01.11.2023 | 4 Millionen Franken |
17. | OCHA | Beitrag an den Eilantrag für das besetzte palästinensische Gebiet | 28.11.2023 | 1 Million Franken |
18. | IBRD/IDA | Beitrag an den Multi-Geber-Treuhandfonds für ein Entwicklungsprogramm für Moldau | 13.07.2023 | 10 Millionen Franken |
19. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Irak, in Jordanien und im Libanon | 17.03.2023 | 10 Millionen Franken |
20. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Äthiopien, Somalia, im Südsudan und Sudan | 17.03.2023 | 9,5 Millionen Franken |
21. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali, Niger und Nigeria | 17.03.2023 | 9 Millionen Franken |
22. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet und in Syrien | 17.03.2023 | 8 Millionen Franken |
23. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Afghanistan und Myanmar | 17.03.2023 | 6 Millionen Franken |
24. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Zentralamerika, Kolumbien, Venezuela und Haiti | 17.03.2023 | 5,5 Millionen Franken |
25. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und im Tschad | 17.03.2023 | 5 Millionen Franken |
26. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Burundi und der Demokratischen Republik Kongo | 17.03.2023 | 5 Millionen Franken |
27. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Ägypten, Libyen, Tunesien und im Jemen | 17.03.2023 | 5 Millionen Franken |
28. | IKRK | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Armenien, Aserbaidschan und der Ukraine | 17.03.2023 | 1,5 Millionen Franken |
29. | IKRK | Beitrag an das Sitzbudget 2023 | 30.03.2023 | 80 Millionen Franken |
30. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Sudan | 28.06.2023 | 1 Million Franken |
31. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Südsudan | 02.10.2023 | 1 Million Franken |
32. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Aserbaidschan | 05.10.2023 | 500 000 Franken |
33. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Afghanistan | 07.11.2023 | 2,5 Millionen Franken |
34. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet | 07.11.2023 | 1 Million Franken |
35. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet | 27.11.2023 | 14 Millionen Franken |
36. | IKRK | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Jemen | 12.12.2023 | 1,6 Millionen Franken |
37. | IKRK | Ausserordentlicher zusätzlicher Beitrag an das Sitzbudget 2023 | 20.12.2023 | 50 Millionen Franken |
38. | Wirtschafts- und Sozialkommission der UNO für Asien und den Pazifik | Beitrag an den Treuhandfonds für Tsunami-, Katastrophen- und Klimavorbeugung in den Ländern des Indischen Ozeans und Südostasiens zur Unterstützung von Mehrgefahren-Frühwarnsystemen | 04.12.2023 | 141 900 US-Dollar |
39. | FAO | Beitrag an ein Projekt zur Stärkung der Klimaresistenz von gefährdeten Gemeinschaften und Ökosystemen im Südsudan | 07.08.2023 | 1,5 Millionen Franken |
40. | IFRC/IKRK | Unterstützung des Projekts «Grenzenlose Jugend-Innovations-Akademie: Klima und Umwelt bei humanitären Massnahmen» | 07.12.2023 | 250 000 Franken |
41. | IFRC/IKRK | Unterstützung des Projekts «Interoperabilität menschenwürdiger Identitäten bei der Bargeldhilfe» | 10.12.2023 | 150 000 Franken |
42. | IFRC/IKRK | Umstrukturierung der venezolanischen Rotkreuzgesellschaft | 13.12.2023 | 540 000 Franken |
43. | IFRC | Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in der Türkei | 07.03.2023 | 500 000 Franken |
44. | IFRC | Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in Syrien | 14.03.2023 | 1 Million Franken |
45. | IFRC | Beitrag an das Projekt «Humanitäre Hilfe zur Bekämpfung der Cholera in Mosambik» | 27.03.2023 | 220 000 Franken |
46. | IFRC | Zurverfügungstellung einer Expertin zur Bekämpfung und Vorbeugung von Cholera in Mosambik | 13.04.2023 | 220 000 Franken |
47. | IFRC | Zurverfügungstellung einer Expertin zwecks Evaluation des Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften | 14.08.2023 | 190 000 Franken |
48. | IFRC | Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in Marokko | 04.10.2023 | 1 Million Franken |
49. | IFRC | Zusätzlicher Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom Erdbeben betroffenen Bevölkerung in der Türkei | 10.10.2023 | 650 000 Franken |
50. | IFRC | Spezifischer Beitrag 2023 an den Fonds zur Unterstützung und Weiterentwicklung der nationalen Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften | 25.10.2023 | 1 Million Franken |
51. | IFRC | Beitrag an den Nothilfeappell des Palästinensischen Roten Halbmondes zur Unterstützung der vom bewaffneten Konflikt betroffenen Bevölkerung im Gazastreifen und Westjordanland | 18.12.2023 | 10 Millionen Franken |
52. | IFRC | Beitrag an den Nothilfeappell zur Unterstützung der vom bewaffneten Konflikt betroffenen Bevölkerung im Nahen Osten | 18.12.2023 | 4 Millionen Franken |
53. | IFRC | Beitrag an den Roten Davidstern für Gesundheitsmassnahmen zur Deckung des dringenden Bedarfs der Bevölkerung in Israel | 18.12.2023 | 1 Million Franken |
54. | UNFPA | Finanzierung einer Expertin im Bereich Lokalisierung und Partnerschaft für humanitäre Aktionen | 11.11.2023 | 200 000 Franken |
55. | UNHCR | Lebensrettende humanitäre Hilfe für die von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen im Tschad | 02.11.2022 | 300 000 Franken |
56. | UNHCR | Mehrjahresunterstützung 2023-2024 an das UNHCR, welche die Jahresbeiträge sowie die spezifischen Beiträge an Feldaktivitäten beinhaltet | 09.03.2023 | 68 Millionen Franken |
57. | UNHCR | Unterstützung des Globalen Schutzclusters 2023-2024 | 25.05.2023 | 380 000 Franken |
58. | UNHCR | Zusätzlicher Beitrag 2023 an die Nothilfeoperation im Südsudan zur Unterstützung der Flüchtlinge aus dem Sudan | 03.07.2023 | 1 Million Franken |
59. | UNHCR | Zusätzlicher Beitrag 2023 an die Nothilfeoperation im Tschad zur Unterstützung der Flüchtlinge aus dem Sudan | 21.07.2023 | 500 000 Franken |
60. | UNHCR | Spezifischer Beitrag 2023 an das Globale Flüchtlingsforum in Genf | 02.08.2023 | 250 000 Franken |
61. | UNHCR | Beitrag 2023 an die Nothilfeoperation in der Ukraine | 13.10.2023 | 3 Millionen Franken |
62. | UNHCR | Beitrag 2023 an die Nothilfeoperation in Armenien | 20.10.2023 | 500 000 Franken |
63. | UNHCR | Zusätzlicher Beitrag 2023 an die Nothilfeoperation im Tschad zur Unterstützung der Flüchtlinge aus dem Sudan | 04.12.2023 | 1 Million Franken |
64. | UNHCR | Unterstützung des Zugangs von Flüchtlingskindern zur Bildung in den Lagern in Tansania | 11.12.2023 | 125 000 Franken |
65. | UNHCR | Zusätzlicher Beitrag 2023 an die Nothilfeoperation im Südsudan zur Unterstützung der Flüchtlinge aus dem Sudan | 18.12.2023 | 1,5 Millionen Franken |
66. | UNHCR | Beitrag 2023 an die Nothilfeoperation in Afghanistan | 28.12.2023 | 465 000 Franken |
67. | IOM/FAO/ UN-Habitat | Gemeinsames Programm zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der von Katastrophen betroffenen Bevölkerung durch dauerhafte Lösungen in den Regionen Oromia und Somalia in Äthiopien | 31.10.2022 | 9 Millionen Franken |
68. | IOM | Humanitäre Nothilfe im Tschad im Rahmen der Sudankrise | 04.12.2023 | 500 000 Franken |
69. | WHO | Stärkung der Kapazitäten der Notfallversorgung in moldauischen Spitälern bei der Akutbehandlung von Schlaganfallpatientinnen und -patienten | 28.07.2023 | 2,13 Millionen US-Dollar |
70. | WHO | Unterstützung des Einsatzplans für das besetzte palästinensische Gebiet, Oktober 2023-Januar 2024 | 11.12.2023 | 12 Millionen Franken |
71. | UN Women | Schutz von Wanderinnen in Ecuador und Kolumbien | 27.06.2023 | 999 917 US-Dollar |
72. | UN Women | Bewertung der Situation von binnenvertriebenen Frauen und Mädchen aus Murzuq und Tawergha, Libyen, mit dem Schwerpunkt auf dauerhaften Lösungen | 17.10.2023 | 151 403 US-Dollar |
73. | UN Women | Unterstützung für Frauen in klimaresilienten Gesellschaften in Asien und der Pazifikregion | 03.12.2023 | 300 000 US-Dollar |
74. | UN-Habitat | Unterstützung von Aktivitäten für Kuba als Reaktion auf den Hurrikan Ian | 15.12.2022 | 250 000 US-Dollar |
75. | Organisation Amerikanischer Staaten | Einführung eines Qualitätsmanagementsystems für die humanitäre Minenräumung in Kolumbien | 22.03.2023 | 110 907 US-Dollar |
76. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Äthiopien, Somalia, im Südsudan und Sudan | 25.04.2023 | 8 Millionen Franken |
77. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Afghanistan, Bangladesch und Myanmar | 25.04.2023 | 7 Millionen Franken |
78. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Algerien, Libyen und im Jemen | 25.04.2023 | 5,8 Millionen Franken |
79. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Guatemala, Nicaragua, El Salvador, Kolumbien, Venezuela, Kuba und Haiti | 25.04.2023 | 5,8 Millionen Franken |
80. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Burkina Faso, Mali, Niger und Nigeria | 25.04.2023 | 4,5 Millionen Franken |
81. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Libanon, dem Besetzten Palästinensischen Gebiet und in Syrien | 25.04.2023 | 4 Millionen Franken |
82. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik und im Tschad | 25.04.2023 | 3,5 Millionen Franken |
83. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo | 25.04.2023 | 2 Millionen Franken |
84. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Bangladesch und Haiti | 27.04.2023 | 1,25 Millionen Franken |
85. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo | 27.04.2023 | 500 000 Franken |
86. | WFP | Beitrag zum Budget 2023 des vorläufigen Länderstrategieplans 2023-2025 für den Jemen | 31.05.2023 | 1,5 Millionen Franken |
87. | WFP | Beitrag 2023 an den Nothilfe-Fonds | 29.06.2023 | 7 Millionen Franken |
88. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Ägypten angesichts des Konflikts im Sudan | 19.07.2023 | 750 000 Franken |
89. | WFP | Beitrag 2023 an den Humanitären Flugdienst der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik | 20.07.2023 | 500 000 Franken |
90. | WFP | Beitrag 2023 an den Humanitären Flugdienst der Vereinten Nationen im Sudan | 20.07.2023 | 1 Million Franken |
91. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Ägypten angesichts des Konflikts im Sudan | 22.08.2023 | 500 000 Franken |
92. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Tschad und Südsudan | 02.10.2023 | 2 Millionen Franken |
93. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in der Ukraine | 17.10.2023 | 3 Millionen Franken |
94. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023-2026 für humanitäre Massnahmen, die bei Gefahr eingeleitet werden, um grössere akute Auswirkungen zu verhindern | 26.10.2023 | 2,5 Millionen Franken |
95. | WFP | Spezifischer Beitrag 2023-2025 zur Erhöhung des Schutzes der Zivilbevölkerung im Zusammenhang mit Nahrungsmittelhilfe | 31.10.2023 | 2,4 Millionen Franken |
96. | WFP | Stärkung des Zugangs zu Finanzierungsmechanismen für das Katastrophenrisikomanagement | 14.11.2023 | 2 Millionen US-Dollar |
97. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Besetzten Palästinensischen Gebiet | 28.11.2023 | 10 Millionen Franken |
98. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten in Afghanistan | 28.11.2023 | 2,5 Millionen Franken |
99. | WFP | Risikomanagement und Schutz der Lebensgrundlagen gefährdeter Gemeinschaften in La Guajira, Kolumbien | 30.11.2023 | 127 000 US-Dollar |
100. | WFP | Schulmahlzeitenprogramm in Syrien | 07.12.2023 | 1 Million Franken |
101. | WFP | Zusätzlicher Beitrag 2023 an Feldaktivitäten im Sudan, im Tschad und in Ägypten | 08.12.2023 | 7,9 Millionen Franken |
102. | UNDP | Programms für die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit des Gazastreifens | 13.04.2023 | 4 Millionen Franken |
103. | UNDP | Beitrag zur Entwicklung von innovativen Finanzlösungen für die humanitäre Minenräumung in der Ukraine | 13.11.2023 | 150 000 Euro |
104. | UNEP | Beitrag an das Projekt «Umwelt bei humanitären Massnahmen» | 07.12.2023 | 360 000 US-Dollar |
105. | UNICEF | Vorbeugung und Massnahmen zum Schutz von Kindern und geschlechtsspezifischer Gewalt in Notsituationen bei Binnenvertriebenen und Gemeinden im Regionalstaat Afar, Äthiopien | 23.09.2022 | 555 555 US-Dollar |
106. | UNICEF | Beitrag an das Projekt «Humanitäre Hilfe zur Bekämpfung der Cholera in Mosambik» | 07.03.2023 | 400 000 Franken |
107. | UNICEF | Schutz von Kindern, die vom bewaffneten Konflikt in Syrien betroffen sind, durch den Überwachungs- und Meldemechanismus | 16.05.2023 | 1,2 Millionen US-Dollar |
108. | UNICEF | Beitrag an den schnellen Eingreifmechanismus in der Zentralafrikanischen Republik | 23.05.2023 | 700 000 Franken |
109. | UNICEF | Beitrag an die humanitäre Hilfe für Malawi | 16.06.2023 | 250 000 Franken |
110. | UNICEF | Unterstützung der laufenden Reform der sozialen Absicherung in Moldau, einschliesslich Sozialhilfe für Flüchtlingsfamilien | 28.06.2023 | 2,25 Millionen Franken |
111. | UNICEF | Unterstützung gefährdeter Kinder in Libyen durch kindgerechte Sozialschutz-, Bildungs- und Schutzdienste | 11.07.2023 | 800 000 US-Dollar |
112. | UNICEF | Online-Schulung über den Schutz von Kindern in humanitären Massnahmen | 01.08.2023 | 17 820 US-Dollar |
113. | UNICEF | Vorsorgeprogramm Wasser, Sanitärbereich und Hygiene in Mosambik | 28.08.2023 | 200 000 Franken |
114. | UNICEF | Beitrag an die dringenden Bedürfnisse von Geflüchteten, Rückkehrenden und Aufnahmegemeinden in den Bereichen Gesundheit und Ernährung im Osten des Tschad | 22.11.2023 | 1 Million Franken |
115. | UNICEF | Unterstützung des Soforthilfeplans für das besetzte palästinensische Gebiet | 11.12.2023 | 10 Millionen Franken |
116. | UNRWA | Kernbeitrag an das Programmbudget 2023-2024 | 27.01.2023 | 40 Millionen Franken |
¹3 SR 974.0
2.5 Rahmenkredit Friedensförderung und menschliche Sicherheit
¹4
¹4 BBl 2020 2597
Einleitung
Die Förderung von Frieden, Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht ist ein zentrales Anliegen der schweizerischen Aussenpolitik. Mit konkreten Massnahmen in diesen Bereichen will der Bundesrat gezielt Beiträge zur Lösung globaler Probleme leisten und gleichzeitig aussenpolitische Prioritäten der Schweiz vertreten.
Die Mittel des Rahmenkredits werden zur Erreichung folgender Ziele und zur Stärkung der entsprechenden Instrumente eingesetzt: Anbieten von guten Diensten sowie aktive Vermittlung in Friedensprozessen; Durchführung von Programmen der zivilen Konfliktbearbeitung; Durchführung von Menschenrechtskonsultationen mit ausgewählten Partnerländern; Entsendung von Expertinnen und Experten in multilaterale Friedensmissionen und bilaterale Programme; Einbringung relevanter Themen in die UNO und andere internationale Organisationen durch diplomatische Initiativen; Ausbau eines Netzes von Partnerschaften mit internationalen Organisationen, ähnlich gesinnten Staaten und Institutionen aus Wissenschaft, Wirtschaft und Zivilgesellschaft.
Gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003
¹5
über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
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Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
1. | Nigeria | Projekt zur Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung des Menschenhandels in Nigeria | 11.10.2023 | 241 090 US-Dollar |
2. | Nigeria | Projekt «Stärkung der Beschwerdebearbeitung, der Überwachung und der Rechenschaftspflicht bei Menschenrechtsverletzungen in Nigeria», 01.09.2023-31.08.2026 | 12.10.2023 | 240 000 US-Dollar |
3. | OCHA | Unterstützung bei der Stärkung der Datenverantwortung in der humanitären Hilfe | 23.11.2023 | 250 000 US-Dollar |
4. | OCHA | Überarbeitung und Neuauflage des Factsheets des Sicherheitsrates zur Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz von Zivilpersonen in bewaffneten Konflikten | 07.12.2023 | 27 285 US-Dollar |
5. | Büro des Hohen Repräsentanten für Bosnien und Herzegowina | Kernbeitrag an die allgemeinen Betriebskosten des Büros für das Budget vom 01.07.2023 - 30.06.2024 | 31.08.2023 | 70 877 Euro |
6. | Büro des Sondergesandten der UNO für Myanmar | Beitrag 2023-2024 an die Umsetzung des Mandats des Sondergesandten | 11.05.2023 | 200 000 US-Dollar |
7. | Büro der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte | Unterstützung der Studie über die Verbindungen zwischen Kinderhandel und den schweren Rechtsverletzungen gegen Kinder in bewaffneten Konflikten | 30.06.2023 | 56 081 US-Dollar |
8. | Sonderkammern und Sonderstaatsanwaltschaft für Kosovo | Unterstützung von Sensibilisierungsmassnahmen mit relevanten Interessengruppen in der Region, 01.01.2024-31.12.2025 | 29.11.2023 | 132 300 Euro |
9. | IKRK | Projekt «Zentrum für Vermisste beim Zentralen Suchdienst der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung» | 17.08.2023 | 499 000 Franken |
10. | IKRK | Beitrag an einen Workshop zum Thema der als vermisst, getrennt oder tot gemeldeten Migrantinnen und Migranten in Addis Abeba, 01.08.2023-30.09.2023 | 20.09.2023 | 4 975 Franken |
11. | IKRK | Unterstützung des für den bewaffneten Konflikt zwischen Russland und der Ukraine eingerichteten Büros des Zentralen Suchdiensts, 01.01.2023-31.12.2023 | 17.10.2023 | 500 000 Franken |
12. | IKRK | Unterstützung bei der Verbesserung der Instrumente und Dienstleistungen des Zentralen Suchdiensts im Bereich Technologie und Daten, 01.10.2022-30.06.2025 | 21.11.2023 | 498 420 Franken |
13. | IKRK | Beitrag an drei Multi-Geber-Projekte des Kompetenzzentrums für humanitäre Verhandlungen | 30.11.2023 | 200 000 Franken |
14. | IKRK | Beitrag an zwei gemeinschaftliche Verhandlungen des Kompetenzzentrums für humanitäre Verhandlungen | 06.12.2023 | 200 000 Franken |
15. | Ostafrikanische Gemeinschaft | Förderung der Teilnahme junger Menschen an einer Wahlbeobachtungsmission in der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 2023 | 01.12.2023 | 38 000 US-Dollar |
16. | Europarat | Beitrag an den Aktionsplan «Widerstandsfähigkeit und Wiederaufbau 2023-2026» für die Ukraine, 01.01.2023-31.12.2023 | 17.11.2023 | 427 000 Euro |
17. | DPPA | Gewährung eines Basisbeitrags zum allgemeinen Betrieb und zum Programm 2023 | 16.11.2023 | 300 000 US-Dollar |
18. | Multinationale Truppe und Beobachter | Zivile Beobachtereinheit: Ausweitung der Zusammenarbeit und Vertrauensbildung zur Stabilisierung des Sinai | 18.05.2023 | 120 000 US-Dollar |
19. | OHCHR | Beitrag 2023 an das Länderprogramm für Kolumbien | 22.06.2023 | 100 000 Franken |
20. | OHCHR | Projekt «Wirtschaft und Menschenrechte im Technologiebereich» | 10.08.2023 | 200 575 US-Dollar |
21. | OHCHR | «Stärkung der Rechte, des Schutzes und der Justiz in Syrien 2022-2024», 01.01.2023-31.12.2023 | 11.09.2023 | 200 000 US-Dollar |
22. | OHCHR | Beitrag an die hochrangige Veranstaltung «75 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte», 10.-12.12.2023 | 21.11.2023 | 200 000 US-Dollar |
23. | OHCHR | Beitrag 2023 an den Freiwilligen Fonds für Folteropfer | 07.12.2023 | 200 000 US-Dollar |
24. | IGAD | Unterstützung für das Funktionieren des Mechanismus zur Überwachung und Überprüfung des Waffenstillstands und der Einhaltung der Übergangssicherheitsregelungen und der Integration der Allianz der Oppositionsbewegungen des Südsudan in diesen Mechanismus | 27.06.2023 | 500 000 US-Dollar |
25. | UNSMIL | Beitrag an die Organisation von zwei Konferenzen in Tripolis und in Ostlibyen in Partnerschaft mit dem Präsidialrat Libyens zur Förderung einer inklusiven und opferzentrierten Übergangsjustiz in Libyen, 07.08.2023-31.12.2023 | 19.10.2023 | 60 480 US-Dollar |
26. | IOM | Logistische Unterstützung der Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe bei der EU-Wahlbeobachtungsmission für die allgemeinen Wahlen in Nigeria | 27.04.2023 | 43 690 Euro |
27. | IOM | Unterstützung von Politik, Programmplanung und Anwaltschaft, um Probleme im Zusammenhang mit dem Tod und Verschwinden von Migrantinnen und Migranten anzugehen | 20.06.2023 | 430 000 Franken |
28. | IOM | Logistische Unterstützung der Schweizer Wahlbeobachtungsgruppe bei der EU-Wahlbeobachtungsmission für die allgemeinen Wahlen in Simbabwe | 28.08.2023 | 47 014 Euro |
29. | IOM | Unterstützung der ukrainischen Regierung und Zivilgesellschaft bei der Schaffung einer Beratungsplattform für die Opfer von Menschenrechtsverletzungen und bei der Stärkung der Kapazitäten von nationalen und internationalen Akteuren in Bezug auf die Ausarbeitung und Umsetzung von Wiedergutmachungsmechanismen, 01.11.2023-31.10.2024 | 10.11.2023 | 531 550 US-Dollar |
30. | UNDESA | Beitrag an den Treuhandfonds für Junior Professional Officers aus Entwicklungsländern | 12.12.2023 | 350 000 US-Dollar |
31. | UNODC | Förderung und Schutz der Menschenrechte durch Polizeibeamte im Rahmen friedlicher Proteste | 05.07.2023 | 205 547 US-Dollar |
32. | UNODC | «Rasche und nachweisbare Beurteilung von Menschenhandel und Schleusung von Migrantinnen und Migranten im Zusammenhang mit dem russischen Krieg gegen die Ukraine», Phase 2 | 02.08.2023 | 199 878 US-Dollar |
33. | UNODC | Umsetzung des nationalen Aktionsplans zur Bekämpfung des Menschenhandels in Nigeria, 01.08.2023-31.07.2025 | 24.10.2023 | 200 511 US-Dollar |
34. | Organisation Amerikanischer Staaten | Unterstützung des Friedensprozesses in Kolumbien und der Friedensgespräche zwischen der Regierung und der Nationalen Befreiungsarmee | 27.11.2023 | 275 000 US-Dollar |
35. | Organisation Amerikanischer Staaten | Beitrag an ein Projekt zur Sensibilisierung öffentlicher Einrichtungen und der Medien für ihre Rolle bei der Schaffung eines günstigen Umfelds für die freie Meinungsäusserung in der Region | 04.12.2023 | 145 000 US-Dollar |
36. | OSZE | Projekt «Bedarf des Evaluationsteams in Armenien», 01.10.2022-28.02.2023 | 21.12.2022 | 10 000 Euro |
37. | OSZE | Vertrauens- und Sicherheitsförderung bei jungen Berufsleuten des Sicherheitssektors | 21.03.2023 | 25 000 Euro |
38. | OSZE | Beitrag zur Stärkung der Massnahmen gegen die mit dem Klimawandel verbundenen Sicherheitsrisiken in Südosteuropa, Osteuropa, dem Südkaukasus und Zentralasien | 13.06.2023 | 100 000 Euro |
39. | OSZE | Projekt «Stärkung der globalen Sicherheit durch die Schaffung von innovativen Netzwerken für die Geschlechtergleichstellung» des Programms «Women’s Leadership for Peace», 01.07.2023-30.06.2024 | 03.07.2023 | 100 000 Euro |
40. | OSZE | Projekt «Massgeschneiderte Ansätze für den weiteren Kapazitätsausbau in den Bereichen Mediationsunterstützung und Dialog» | 11.07.2023 | 270 000 Euro |
41. | OSZE | Verbesserung der Aufzeichnung und der Organisation von Konferenzen zur menschlichen Dimension: Warschauer Konferenz zur menschlichen Dimension 2023, 15.09.2023-31.12.2023 | 28.09.2023 | 50 000 Euro |
42. | OSZE | Projekt «Unterstützung bei der Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der menschlichen Dimension, Resilienzfonds», 01.04.2023-31.12.2023 | 02.11.2023 | 350 000 Euro |
43. | OSZE | Beitrag an das E-Learning-Programm des Forums für Sicherheitskooperation | 22.11.2023 | 30 000 Euro |
44. | UNDP | Projekt «Fonds zur Unterstützung der Gespräche zwischen der kolumbianischen Regierung und der Nationalen Befreiungsarmee», 01.05.2023-30.04.2024 | 19.06.2023 | 327 511 US-Dollar |
45. | UNDP | Beitrag an den Multi-Partner-Treuhandfonds für den Klima-, Friedens- und Sicherheitsberater im UNO-Büro bei der Afrikanischen Union im Rahmen des gemeinsamen Programms zum Klimasicherheitsmechanismus | 22.11.2023 | 500 000 US-Dollar |
46. | UNDP | Beitrag 2023 an das «Rapid Response Window» des UNO-Fonds für Frauen in der Friedensarbeit und humanitären Hilfe zur Förderung der Beteiligung von Frauen an Friedensprozessen und der Umsetzung von Friedensabkommen | 30.11.2023 | 421 000 US-Dollar |
47. | UNDP | Unterstützung der Bundesregierung und der Regierungen der Bundesstaaten bei der Umsetzung des Borno-Modells im Nordosten Nigerias | 05.12.2023 | 505 000 US-Dollar |
48. | UNICEF | Beitrag an das Projekt zur Förderung der Kinderrechte und des Zugangs zur Justiz im Iran, Phase 2 | 30.11.2023 | 303 000 US-Dollar |
49. | UNIDIR | Irak-Studie zu Auswegen aus bewaffneten Konflikten | 12.05.2023 | 200 000 US-Dollar |
50. | UNIDIR | Bereitstellung eines Spezialisten für die Forschung über konventionelle Waffen und Munition | 26.05.2023 | 2023: 30 000 Franken. Danach 180 000 Franken/Jahr |
51. | UNIDIR | Beitrag an das Programm für konventionelle Waffen | 16.06.2023 | 400 000 US-Dollar |
52. | UNIDIR | Projekt zur Reduzierung der Atomwaffenrisiken | 26.09.2023 | 70 000 US-Dollar |
53. | UNODA | Hochrangiges Treffen und Gesprächsreihe in Genf zur Entwicklung einer neuen Vision für die Abrüstung | 26.04.2023 | 110 785 US-Dollar |
54. | UNOPS | Projekt «Unterstützung für den Frieden im Jemen», 01.11.2023-31.03.2024 | 26.11.2023 | 300 000 Franken |
55. | UNO-Freiwillige | Finanzierung für Schweizer Freiwillige für 2024 | 29.08.2023 | 518 233 US-Dollar |
¹5 SR 193.9
2.6 Verträge über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung
Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich gegenseitig bei der Ausstellung von Schengen-Visa vertreten zu lassen. Diese Regelung bezweckt primär, Synergien zwischen den Vertretungsnetzen der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so Lücken im eigenen Vertretungsnetz zu schliessen. Der Visakodex ¹6 , der seit dem 15. April 2010 angewendet wird, verpflichtet die Mitgliedstaaten, diese Schengen-Vertretungen in einer bilateralen Vereinbarung festzulegen. Aufgrund der Revision vom 30. September 2009 ¹7 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) ¹8 ist seit dem 1. Dezember 2009 das EDA für die Aushandlung von Vertretungsvereinbarungen im Schengen Visumsverfahren federführend, wobei das EJPD miteinbezogen wird. Vor diesem Hintergrund hat das EDA Anfangs 2010 eine erste Vertretungsvereinbarung mit Österreich abgeschlossen. Im Jahr 2023 sind vier Vertretungsvereinbarungen abgeschlossen worden.
2.6.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 2. März 2023
A.
Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Belgien beim Ausstellen von Schengen-Visa in gegenseitig vertreten.
B.
Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Belgien wurde am 2. März 2023 Mittels Notenaustausch ein Abkommen über mehrere Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. April 2023 die belgischen Visuminteressen in Accra (Ghana), Colombo (Sri Lanka und Malediven), Pristina (Kosovo) und Kathmandu (Nepal). Im Gegenzug vertritt Belgien die schweizerischen Visainteressen in Ouagadougou (Burkina Faso), Bujumbura (Burundi) und Kigali (Ruanda). Visagesuchsteller aus den obgenannten Staaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Belgien bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder belgischen Auslandvertretung einreichen.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.
2.6.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 25. Januar 2023
A.
Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Frankreich beim Ausstellen von Schengen-Visa in gegenseitig vertreten.
B.
Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Frankreich wurde am 25. Januar 2023 Mittels Notenaustausch ein Abkommen über mehrere Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 1. März 2023 die französischen Visuminteressen in Pristina (Kosovo) und Bischkek (Kirgisistan). Im Gegenzug vertritt Frankreich die schweizerischen Visainteressen in N’Djamena (Tschad), Libreville (Gabun), Conakry (Guinea), Moroni (Komoren), Vientiane (Laos), Nouakchott (Mauretanien), Lomé (Togo), Bangui (Zentralafrikanische Republik), Rangun (Myanmar), Castries (St. Lucia), Dschibuti (Dschibuti), Harare (Zimbabwe), Cotonou (Benin), Luanda (Angola), Suva (Fidschi) und seit dem 15. April 2023 auch in Port-Vila (Vanuatu). Visagesuchsteller aus den obgenannten Staaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Frankreich bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder französischen Auslandvertretung einreichen.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am 1. März 2023 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.
2.6.3 Abkommen zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 29. März 2023
A.
Das Abkommen sieht vor, dass die Niederlande die Schweiz beim Ausstellen von Schengen-Visa vertreten.
B.
Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit den Niederlanden wurde am 29. März 2023 Mittels Notenaustausch ein Abkommen über eine Schengen-Vertretung abgeschlossen. Demgemäss vertreten die Niederlande seit dem 1. April 2023 die schweizerischen Visuminteressen in Bamako (Mali). Visagesuchsteller aus Mali können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in der Schweiz bei der niederländischen Auslandvertretung einreichen.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.
2.6.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Vertretung im Verfahren der Visaerteilung, abgeschlossen am 5. Juli 2023
A.
Das Abkommen sieht vor, dass sich die Schweiz und Slowenien beim Ausstellen von Schengen-Visa in gegenseitig vertreten.
B.
Die Schengen-Rechtsgrundlage gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, sich im Visumverfahren gegenseitig zu vertreten. Die Modalitäten dieser Schengen-Vertretung werden in bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten festgehalten. Mit Slowenien wurde am 5. Juli 2023 Mittels Notenaustausch ein Abkommen über mehrere Schengen-Vertretungen abgeschlossen. Demgemäss vertritt die Schweiz seit dem 31. Juli 2023 die slowenischen Visuminteressen in Quito (Ecuador), Dar es Salaam (Tansania), Ramallah (Westjordanland und Ostjerusalem), Bischkek (Kirgisistan), Santo Domingo (Dominikanische Republik), Colombo (Sri Lanka und Malediven) und Vancouver (Kanada). Im Gegenzug vertritt Slowenien die schweizerischen Visainteressen in Sarajevo und Banja Luka (Bosnien und Herzegowina). Visagesuchsteller aus den obgenannten Staaten können seit diesem Datum ihren Visumantrag für einen kurzfristigen Aufenthalt in Slowenien bzw. in der Schweiz bei der jeweiligen schweizerischen oder slowenischen Auslandvertretung einreichen.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am 31. Juli 2023 in Kraft getreten. Es ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen gekündigt werden.
¹6 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
¹7 AS 2009 5097
¹8 Aufgehoben durch die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV), SR 142.204 .
2.7 Andere völkerrechtliche Verträge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten
2.7.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Kolumbien über die langfristige Aufbewahrung einer passiven digitalen Kopie des Archivs der Wahrheitskommission in der Schweiz, abgeschlossen am 10. August 2023
A.
Das Abkommen regelt die langfristige Aufbewahrung in der Schweiz einer passiven digitalen Kopie des Archivs der kolumbianischen Kommission zur Klärung der Wahrheit, der Koexistenz und der Nichtwiederholung.
B.
Das Abkommen kam zustande, nachdem die kolumbianische Regierung darum gebeten hatte, eine Kopie des Archivs der Wahrheitskommission in Sicherheit zu bringen. Dieses enthält Dokumente über Menschenrechtsverletzungen und Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht, die von allen Parteien während des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und den «Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia» (FARC) begangen wurden. Der Bund bewahrt die digitale Kopie des Archivs unter angemessenen Sicherheits- und Aufbewahrungsbedingungen auf. Die Aufbewahrung wird als passiv bezeichnet, da weder eine Erhaltungsstätigkeit noch ein Zugriff auf die Dokumente selbst stattfindet. Der Bund überprüft in regelmässigen Abständen den Erhaltungszustand der Festplatten und informiert den kolumbianischen Staat darüber. Bei Ablauf des Abkommens übergibt der Bund die digitale Kopie an Kolumbien.
C.
Keine.
D.
Art. 7 a Abs. 2 RVOG.
E.
Das Abkommen trat am 10. August 2023 in Kraft und läuft am 9. August 2038 aus. Die Schweiz kann das Abkommen mit einer Frist von drei Monaten kündigen und die Kopie des Archivs zurückgeben. Wenn Kolumbien das Abkommen kündigt oder es nicht erneuert wird, ist es noch weitere fünf Jahre gültig.
2.7.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Kasachstan über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen der Mitglieder der diplomatischen Missionen, ständigen Missionen bei internationalen Organisationen und konsularischen Posten, abgeschlossen am 6. September 2021
A.
Das Abkommen betrifft die Ausübung einer Erwerbstätigkeit von Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz.
B.
Das Abkommen hat zum Ziel, den Begleitpersonen des im Ausland eingesetzten Bundespersonals der Schweiz in Kasachstan Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a GSG.
E.
Das Abkommen ist am 10. Januar 2023 in Kraft getreten. Es gilt für eine unbefristete Zeitdauer und kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich und auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
2.7.3 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNECE für das Projekt «Forum der Bürgermeister 2023», abgeschlossen am 3. April 2023
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten für die Zahlung des finanziellen Beitrags an die UNECE für das Projekt «Forum der Bürgermeister 2023» fest.
B.
Das Thema «Städte» hat in den letzten Jahren stark an Dynamik gewonnen. Die Schweiz und das EDA engagieren sich stark in dieser Frage. Seit 2020 wurde der Geneva Cities Hub ins Leben gerufen, der die Verbindung zwischen den Städten und den internationalen Organisationen herstellen soll und zu dem die Abteilung UNO des EDA finanziell beiträgt. Sie trägt auch zur Miete des UN-Habitat-Verbindungsbüros in Genf bei, das für Fragen der Stadtplanung und Städtediplomatie zuständig ist.
C.
102 500 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 3. April 2023 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. Dezember 2023. Es sieht vor, dass der Zahler das Abkommen jederzeit kündigen und die Rückerstattung des Beitrags ganz oder teilweise geltend machen kann, wenn der Partner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.
2.7.4 Abkommen zwischen der Schweiz und dem South Centre über einen Beitrag an die Mietkosten der Büros des South Centre am Chemin de Balexert 7-9 in Châtelaine, abgeschlossen am 6. Dezember 2022
A.
Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Mietkosten der Büros des South Centre in Genf für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.
B.
Das South Centre ist eine zwischenstaatliche Organisation der Entwicklungsländer, welche diese dabei unterstützt, ihre Kräfte und Kompetenzen zu vereinen, um ihre gemeinsamen Interessen auf der internationalen Bühne zu verteidigen. Aufgrund des am 31. Juli 1995 in Kraft getretenen Abkommens zur Schaffung des South Centre wurde dieses 1997 mit Sitz in Genf etabliert. Die DEZA hat das South Centre seit seiner Installation in Genf vor 23 Jahren mit einem Grundbeitrag unterstützt, der ungefähr der Höhe der Mietkosten entspricht. In Absprache mit der DEZA wurde vereinbart, dass dieser Beitrag ab 2020 aus dem Sitzstaatskredit der Abteilung UNO des EDA zu finanzieren ist, weil diese Unterstützung im Grunde genommen die Büromiete des South Centre in Genf betrifft.
C.
287 920 Franken.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 6. Dezember 2022 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
2.7.5 Erweitertes Teilabkommen des Europarats über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine, abgeschlossen am 12. Mai 2023
A.
Das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine wird Beweise und Informationen über Schäden, Verluste oder Verletzungen, die dem ukrainischen Staat sowie allen natürlichen und juristischen Personen durch die Aggression Russlands gegen die Ukraine entstanden sind, dokumentieren und belegen.
B.
Das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist das wichtigste Resultat des 4. Europaratsgipfels, der am 16. und 17. Mai in Reykjavik stattfand. 40 Mitglieder des Europarats sind bislang dem Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine beigetreten, sowie Kanada, die USA, Japan und die Europäische Union. Der Beitritt unterstreicht die Unterstützung der Schweiz für den politischen Wiederaufbauprozess der Ukraine. Als Datenbank trägt das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine zu den internationalen Bemühungen bei, den Opfern von Russlands militärischer Aggression gegen die Ukraine Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression Russlands gegen die Ukraine wird zudem die Bemühungen zur Bekämpfung der Straflosigkeit und zur Förderung der Rechenschaftspflicht verstärken.
C.
11 790 Euro.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das erweiterte Teilabkommen ist am 30. August 2023 in Kraft getreten und deckt den initialen erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren ab beginnend am 16. Mai 2023. Das erweiterte Teilabkommen kann durch eine an die Generalsekretärin des Europarats gerichtete Notifikation gekündigt werden. Die Kündigung wird am Ende des Geschäftsjahrs wirksam, in der sie notifiziert wird, wenn die Notifikation vor dem 1. Juni dieser Haushaltsperiode erfolgt, oder am Ende der folgenden Haushaltsperiode, wenn die Kündigung am oder nach dem 1. Juni der Haushaltsperiode notifiziert wird.
2.7.6 Abkommen zwischen der Schweiz und UNFPA über einen Beitrag an Miet- und Ausrüstungskosten des neuen Verbindungsbüros von UNFPA in Genf für den Zeitraum 2023-2027, abgeschlossen am 29. Juni 2023
A.
Das Abkommen regelt die Bedingungen für den Beitrag der Schweiz an die Miet- und Ausrüstungskosten des UNFPA Verbindungsbüros in Genf für den Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2027.
B.
Zur Bewältigung der Bevölkerungsprobleme setzt die Schweiz hauptsächlich auf die multilaterale Zusammenarbeit und unterstützt deshalb seit 1973 UNFPA. Die Organisation ist im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit tätig und fördert insbesondere die Rechte von Frauen und Mädchen weltweit. Der Fonds unterstützt die Staaten dabei, ihre Bevölkerungsdynamik durch Datenerhebung, -analyse und -nutzung richtig zu verstehen. UNFPA mit Sitz in New York unterhält ein Verbindungsbüro in Genf, das die regelmässige Zusammenarbeit mit den in Genf ansässigen UN-Organisationen, insbesondere im Gesundheits- und humanitären Bereich, sicherstellt. 2018 informierte UNFPA das EDA, dass sie in Erwägung ziehen, das Genfer Büro zu verstärken. Voraussetzung für diesen Entscheid sei jedoch, dass die Schweiz UNFPA bei der Beschaffung und Ausstattung zusätzlicher Büroräumlichkeit Unterstützung leisten könne.
C.
700 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 29. Juni 2023 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2027. Es kann von den Parteien unter Einhaltung einer 90 Tagen Kündigungsfrist jederzeit gekündigt werden.
2.7.7 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Fonds zugunsten der Opfer des IStGH über einen Beitrag an den Fonds, abgeschlossen am 12. Dezember 2023
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten des von der Schweiz gewährten Beitrags zugunsten des Fonds.
B.
Der Fonds wurde 2004 von der Versammlung der Vertragsstaaten des Römer Statuts des Internationalen Gerichtshofs vom 17. Juli 1998 ¹9 errichtet (Römer Statut; Art. 79). Seine Aufgabe besteht darin, Programme zu unterstützen und umzusetzen, die sich mit den Schäden befassen, die durch Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Aggressionsverbrechen entstehen. Zu diesem Zweck implementiert er vom Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) angeordnete Wiedergutmachungen und leistet physische, psychologische und materielle Unterstützung für die Opfer und ihre Familien. Der Fonds trägt so zur Verwirklichung eines nachhaltigen und dauerhaften Friedens bei, indem er ausgleichende Gerechtigkeit und Versöhnung fördert. Die Gewährung von freiwilligen Beiträgen ermöglicht dem Fonds, seine Arbeit weiterzuführen und ist im Einklang mit dem langjährigen Engagement der Schweiz zugunsten des IStGH.
C.
50 000 Franken.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum 2024 ab. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
¹9 SR 0.312.1
2.7.8 Abkommen zwischen der Schweiz und dem OHCHR für die Finanzierung des Mandats des Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, abgeschlossen am 8. November 2023
A.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeits- und Zahlungsmodalitäten mit dem OHCHR sowie die Verpflichtungen der Empfänger betreffend die Verwendung der Gelder und die Berichterstattung darüber.
B.
Der Kredit wird zur Unterstützung des Mandats des Sonderberichterstatters verwendet, insbesondere durch die Anstellung von zwei Beratern, einem ersten der Stufe P2 für sechs Monate und einem zweiten der Stufe P3 für zwei Monate. Die Berater sind insbesondere für die Unterstützung des Sonderberichterstatters bei seinen Untersuchungsmissionen zuständig und wirken bei der Erstellung der Jahresberichte an den Menschenrechtsrat und die Generalversammlung sowie bei der Überwachung der Umsetzung der von den Entscheidungsgremien getroffenen Entscheidungen mit.
C.
50 034 US-Dollar.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 8. November 2023 in Kraft getreten und ist vom 1. November 2023 bis 31. Oktober 2024 gültig. Sollte das OHCHR die vertraglichen Bestimmungen nicht erfüllen, kann das EDA den Vertrag kündigen und eine (partielle) Rückerstattung des Beitrags fordern.
2.7.9 Abkommen zwischen der Schweiz und UNOG bezüglich eines Beitrags zur Finanzierung der Stelle «Senior Mediation Officer», abgeschlossen am 3. Januar 2023
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Finanzierung der Stelle eines «Senior Mediation Officer» beim UNOG für die Periode 1. Januar bis 30. Juni 2023.
B.
Die Schweiz finanziert die Stelle eines «Senior Mediation Officer» seit 2015. Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber hat namentlich die Aufgabe, die Koordination zwischen dem UNOG und dem UNO-Sitz in New York zu stärken, um die Sichtbarkeit des internationalen Genfs und der guten Dienste der Schweiz zu verbessern.
C.
177 700 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 3. Januar 2023 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
2.7.10 Abkommen zwischen der Schweiz und der ITU zur Finanzierung des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (WSIS), abgeschlossen am 12. Dezember 2023
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der Projektfinanzierung.
B.
Der Beitrag wird ausschliesslich für spezifische Veranstaltungsaktivitäten verwendet - Bereitstellung einer Plattform für eine mehrstufige Diskussion über die Fortschritte und Erfolge, die seit Beginn des WSIS erreicht wurden.
C.
250 000 Franken.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 12. Dezember 2023 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 ab.
2.7.11 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNESCO bezüglich eines Beitrags an das Projekt «guichet unique», abgeschlossen am 21. Dezember 2023
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung des finanziellen Beitrags der Schweiz an das Projekt «guichet unique». Die Finanzierung durch die Schweiz erfolgt über einen zusätzlichen Beitrag im Rahmen des Programms und Budgets der UNESCO (C/5).
B.
Mit dem Abkommen soll die Einrichtung eines «guichet unique» für die Verfolgung der Anwendung normativer Instrumente auf der Website der Rechtsangelegenheiten der UNESCO unterstützt werden. Der Beitrag steht im Einklang mit dem Entscheid des Bundesrates vom 26. Januar 2022 über die freiwilligen Beiträge, die im Budget des EDA für den Zeitraum 2022-2025 vorgesehen sind.
C.
96 000 Franken.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 21. Dezember 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
2.7.12 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich des 18. Seminars für Sondergesandte und persönliche Vertreter des UNO-Generalsekretärs, abgeschlossen am 6. März 2023
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an das 18. Seminar für Sondergesandte und persönliche Vertreter des UNO-Generalsekretärs, welches in der zweiten Jahreshälfte 2023 stattfand.
B.
Das Seminar trägt massgeblich zur Verbesserung der Doktrin von UNO Friedensmissionen bei und bietet für Sondergesandte und persönliche Vertreter des UNO-Generalsekretärs eine einmalige Gelegenheit, sich über ihre Erfahrungen auszutauschen und gemeinsame Strategien zu erarbeiten. Das Seminar bietet der Schweiz eine ausgezeichnete Plattform, um ihre Visibilität in diesem Bereich zu erhöhen und um Kontakte auf höchstem Niveau zu knüpfen und zu pflegen.
C.
300 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 6. März 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 28. Februar 2024. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.
2.7.13 Abkommen zwischen der Schweiz und UNITAR bezüglich der Aktivitäten betreffend das 60. Jubiläum der UNITAR, abgeschlossen am 30. Oktober 2023
A.
Das Abkommen definiert die Modalitäten der Zusammenarbeit und der Verwendung der finanziellen Unterstützung der Schweiz an die Aktivitäten anlässlich des 60. Jubiläums der UNITAR, welche im vierten Quartal 2023 stattfanden.
B.
Die in Genf geplanten Aktivitäten sind öffentlich zugänglich und bieten eine ausgezeichnete Plattform, um der Bevölkerung die Arbeit von UNITAR im Spezifischen und der Schweiz als Gaststaat (Genève internationale) im Generellen zu präsentieren.
C.
23 000 US-Dollar.
D.
Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG.
E.
Das Abkommen ist am 30. Oktober 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 1. Februar 2024. Es kann von beiden Parteien schriftlich innerhalb von 30 Tagen gekündigt werden.
2.7.14 Abkommen zwischen der Schweiz und UNRISD bezüglich der Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD im Jahr 2023, abgeschlossen am 27. April 2023
A.
Das Abkommen definiert Umfang und Modalitäten der von der Abteilung Vereinte Nationen des EDA gewährten Kernfinanzierung zugunsten von UNRISD.
B.
UNRISD, welches seinen Sitz in Genf hat, betreibt unabhängige Forschung im Bereich der sozialen Entwicklung. Die Tätigkeiten von UNRISD sind qualitativ hochstehend und allgemein anerkannt. Sie stellen sowohl für das UNO-System als auch für die Schweiz einen Mehrwert dar. Darüber hinaus stärkt UNRISD die Rolle Genfs als globales Zentrum für Wissensvermittlung und Gouvernanz. Die Gewährung einer Kernfinanzierung zugunsten des allgemeinen Funktionierens von UNRISD ermöglicht es dem Institut, sein Angebot aufrechtzuerhalten.
C.
100 000 US-Dollar.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 27. April 2023 in Kraft getreten und deckt den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ab.
3 Eidgenössisches Departement des Innern
3.1 Verwaltungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Albanien zur Durchführung des Abkommens über soziale Sicherheit, abgeschlossen am 18. Februar 2022
2⁰
2⁰ SR 0.831.109.123.11
A.
Die Vereinbarung regelt die Anwendungsvorschriften des am 18. Februar 2022 2¹ unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Albanien über soziale Sicherheit. Sie bezeichnet die Verbindungsstellen und die zuständigen Träger und legt die Verwaltungsabläufe fest.
B.
Gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens
vereinbaren die zuständigen Behörden die Durchführungsbestimmungen.
C.
Keine.
D.
Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Oktober 2023, gleichzeitig wie das Abkommen, in Kraft getreten und gilt, solange das Abkommen nicht gekündigt wird.
2¹ SR 0.831.109.123.1
3.2 Verrechnungsvereinbarung zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem italienischen Gesundheitsministerium, abgeschlossen am 27. Februar 2023
A.
Die Vereinbarung, die vom BSV gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 2² (für die Schweiz anwendbar aufgrund von Anhang II FZA) abgeschlossen wurde, regelt die Modalitäten der Verrechnung gegenseitiger Forderungen im Bereich der Krankenversicherung durch die Verbindungsstellen der beiden Staaten. Es handelt sich ausschliesslich um eine Regelung der Zahlungsmodalitäten zwischen Verbindungsstellen.
B.
Das FZA regelt die Kostenerstattung durch die Krankenversicherer bei Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in einem anderen Staat. Die Kosten werden zunächst durch die Krankenversicherung im Behandlungsstaat übernommen und in der Folge über die Verbindungsstellen der beiden involvierten Staaten dem zuständigen Krankenversicherer in Rechnung gestellt. Um das zwischenstaatliche Erstattungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie um unnötige gegenseitige Geldüberweisungen zu vermeiden, wurde mit Italien ein Verrechnungsverfahren vereinbart.
C.
Keine.
D.
Art. 75 a ATSG und Art. 17 a Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 ²3 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. März 2023 in Kraft getreten. Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der einjährigen Frist schriftlich gekündigt wird.
2² SR 0.831.109.268.1
²3 SR 830.11
3.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen des Tabakpräventionsfonds, abgeschlossen am 18. Oktober 2023
²4
²4 SR 0.641.315.141
A.
Die Vereinbarung regelt die Beteiligung Liechtensteins an den Einnahmen des Tabakpräventionsfonds des EDI, die auch in Liechtenstein erhoben werden.
B.
Die Präventionsabgabe auf Tabak wird gestützt auf Artikel 4 des Vertrags vom 29. März 1923 ²5 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet (Zollvertrag) in der Schweiz und in Liechtenstein erhoben. Das Ziel der Vereinbarung ist die Regelung der anteilsmässigen Rückerstattung der Präventionsabgabe (gemäss Art. 28 Abs. 2 Bst. c TStG) an Liechtenstein.
C.
Als Anteil an den Einnahmen des Tabakpräventionsfonds wird Liechtenstein pro Kopf seiner Wohnbevölkerung der gleiche Betrag vergütet, wie er sich für die Schweiz ergibt, wenn die Einnahmen des Tabakpräventionsfonds durch die Gesamtzahl der Wohnbevölkerung der Schweiz und Liechtensteins geteilt werden.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Die Vereinbarung ist am 18. Oktober 2023 in Kraft getreten. Sie kann mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
²5 SR 0.631.112.514
3.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der Türkei über die Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr und Durchfuhr sowie über die Rückführung von archäologischem Kulturgut, abgeschlossen am 15. November 2022
²6
²6 SR 0.444.176.31
A.
Die Vereinbarung dient einerseits dem Schutz des Kulturerbes der Türkei und andererseits der Erhaltung des schweizerischen Kulturerbes. Sie regelt, unter welchen Voraussetzungen die Einfuhr von Kulturgut in das Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien rechtskonform ist. Weiter bestimmt die Vereinbarung die Modalitäten der Rückführung eines Kulturguts, das rechtswidrig eingeführt worden ist. Schliesslich enthält die Vereinbarung verschiedene Bestimmungen zur gegenseitigen Information. Sie verbessert die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des illegalen Kulturgütertransfers und Erhaltung des kulturellen Erbes.
B.
Auf Grundlage des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 ²7 über den internationalen Kulturgütertransfer (KGTG) kann der Bundesrat zur Wahrung kultur- und aussenpolitischer Interessen und zur Sicherung des kulturellen Erbes mit Staaten, welche die UNESCO-Konvention 1970 ²8 ratifiziert haben, Staatsverträge über die Einfuhr und die Rückführung von Kulturgut abschliessen (bilaterale Vereinbarungen).
C.
Keine.
D.
Art. 7 Abs. 1 KGTG.
E.
Das Abkommen ist am 4. Mai 2023 in Kraft getreten. Es wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, solange keine Partei der anderen auf dem diplomatischen Weg sechs Monate vor deren Verlängerung ihre Absicht zur Kündigung der Vereinbarung meldet.
²7 SR 444.1
²8 Übereinkommen vom 14. November 1970 über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, SR 0.444.1
3.5 Multilaterale Rahmenvereinbarung zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit, abgeschlossen am 31. Mai 2023
A.
Diese befristete Rahmenvereinbarung, die vom BSV gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ²9 (für die Schweiz anwendbar aufgrund von Anhang II FZA) abgeschlossen wurde, erleichtert den Vertragsparteien den Abschluss individueller Sondervereinbarungen, die es Arbeitnehmenden ermöglichen, vermehrt grenzüberschreitende Telearbeit zu leisten, ohne dass sich der für die soziale Sicherheit zuständige Staat ändert.
B.
Die Vertragsparteien beabsichtigen, die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Telearbeit auf die Versicherungsunterstellung im Bereich der sozialen Sicherheit im Interesse der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden zu verringern.
C.
Keine.
D.
Art. 75 a ATSG und Art. 17 a Abs. 2 der Verordnung vom 11. September 2002 3⁰ über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
E.
Die Rahmenvereinbarung, für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen und verlängerbar, ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Depositarstaat (Belgien) kündigen.
²9 SR 0.831.109.268.1
3⁰ SR 830.11
3.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der WMO betreffend Peer-Beratungsleistungen im Rahmen von SOFF, abgeschlossen am 28. Februar 2023
A.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen MeteoSchweiz und der WMO im Rahmen der Systematic Observation Financing Facility (SOFF). Insbesondere werden im Abkommen die Rechte und Pflichten von MeteoSchweiz als SOFF-Peer-Berater bei der Unterstützung bestimmter Staaten zur Verbesserung ihres meteorologischen Beobachtungssystems festgehalten.
B.
Eines der Ziele der WMO, bei welcher die Schweiz Mitglied ist, ist die Verbesserung des weltweiten meteorologischen Beobachtungssystems. Hierzu werden Projekte lanciert, bei welchen WMO-Mitgliedstaaten einander beraten und unterstützen. Mit Abschluss dieses Abkommens trägt MeteoSchweiz zur Erreichung dieses Ziels bei.
C.
Keine.
D.
Art. 5 Abs. 2 MetG.
E.
Das Abkommen ist am 28. Februar 2023 in Kraft getreten und bis zum 30. Juni 2025 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3.7 Umsetzungsvereinbarung zwischen der Schweiz und der WMO betreffend ENANDES+, abgeschlossen am 2. März 2023
A.
Das Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen MeteoSchweiz und der WMO und für die Durchführung des Projektes ENANDES+, welches die Rechte und Pflichten von MeteoSchweiz betreffend der einzubringenden technischen Expertise zugunsten von ausgewählten Andenländern festhält.
B.
Eines der Ziele der WMO, bei welcher die Schweiz Mitglied ist, ist die Stärkung der Klimaresilienz durch den weltweiten Ausbau der Kapazitäten zur Bereitstellung von Wetter-, Wasser- und Klimadienstleistungen. Hierzu werden Projekte lanciert, bei welchen WMO-Mitgliedstaaten einander beraten und unterstützen. Mit Abschluss dieses Abkommens trägt MeteoSchweiz zur Erreichung dieses Ziels bei.
C.
Keine.
D.
Art. 5 Abs. 2 MetG.
E.
Das Abkommen ist am 2. März 2023 in Kraft getreten und bis zum 31. Oktober 2026 gültig. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
3.8 Vereinbarung zwischen der Schweiz und der WMO betreffend Unterstützung des WMO Coordination Mechanism, abgeschlossen am 14. Dezember 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen MeteoSchweiz und der WMO im Zusammenhang mit dem Aufbau des WMO Coordination Mechanism (WCM). Insbesondere wird der Verwendungszweck des finanziellen Beitrags der Schweiz an den WCM-Treuhandfonds festgehalten. Dieser besteht darin, die Kapazitäten des WMO-Sekretariats für die Gesamtverantwortung des WCM aufzubauen und die direkte Verbindung zu den humanitären Partnern zu stärken.
B.
Eines der Ziele der WMO, bei welcher die Schweiz Mitglied ist, ist die Stärkung und Verbreitung der nationalen Frühwarnsysteme, um eine wirksame Reaktion auf hydrologische und meteorologische Risiken zu ermöglichen. Seit der Einrichtung des WCM wurden dessen Briefing-Produkte von der humanitären Gemeinschaft stark genutzt, was zu einer zunehmenden Zahl von Unterstützungsanfragen an das WMO-Sekretariat geführt hat. Mit dem finanziellen Beitrag der Schweiz werden die Ressourcen des Sekretariats gestärkt, um auf diese wachsende Nachfrage zu reagieren.
C.
100 000 Franken.
D.
Art. 5 Abs. 2 MetG.
E.
Die Vereinbarung ist am 14. Dezember 2023 in Kraft getreten und bis zum 31. März 2025 gültig.
4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Côte d’Ivoire über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 25. November 2021
3¹
3¹ SR 0.142.112.892
A.
Das Abkommen sieht vor, dass alle Inhaber eines gültigen nationalen Diplomaten-, Amts- oder Dienstpasses einer der Vertragsparteien, die Mitglieder einer diplomatischen Vertretung, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres jeweiligen Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Amtszeit aufhalten können. Das Abkommen zielt ausserdem darauf ab, jeden Inhaber eines gültigen nationalen Diplomaten- oder Dienstpasses einer der Vertragsparteien von der Visumpflicht zu befreien, um in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzureisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen aufzuhalten.
B.
Auf ursprünglichen Wunsch von Côte d’Ivoire wird mit dem Abkommen über die Befreiung von der Visumspflicht für Diplomaten eine Praxis wiederaufgenommen, die 2006 ausgesetzt worden war. Das diesbezügliche Abkommen, das die Schweiz 1979 mit Côte d’Ivoire geschlossen hatte, war nämlich nach dem Ausbruch des Bürgerkriegs ausgesetzt worden. Entsprechend seiner derzeitigen Praxis forderte das SEM, dass gleichzeitig ein Text über die Rückübernahme von Personen mit illegalem Aufenthalt ausgehandelt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG .
E.
Das Abkommen ist am 15. Februar 2023 in Kraft getreten. Die Kündigung wird 90 Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam. Durch sein Inkrafttreten wird das Abkommen vom 4. Juli 1979 über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Dienstpasses aufgehoben.
4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Guinea-Bissau über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration, abgeschlossen am 27. Februar 2023
3²
3² SR 0.142.113.839
A.
Das Abkommen verfolgt einen umfassenden Ansatz zu Fragen im Migrationsbereich, denn es enthält neben den Bestimmungen bezüglich der Modalitäten der Identifizierung und der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten sowie anderen Fragen zur praktischen Organisation der Rückkehr von illegal anwesenden Staatsangehörigen auch Bestimmungen zur Entwicklungszusammenarbeit im Migrationsbereich.
B.
Das Abkommen wurde mit dem Ziel einer besseren Steuerung der Migrationsbewegungen zwischen Guinea-Bissau und der Schweiz abgeschlossen. Einerseits soll Guinea-Bissau beim eigenen Migrationsmanagement unterstützt werden. Andererseits wird die Identifizierung und Rückübernahme ausländischer Personen, welche sich irregulär auf schweizerischem Hoheitsgebiet aufhalten und aus der Region stammen, mit der Institutionalisierung der Zusammenarbeit mit den Behörden von Guinea-Bissau vereinfacht.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. b AIG.
E.
Die Schweiz hat das Abkommen am 14. März 2023 notifiziert. Es wird seit der Unterzeichnung provisorisch angewendet. Das Abkommen tritt 30 Tage nach Erhalt der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren informieren. Das Abkommen kann durch förmliche Notifikation an die andere Partei gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft.
4.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Kasachstan über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses, abgeschlossen am 6. September 2021
3³
3³ SR 0.142.114.702
A.
Das Abkommen sieht vor, dass alle Personen, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpass einer der beiden Vertragsparteien besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates sind, ohne Visum in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten können. Es werden ebenfalls Personen im Besitz eines gültigen heimatlichen Diplomaten- oder Dienstpasses der einen Vertragspartei für die Einreise oder für Aufenthalte von höchstens 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von der Visumpflicht befreit.
B.
Kasachstan äusserte den Wunsch, die Visaliberalisierung für Diplomatenpässe auch auf Inhaberinnen und Inhaber von Dienstpässen auszudehnen. Die Schweiz machte eine Erweiterung auf die genannte Passkategorie vom Abschluss eines Begleitpersonenabkommens abhängig.
C.
Keine.
D.
Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG.
E.
Das Abkommen ist am 10. Januar 2023 in Kraft getreten. Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Weg ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Es endet 30 Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
5 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.1 Militärische Ausbildungszusammenarbeit
Einleitung
Die militärische Ausbildungszusammenarbeit hat nebst dem Erreichen und Erhalten der militärischen Einsatzfähigkeit und der Weiterentwicklung der Streitkräfte auch zum Ziel, die Kooperationsfähigkeit zu verbessern, um damit die strategische Handlungsfreiheit zu erhöhen.
5.1.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Bulgarien über die Benützung des Super-Puma-Flugsimulators in Emmen, abgeschlossen am 22. März 2023
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Benützung des Super-Puma-Flugsimulators in Emmen durch die bulgarischen Streitkräfte, insbesondere die Ausbildung von Instruktoren, die Anzahl Ausbildungstage für Luftfahrzeugpersonal der Luftwaffe, Status- und Haftungsfragen sowie die finanziellen Folgen.
B.
Die Benützung des Super-Puma-Flugsimulators ermöglicht den bulgarischen Streitkräften, fliegerische Verfahren in einer Simulationsumgebung zu üben.
C.
Keine.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 22. März 2023 in Kraft getreten und wurde für Ausbildungssequenzen vom 11. April bis 23. Juni 2023 abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Slowenien über die Benützung des Super-Puma-Flugsimulators, abgeschlossen am 12. Juni 2023
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Benützung des Super-Puma-Flugsimulators in Emmen durch die slowenischen Streitkräfte, insbesondere die Ausbildung von Instruktoren, die Anzahl Ausbildungstage für Luftfahrzeugpersonal der Luftwaffe, Status- und Haftungsfragen sowie die finanziellen Folgen.
B.
Die Benützung des Super-Puma-Flugsimulators ermöglicht den slowenischen Streitkräften, fliegerische Verfahren in einer Simulationsumgebung zu üben.
C.
Keine.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 12. Juni 2023 in Kraft getreten und gilt bis zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Slowenien betreffend die militärische Ausbildungskooperation. Es kann mit einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.3 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Dänemark über das Fallschirmtraining in Berggebieten, abgeschlossen am 25. September 2023
A.
Die technische Vereinbarung regelt Statusfragen der beteiligten Truppen, die Aufnahme der dänischen Truppen in der Schweiz und die logistische Unterstützung durch den Empfangsstaat.
B.
Sie ermöglicht die Durchführung eines gemeinsamen Trainings der Spezialkräfte für Fallschirmspringen in Berggebieten.
C.
Keine.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 25. September 2023 in Kraft getreten und wurde für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.4 Technische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Spanien über den Besuch der Schweizer Pilotenschule auf dem Luftwaffenstützpunkt San Javier, abgeschlossen am 30. Mai 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten des Besuchs der Pilotenschule der Schweizer Luftwaffe in Spanien, insbesondere die logistischen Unterstützungsleistungen seitens der spanischen Luftwaffe, die operationellen Regeln, Status- und Haftungsfragen sowie die finanziellen Verpflichtungen.
B.
Diese ermöglicht den Pilotenschülern, Navigationsflüge in unbekanntem Gebiet zu üben und gemeinsame Trainingsflüge mit der spanischen Pilotenschule durchzuführen.
C.
39 000 Franken.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 30. Mai 2023 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 7. bis 16. Juni 2023 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten schriftlich gekündigt werden.
5.1.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Durchführung eines Gebirgsflugtrainings mit Helikoptern in der Schweiz, abgeschlossen am 25. Januar 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Teilnahme der Französischen Luftwaffe an einem Flugtraining mit Helikoptern im Gebirge vom 29. Januar bis 3. Februar 2023 in der Schweiz.
B.
Sie regelt die Verantwortlichkeiten, die notwendige logistische Unterstützung durch die aufnehmende Partei, die anwendbaren Einsatzregeln, die finanziellen Folgen der Teilnahme sowie Status- und Haftungsfragen.
C.
Keine.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 25. Januar 2023 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.
5.1.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Entsendung einer Mechanikerin zur Weiterausbildung auf dem Luftwaffenstützpunkt Rochefort (Frankreich), abgeschlossen am 6. März 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Aufnahme einer Schweizer Mechanikerin bei der französischen Luftwaffe, insbesondere den Weiterbildungsumfang und die finanziellen Kosten.
B.
Die Entsendung nach Frankreich dient dazu, die beruflichen Fähigkeiten der Mechanikerin zu erweitern.
C.
12 000 Franken.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 6. März 2023 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Weiterbildung vom 6. März 2023 bis zum 5. Februar 2024 abgeschlossen. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.7 Durchführungsvereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Teilnahme an der Übung «LUX 23», abgeschlossen am 9. Mai 2023
A.
Die Durchführungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Teilnahme des 2. Dragonerregiments und des 17. Fallschirmjägerregiments an der Übung «LUX 23» vom 30. April bis 8. Mai 2023 in der Schweiz (Gebiet Genf).
B.
Es geht darum, die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften beider Länder und den betroffenen Kantonsbehörden in den Bereichen NRBC (nuklear, radiologisch, biologisch, chemisch) und EOD (Explosive ordnance disposal) zu trainieren.
C.
Keine.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Die Vereinbarung ist am 9. Mai 2023 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung oder bis das letzte Kontingentsmitglied die Schweiz verlassen hatte abgeschlossen. Sie kann durch eine schriftliche Mitteilung gekündigt werden und die Kündigung wird mit dem Empfang der schriftlichen Mitteilung wirksam.
5.1.8 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Übung der Luftwaffe in Solenzara, abgeschlossen am 10. Mai 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweiz an der Helikopterübung in Frankreich, namentlich die Unterstützungsleistungen Frankreichs, Statusfragen des teilnehmenden Personals, die anwendbaren Einsatzregeln sowie die finanziellen Folgen der Teilnahme.
B.
Die Vereinbarung ermöglicht der Luftwaffe, neben Luft-Luftschiessen, Notfallverfahren, Abseilen von Personal, Lasten-, Gebirgs-, Nacht- und Navigationsflüge durchzuführen.
C.
13 000 Franken.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 10. Mai 2023 in Kraft getreten und galt für die Dauer der Übung vom 10. bis zum 17. Mai 2023. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.9 Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Teilnahme an der militärischen Übung Yorknite, abgeschlossen am 23. Oktober 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an einem vierwöchigen Flugtraining im Vereinigten Königreich, insbesondere die Grundzüge der Übung, den Aufenthalt von Personal der Schweizer Luftwaffe, die Unterstützungsleistungen sowie die darauf entstehenden finanziellen Kosten.
B.
Die Übung ermöglicht den Schweizer Berufsmilitärpiloten, nachts und unter erschwerten Bedingungen zu trainieren sowie mit der britischen Luftwaffe gemeinsame Luftverteidigungsübungen durchzuführen.
C.
1,25 Millionen Franken.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 23. Oktober 2023 in Kraft getreten und wurde für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden.
5.1.10 Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über die multilaterale Luftkampfübung Arctic Challenge 2023, abgeschlossen am 24. Mai 2023
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung Arctic Challenge 2023, namentlich die Unterstützungsleistungen Schwedens, Statusfragen des teilnehmenden Personals, die anwendbaren Einsatzregeln sowie die finanziellen Folgen der Teilnahme.
B.
Die militärische Übung im Grossverbund mit mehreren Nationen dient der vertieften taktischen Ausbildung der Schweizer Berufsmilitärpiloten im Bereich Luftverteidigung sowie der Verbesserung der Interoperabilität mit anderen Nationen.
C.
573 000 Franken.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 24. Mai 2023 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 29. Mai bis zum 10. Juni 2023 abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.1.11 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Zurverfügungstellung von Unterstützungsleistungen für die Übung NATO TIGER MEET 2023, abgeschlossen am 2. Oktober 2023
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweizer Luftwaffe an der multinationalen Übung TIGER MEET, namentlich die Unterstützungsleistungen Italiens, Statusfragen des teilnehmenden Personals, die anwendbaren Einsatzregeln sowie die finanziellen Folgen der Teilnahme.
B.
Die militärische Übung im Grossverbund mit mehreren Nationen dient der vertieften taktischen Ausbildung der Schweizer Berufsmilitärpiloten im Bereich Luftverteidigung.
C.
246 000 Franken.
D.
Art. 48 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 2. Oktober 2023 in Kraft getreten und wurde für die Dauer der Übung vom 2. bis zum 13. Oktober 2023 abgeschlossen. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.2 Andere Verträge des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
5.2.1 Abkommen zwischen der Schweiz und Südkorea über den gegenseitigen Schutz von klassifizierten militärischen Informationen, abgeschlossen am 16. Dezember 2022
³4
³4 SR 0.514.128.11
A.
Mit dem Informationsschutzabkommen anerkennen die beiden Vertragspartner die jeweils geltenden Sicherheitsbestimmungen des anderen Staates als gleichwertig. Gestützt darauf können künftig nach internationalem Standard klassifizierte Informationen ausgetauscht oder Zugang dazu gewährt werden. Die Vereinbarung ermöglicht es ausserdem Schweizer Unternehmen, sich für sicherheitsempfindliche Aufträge, die von südkoreanischen Stellen ausgeschrieben werden, zu bewerben.
B.
Das Abkommen verbessert die Arbeit der Schweizer Delegation bei der Neutralen Überwachungskommission, welche an der Waffenstillstandslinie auf der koreanischen Halbinsel im Einsatz steht. Insbesondere wird die Aufgabe der Begleitung und Überwachung von Übungen auf der südkoreanischen Seite erleichtert.
C.
Keine.
D.
Art. 150 Abs. 4 MG.
E.
Das Abkommen ist am 2. Februar 2023 in Kraft getreten und ist für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Danach wird es automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten das Abkommen schriftlich kündigt.
5.2.2 Durchführungsvereinbarung Nr. 1 zwischen der Schweiz und den Niederlanden über Anforderungen an elektronische Kampfführungssysteme zum Memorandum of Understanding auf dem Gebiet der Rüstungskooperation, abgeschlossen am 17. November 2023
A.
Das Abkommen regelt den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und den Niederlanden in Bezug auf elektronische Kampfführungssysteme.
B.
Im Hinblick auf die Beschaffung neuer elektronischer Kampfführungssysteme will die Schweiz von den Erfahrungen der Niederlande profitieren. Gleichzeitig soll die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit, zum Beispiel in Form einer gemeinsamen Beschaffung, geprüft werden.
C.
Keine.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 17. November 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 16. November 2025. Es kann unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich gekündigt werden.
5.2.3 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über die Bereitstellung von Personal für das Evaluationsteam, abgeschlossen am 31. Januar 2023
A.
Das Abkommen bildet den Rahmenvertrag für die Entsendung von Expertinnen und Experten für die Ausbildung im Bereich Überwachung und Evaluierung von Militär- und Polizeipersonal. Für die Entsendung können die Parteien eine Transfer of Authority abschliessen.
B.
Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates zugrunde, mit welchem das UNO-Hauptquartier für Friedensförderungsmissionen mit maximal neun Schweizer Armeeangehörigen unterstützt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 66 b und 150 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 3. April 2023 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
5.2.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO über die Bereitstellung von Personal für das OHCHR, abgeschlossen am 15. Februar 2023
A.
Beim Abkommen handelt es sich um einen Rahmenvertrag. Es regelt die Entsendung von Militärexpertinnen und -experten in das Büro des OHCHR. Für die konkrete Entsendung können die Parteien eine Transfer of Authority abschliessen.
B.
Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates zugrunde, mit welchem das UNO-Hauptquartier für Friedensförderungsmissionen mit maximal neun Schweizer Armeeangehörigen unterstützt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 66 b und 150 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 15. Februar 2023 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
5.2.5 Abkommen zwischen der Schweiz und der UNO für die Gleichstellung der Geschlechter und die Ermächtigung der Frauen, abgeschlossen am 27. Oktober 2023
A.
Das Abkommen bildet den Rahmenvertrag für die Entsendung von Expertinnen und Experten zur Organisation «UN Women». Für die konkrete Entsendung können die Parteien eine Transfer of Authority abschliessen.
B.
Dem Abkommen liegt der Beschluss des Bundesrates zugrunde, mit welchem das UNO-Hauptquartier für Friedensförderungsmissionen mit maximal neun Schweizer Armeeangehörigen unterstützt wird.
C.
Keine.
D.
Art. 66 b und 150 a MG.
E.
Das Abkommen ist am 27. Oktober 2023 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
6 Eidgenössisches Finanzdepartement
6.1 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Deutschland bezüglich der Anwendung von Art. 15 Abs. 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Schweiz und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 6. April 2023
A.
Die Vereinbarung stellt die Anwendung der Regelung betreffend sogenannt leitende Angestellte in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens ³5 klar.
B.
Die Vereinbarung präzisiert und ergänzt die Verständigungsvereinbarung vom 18. September 2008 zu Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 3 des Abkommens .
E.
Die Vereinbarung ist am 6. April 2023 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2025, sofern sich die zuständigen Behörden nicht auf eine Weiterführung einigen.
³5 SR 0.672.913.62
6.2 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Belgien bezüglich der Anwendung von Art. 25 Abs. 5 des Abkommens vom 28. August 1978 zwischen der Schweiz und Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 3. Juli 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens ³6 .
B.
Die Verfahrensregeln für das in Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Die Bestimmung sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 5 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 3. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
³6 SR 0.672.917.21
6.3 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Modalitäten der Regelung für die Ausübung von Telearbeit betreffend die Einkünfte nach Art. 17 Abs. 4 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 30. Juni 2023
A.
Die Vereinbarung klärt die Modalitäten der Regelung für die Ausübung von Telearbeit für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens vom 11. April 1983 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura, und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Vergütungen von Grenzgängern, das Bestandteil des Abkommens von 1966 ³7 ist.
B.
Das Abkommen von 1983 führt eine Ausnahmeregelung von der allgemeinen Regel ein, dass Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit in dem Vertragsstaat steuerbar sind, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Es sieht vor, dass die Erwerbseinkünfte von Grenzgängerinnen und Grenzgängern nur in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden, wobei dieser dem anderen Staat einen Ausgleich in Höhe von 4,5 Prozent der jährlichen Bruttovergütungen zahlt. Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und französischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt. Im Frühjahr 2022 wurden in der Schweiz und in Frankreich zahlreiche Stimmen laut, die trotz des Wegfalls der Massnahmen gegen die Ausbreitung der Pandemie eine Erneuerung der während der Pandemie vereinbarten Lösung forderten. Die Schweiz und Frankreich haben Verhandlungen über eine neue dauerhafte Lösung für die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit aufgenommen. Die Verhandlungen führten Ende 2022 zu einer Einigung über neue Regeln für die Besteuerung von Telearbeit. In diesem Kontext klärt eine Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 den Begriff des Grenzgängers im Sinne des Abkommens von 1983 im Zusammenhang mit der Telearbeit. Die Vereinbarung vom 30. Juni 2023 klärt gewisse Anwendungsfragen hinsichtlich der Telearbeit für Grenzgängerinnen und Grenzgänger im Sinne des Abkommens von 1983, die sich aus der Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 ergeben haben.
C.
Keine.
D.
Art. 27 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie ist seit dem 1. Januar 2023 anwendbar. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden.
³7 SR 0.672.934.91
6.4 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Frankreich über die Modalitäten der Regelung für die Ausübung von Telearbeit betreffend die Einkünfte nach Art. 17 Abs. 1 des Abkommens vom 9. September 1966 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht, abgeschlossen am 30. Juni 2023
A.
Die Vereinbarung klärt die Modalitäten der Regelung für die Ausübung von Telearbeit im Rahmen des Abkommens von 1966 ³8 auf Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Personen, die in einem Vertragsstaat ansässig und gewöhnlich im anderen Vertragsstaat erwerbstätig sind, jedoch ihre Aufgaben in Form von Telearbeit in ihrem Ansässigkeitsstaat bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr wahrnehmen.
B.
Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und französischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt. Im Frühjahr 2022 wurden in der Schweiz und in Frankreich zahlreiche Stimmen laut, die trotz des Wegfalls der Massnahmen gegen die Ausbreitung der Pandemie eine Erneuerung der während der Pandemie vereinbarten Lösung forderten. Die Schweiz und Frankreich haben Verhandlungen über eine neue dauerhafte Lösung für die Besteuerung von grenzüberschreitender Telearbeit aufgenommen. Die Verhandlungen führten zur Unterzeichnung, am 27. Juni 2023, eines Zusatzabkommens zum Abkommen, das neue Regeln für die Besteuerung von Telearbeit enthält. Eine Vereinbarung vom 22. Dezember 2022 regelt die Situation während des Genehmigungsverfahrens des Zusatzabkommens. Die Vereinbarung vom 30. Juni 2023 klärt gewisse Anwendungsfragen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Telearbeit während dieses Zeitraums, die sich aus der Verständigungsvereinbarung vom 22. Dezember 2022 ergeben haben.
C.
Keine.
D.
Art. 27 Abs. 3 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Sie ist ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 anwendbar.
³8 SR 0.672.934.91
6.5 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Modalitäten der Regelung für die Ausübung von Telearbeit betreffend die Einkünfte nach Art. 1 der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden, abgeschlossen am 28. November 2023
A.
Die Vereinbarung klärt den Begriff des Grenzgängers im Sinn der Vereinbarung vom 3. Oktober 1974 über die Besteuerung der Grenzgänger und den finanziellen Ausgleich zugunsten der italienischen Grenzgemeinden. Sie sieht vor, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger im steuerlichen Sinn, die in Italien ansässig sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich in der Schweiz (Graubünden, Tessin, Wallis) ausüben, ihre Aufgaben bis zu 40 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr in ihrem Wohnsitzstaat in Form von Telearbeit wahrnehmen können. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2023 gilt die Verständigungsvereinbarung jedoch nur für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die am 31. März 2022 in Form von Telearbeit tätig waren.
B.
Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und italienischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt. Die während der COVID-19-Pandemie vereinbarten Regeln blieben bis zum 31. Januar 2023 in Kraft. In einer am 10. November 2023 von Bundesrätin Karin Keller-Sutter und dem italienischen Finanzminister Giancarlo Giorgetti unterzeichneten Erklärung wurde vorgesehen, eine befristete Verständigungsvereinbarung für den Zeitraum zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Dezember 2023 abzuschliessen. In diesem Kontext klärt die Verständigungsvereinbarung vom 28. November 2023 den Begriff des Grenzgängers im Sinne der Vereinbarung im Zusammenhang mit der Telearbeit.
C.
Keine.
D.
Art. 26 Abs. 3 des Abkommens vom 9. März 1976 ³9 zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
E.
Die Vereinbarung trat am 28. November 2023 in Kraft. Sie galt zwischen dem 1. Februar 2023 und dem 31. Dezember 2023.
³9 SR 0.672.945.41
6.6 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Modalitäten der Regelung für die Ausübung von Telearbeit betreffend die Einkünfte nach Art. 3 des Abkommens vom 23. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, abgeschlossen am 28. November 2023
A.
Die Vereinbarung klärt den Begriff des Grenzgängers im Sinn des Abkommens vom 23. Dezember 2020 4⁰ über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Sie sieht vor, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger im steuerlichen Sinn, die in einem Vertragsstaat ansässig sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im anderen Staat ausüben, ihre Aufgaben bis zu 25 Prozent der Arbeitszeit pro Kalenderjahr in ihrem Wohnsitzstaat in Form von Telearbeit wahrnehmen können.
B.
Einkünfte aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sind grundsätzlich in dem Vertragsstaat steuerbar, in dem die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Die Befolgung der Empfehlungen und Anweisungen der schweizerischen und italienischen Behörden zur Bekämpfung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie hat viele Personen dazu veranlasst, zu Hause zu bleiben. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität wurde vereinbart, dass das Fehlen von Grenzübertritten während der Pandemie die geltenden Besteuerungsregeln für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht in Frage stellt. Die während der COVID-19-Pandemie vereinbarten Regeln blieben bis zum 31. Januar 2023 in Kraft. In einer am 10. November 2023 von Bundesrätin Karin Keller-Sutter und dem italienischen Finanzminister Giancarlo Giorgetti unterzeichneten Erklärung wurde namentlich eine Klärung im Abkommen vorgesehen. Die diesbezüglichen Verhandlungen führten Ende November 2023 zur Paraphierung eines Entwurfs eines Protokolls zur Änderung des Abkommens. Die Vereinbarung vom 28. November 2023 regelt die Situation während des Genehmigungsverfahrens des Änderungsprotokolls.
C.
Keine.
D.
Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 23. Dezember 2020 und 26 Abs. 3 des Abkommens vom 9. März 1976 4¹ zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
E.
Die Vereinbarung trat am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis spätestens 31. Dezember 2025. Sie enthält keine Kündigungsmodalitäten.
4⁰ SR 0.642.045.43
4¹ SR 0.672.945.41
6.7 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien über die Gemeinden deren Gebiet innerhalb einer 20 km breiten Zone an der Grenze zum anderen Vertragsstaat liegt nach Art. 2 Bst. b Ziff. i des Abkommens vom 23. Dezember 2020 zwischen der Schweiz und Italien über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger, abgeschlossen am 22. Dezember 2023
A.
Die Vereinbarung hat zum Ziel, die beiden Listen der schweizerischen und italienischen Gemeinden zu erstellen deren Gebiet ganz oder teilweise innerhalb einer 20 km breiten Zone an der Grenze zum anderen Vertragsstaat liegt.
B.
Artikel 2 Buchstabe b des Abkommens von 2020 4² sieht vor, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vor Inkrafttreten des neuen Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen die Frage regeln werden, welche Gemeinden sich innerhalb der 20 km breiten Zone an der Grenze zum anderen Staat befinden.
C.
Keine.
D.
Art. 6 Abs. 1 des Abkommens vom 23. Dezember 2020 und 26 Abs. 3 des Abkommens vom 9. März 1976 4³ zwischen der Schweiz und Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung einiger anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
E.
Die Vereinbarung ist am 22. Dezember 2023 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. Januar 2024. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
4² SR 0.642.045.43
4³ SR 0.672.945.41
6.8 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Liechtenstein bezüglich der Anwendung von Art. 25 Abs. 5 des Abkommens vom 10. Juli 2015 zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, abgeschlossen am 11. Dezember 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Durchführung von Schiedsverfahren nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens 4⁴ .
B.
Die Verfahrensregeln für das in Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens vorgesehene Schiedsverfahren sind im Abkommen nicht geregelt. Die Bestimmung sieht daher vor, dass diese durch eine Verständigungsvereinbarung festgelegt werden.
C.
Keine.
D.
Art. 25 Abs. 5 des Abkommens.
E.
Die Vereinbarung ist am 11. Dezember 2023 in Kraft getreten. Sie kann auf den ersten Tag des zwölften auf die Kündigung folgenden Monats gekündigt werden.
4⁴ SR 0.672.951.43
7 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.1 Rahmenkredit Kohäsion
⁴5
⁴5 BBl 2018 6665
Einleitung
Der zweite Schweizer Beitrag an ausgewählte EU-Mitgliedstaaten (Rahmenkredit Kohäsion) trägt zur Verringerung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten in den seit 2004 der EU beigetreten Staaten bei. Er ist eine Investition in die Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa. Mit ihrem Beitrag stärkt und vertieft die Schweiz ihre bilateralen Beziehungen mit den Partnerländern und der gesamten EU.
Die Mittel werden für konkrete Programme und Projekte verwendet und nicht direkt in die Haushalte der Partnerländer oder an die EU überwiesen. Die Umsetzung muss bis Ende 2029 abgeschlossen sein und unterliegt der gemeinsamen Federführung von SECO und DEZA. Das SECO konzentriert sich auf die Themen Umwelt und Klimaschutz (namentlich energieeffizientes Bauen, Nutzung erneuerbarer Energien, Ausbau des öffentlichen Verkehrs, Trinkwasserversorgung, Abwasserreinigung, umweltgerechte Abfallentsorgung und nachhaltiger Tourismus) sowie Zugang zu Finanzierung für KMU. Zu den Partnerländern des SECO gehören Bulgarien, Kroatien, Lettland, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn.
Die Umsetzung des ersten Schweizer Beitrags ist inzwischen mehrheitlich abgeschlossen. Einzig das Zusammenarbeitsprogramm mit Kroatien läuft noch bis 2024. ⁴6
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016
⁴7
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
Tabelle vergrössern
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Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
1. | Bulgarien | Technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des zweiten Schweizer Beitrags | 27.02.2023 | 1,8 Millionen Franken |
2. | Ungarn | Ungarisch-Schweizerisches Programm zur Förderung geothermischer Energiequellen für Fernwärmeheizsysteme | 08.11.2023 | 11,945 Millionen Franken |
3. | Ungarn | Ungarisch-Schweizerisches Programm zur Förderung verbesserter Wasserqualität | 21.12.2023 | 15,931 Millionen Franken |
4. | Lettland | Umsetzungsabkommen im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU ⁴8 | 19.06.2023 | 40,4 Millionen Franken |
5. | Lettland | Technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des zweiten Schweizer Beitrags | 19.06.2023 | 700 000 Franken |
6. | Polen | Technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des zweiten Schweizer Beitrags | 12.05.2023 | 5,4 Millionen Franken |
7. | Polen | Schweizerisch-polnisches Programm zur Entwicklung von Städten | 13.10.2023 | 278,7 Millionen Franken |
8. | Slowakei | Umsetzungsabkommen im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU ⁴9 | 19.09.2023 | 44,2 Millionen Franken |
9. | Slowakei | Technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des zweiten Schweizer Beitrags | 19.09.2023 | 650 000 Franken |
10. | Slowenien | Umsetzungsabkommen im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU 5⁰ | 28.08.2023 | 16 Millionen Franken |
11. | Slowenien | Technische Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung von Projekten des zweiten Schweizer Beitrags | 18.10.2023 | 880 000 Franken |
⁴6 BBl 2014 4161
⁴7 SR 974.1
⁴8 SR 0.973.248.72
⁴9 SR 0.973.269.02
5⁰ SR 0.973.269.12
7.2 Rahmenkredit Entwicklungszusammenarbeit Ost
5¹
5¹ BBl 2020 2597
Einleitung
Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Ländern des Ostens an diesem Mandat und unterstützt diese bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Durch seine Aktivitäten fördert es zuverlässige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und innovative privatwirtschaftliche Initiativen, die Menschen und Unternehmen den Zugang zu Märkten und Opportunitäten erleichtern sowie menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Damit trägt die Schweiz zu Wirtschaftswachstum und nachhaltigem Wohlstand bei. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Klima- und Ressourceneffizienz sind wichtige Voraussetzungen, um Wirtschaftswachstum nachhaltig zu gestalten und Wohlstand sicherzustellen und werden deshalb in den Aktivitäten des SECO systematisch berücksichtigt. Zu den Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit des SECO gehören Albanien, Kirgisistan, Serbien, Tadschikistan und Ukraine. Komplementärmassnahmen werden im Westbalkan, Südkaukasus und Zentralasien umgesetzt. Neben bilateralen Massnahmen ist das SECO über regionale und globale Programme, beziehungsweise multilaterale Massnahmen aktiv. Für die Umsetzung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016
5²
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
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Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
1. | Albanien | Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken, Phase III (2023-2028) | 19.06.2023 | 500 000 Franken |
2. | Ukraine | Soforthilfe zur Verbesserung und Instandsetzung der Eisenbahninfrastruktur | 23.12.2022 | 14 Millionen Franken |
3. | Ukraine | Steigerung der Wertschöpfung im Handel mit Bio- und Milchprodukten | 29.05.2023 | 3,8 Millionen Franken |
4. | Ukraine | Zusammenarbeit in der Handelsförderung «Swiss Import Promotion Programme», Phase II | 27.12.2023 | 2 Millionen Franken |
5. | EBRD | Technische Unterstützung der Investitionsräte in Albanien und Kosovo 2023-2026 | 11.01.2023 | 3,95 Millionen Euro |
6. | EBRD | Beitrag zum Fonds für KMU in Zentralasien, Tadschikistan und Kirgisistan | 11.01.2023 | 8 Millionen Franken |
7. | EBRD | Beitrag zum Fonds für KMU in Aserbaidschan und Georgien | 11.01.2023 | 4 Millionen Franken |
8. | EBRD | Zusammenarbeit in Bezug auf das Regionalprojekt für feste Abfälle in Nordmazedonien - Technisches Kooperationskonto | 01.08.2023 | 9 Millionen Franken |
9. | EBRD | Programm für technische Unterstützung zur Geldmarktentwicklung in den Partnerländern | 11.12.2023 | 1,6 Millionen Franken |
10. | EBRD | Beitrag zum Fonds für KMU in Albanien und Bosnien-Herzegowina | 12.12.2023 | 2,8 Millionen Franken |
11. | IBRD/IDA | Multi-Geber-Treuhandfonds «Ukraine Relief, Recovery, Reconstruction and Reform» für die dringliche Instandsetzung zerstörter Energie-Infrastruktur, Strassen, Brücken, Häuser, Schulen und Kliniken | 16.12.2022 | 10 Millionen Franken |
12. | IBRD/IDA | Einzel-Geber-Treuhandfonds für Versorgungsunternehmen des Projekts «Utilities of the Future - Center of Excellence» | 26.07.2023 | 10 Millionen Franken |
13. | IBRD/IDA | Multi-Geber-Treuhandfonds «Wasser und Energie» in Zentralasien, Phase 4 | 12.10.2023 | 5 Millionen US-Dollar |
14. | IWF | Unterstützung der Reform von Steuer- und öffentlichen Finanzverwaltungen in Südosteuropa, Phase III | 28.12.2022 | 6 Millionen Franken |
15. | ILO | Unterstützung für inklusive und produktive Beschäftigung in Moldau | 16.12.2022 | 2 Millionen Franken |
16. | IFC | Wirtschaftliche Resilienz in der Ukraine - Komponente Mischfinanzierung | 14.04.2023 | 10 Millionen US-Dollar |
17. | IFC | Digitale Finanzdienstleistungen in Zentralasien und Europa, Allokation Nr. 11 | 19.12.2023 | 7,05 Millionen US-Dollar |
5² SR 974.1
7.3 Rahmenkredit Wirtschaftliche Entwicklungszusammenarbeit
5³
5³ BBl 2020 2597
Einleitung
Im Zentrum des Mandats der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz stehen die Linderung von Not und Armut in der Welt sowie die nachhaltige Entwicklung. Das SECO orientiert sich bei der Umsetzung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz an diesem Mandat und unterstützt Entwicklungsländer bei der Gestaltung des Strukturwandels, der Entwicklung des Privatsektors und der Integration in die globale Wirtschaft. Durch seine Aktivitäten fördert es zuverlässige wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen und innovative privatwirtschaftliche Initiativen, die Menschen und Unternehmen den Zugang zu Märkten und Opportunitäten erleichtern sowie menschenwürdige Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Damit trägt die Schweiz zu Wirtschaftswachstum und nachhaltigem Wohlstand bei. Die Förderung der Geschlechtergleichstellung sowie Klima- und Ressourceneffizienz sind wichtige Voraussetzungen, um Wirtschaftswachstum nachhaltig zu gestalten und Wohlstand sicherzustellen und werden deshalb in den Aktivitäten des SECO systematisch berücksichtigt. Geografisch arbeitet das SECO insbesondere in fortgeschrittenen Entwicklungsländern (sog. Middle Income Countries, MIC). Zu den Partnerländern der bilateralen Zusammenarbeit des SECO gehören Ägypten, Ghana, Südafrika, Indonesien, Vietnam, Kolumbien, Peru und Tunesien. Neben bilateralen Massnahmen ist das SECO über regionale und globale Programme, beziehungsweise multilaterale Massnahmen aktiv. Für die Umsetzung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist unter anderem die enge Zusammenarbeit mit spezialisierten Organisationen wie z. B. die UN-Handelsorganisationen, die ILO sowie die multilateralen Entwicklungsbanken massgebend. Die multilaterale Finanzhilfe wird als gemeinsame Aufgabe mit der DEZA wahrgenommen.
Gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976
5⁴
über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe abgeschlossene Abkommen
Öffentliche Entwicklungshilfe
Tabelle vergrössern
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Nr. | Vertragspartei | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
1. | Bosnien und Herzegowina | Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken, Phase III (2023-2028) | 27.09.2023 | 400 000 Franken |
2. | Brasilien | Amazonas-Fonds zur Verhinderung, Überwachung und Vermeidung von Entwaldung und zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der Wälder | 04.10.2023 | 5 Millionen Franken |
3. | Kolumbien | Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken, Phase III | 30.05.2023 | 400 000 Franken |
4. | Kolumbien | Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken, Phase III (2023-2028) | 02.10.2023 | 400 000 Franken |
5. | Ägypten | Finanzielle Unterstützung für das Projekt Entsorgung von Klärschlamm in Beni Suef | 05.12.2023 | 7,787 Millionen Franken |
6. | Ghana | Nachhaltige Kakaoproduktion | 01.02.2023 | - |
7. | Ghana | Programm zur Wettbewerbsfähigkeit des Privatwirtschaftssektors, Phase II | 02.08.2023 | 9 Millionen Franken |
8. | Indonesien | Zusammenarbeit in der Handelsförderung «Swiss Import Promotion Programme» | 17.03.2023 | - |
9. | Indonesien | Zusammenarbeit bei der Verbesserung des sicheren städtischen Wasserzugangs | 10.04.2023 | - |
10. | Indonesien | Zusammenarbeit für nachhaltige Landschaften «Sustainable Landscapes» | 13.12.2022 | - |
11. | Marokko | Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken, Phase III (2023-2028) | 18.12.2023 | 400 000 Franken |
12. | Peru | Finanzierung eines dezentralen Budgethilfeprogramms zur Stärkung der öffentlichen Finanzverwaltung in subnationalen Regierungen | 05.12.2022 | 11,4 Millionen Franken |
13. | Peru | Programm zur bilateralen Unterstützung und Kapazitätsentwicklung von Zentralbanken, Phase III (2023-2028) | 05.10.2023 | 400 000 Franken |
14. | Peru | Programm zur Stärkung der öffentlichen Finanzenverwaltung der subnationalen Regierungen, Phase III | 05.10.2023 | 6,16 Millionen Franken |
15. | Peru | Programm «Secompetitivo» zur Stärkung der peruanischen Wettbewerbsfähigkeit, Phase III | 05.10.2023 | 12 Millionen Franken |
16. | Tunesien | Schweizerisch-tunesisches Projekt für geistiges Eigentum | 06.07.2023 | 1,5 Millionen Franken |
17. | ADB | Stärkung der Finanzinklusion und Klimafinanzierung in Vietnam | 04.05.2023 | 5 Millionen US-Dollar |
18. | EBRD | Beitrag zum Fonds für KMU in der Region Mittlerer Osten und Nordafrika (Ägypten, Tunesien, Marokko) | 11.01.2023 | 5 Millionen Franken |
19. | IBRD/IDA | Programm für öffentliche Ausgaben und finanzielle Rechenschaftspflicht, Phase 4 | 13.04.2023 | 3 Millionen Franken |
20. | IBRD/IDA | Multi-Geber-Treuhandfonds zur Klimaschutzfazilität | 07.12.2022 | 750 000 Franken |
21. | IBRD/IDA | Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung der wirtschaftlichen Resilienz und Inklusion in Tunesien | 09.12.2022 | 9,5 Millionen Franken |
22. | ITC | Globales Programm für Textilien und Kleidung, Phase II | 12.12.2023 | 6,5 Millionen Franken |
23. | IWF | Unterstützung des regionalen Zentrums für technische Hilfe in Afrika AFRITAC, Phase 3 | 14.11.2022 | 2 Millionen Franken |
24. | OECD | Programm zu verantwortungsvoller Unternehmensführung in Nordafrika und im Nahen Osten und Projekt zu nachhaltigen Investitionen und Digitalisierung | 09.11.2023 | 900 000 Franken |
25. | OECD | Unterstützung zur Umsetzung von Massnahmen gegen Gewinnverschiebungen und -verkürzungen sowie zur Erhöhung der Steuertransparenz (Globales Forum), Phase 2 | 12.12.2023 | 3 Millionen Franken |
26. | WZO | Globalprogramm für Handelserleichterungen, Phase II | 11.09.2023 | 5 Millionen Franken |
27. | UNIDO | Programm «Global Eco-Industrial Parks», Phase II | 07.09.2023 | 17,7 Millionen Franken |
28. | UNDP | Beitrag an das Programm nachhaltige Landnutzung in Indonesien | 16.02.2023 | 1,49 Millionen Franken |
29. | UNDP | Programm «Green Commodities», um die Nachhaltigkeitsprobleme von sieben häufig gehandelten landwirtschaftlichen Rohstoffen und Meeresfrüchten wie Palmöl, Rindfleisch, Sojabohnen und Fisch zu lösen, Phase III | 31.07.2023 | 5 Millionen Franken |
30. | IFC | Programm für nachhaltige Städte «Sustainable Cities Program», Zuteilungsdokument 10 | 29.06.2023 | 18 Millionen Franken |
5⁴ SR 974.0
7.4
Andere internationale Verträge des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung
7.4.1 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel, abgeschlossen am 12. Januar 2023
5⁵
5⁵ SR 0.812.101.933.6
A.
Das Abkommen regelt die vertiefte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Bereich der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel. Damit anerkennen die Vertragsparteien grundsätzlich gegenseitig die von der zuständigen Partnerbehörde durchgeführten Inspektionen.
B.
Gemäss den geltenden Anforderungen in der Schweiz und in den USA muss die Herstellung von Arzneimitteln nach international vereinbarten Regeln der Guten Herstellungspraxis erfolgen. Die Befolgung dieser Regeln bei der Herstellung wird durch die nationalen Behörden vor Ort inspiziert. Diese Inspektionen sind eine Voraussetzung für die Zulassung von Arzneimitteln in vielen Ländern - so auch in der Schweiz und in den USA. In der Schweiz ist Swissmedic die zuständige Behörde und in den USA die
Food and Drug Administration
. In der Regel werden die Produktionsstätten für Arzneimittel nicht nur von den nationalen Behörden, sondern auch von den Behörden der importierenden Länder inspiziert. Zwischen der Schweiz und den USA kann sich die Behörde des importierenden Landes nun basierend auf dem vorliegenden Abkommen auf die Inspektion der Partnerbehörde abstützen.
C.
Keine.
D.
Art. 14 Abs. 1 Bst. b THG.
E.
Das Abkommen ist am 27. Juli 2023 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
7.4.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Kasachstan über die gengenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetall- und Mehrmetallwaren, abgeschlossen am 29. November 2021
⁵6
⁵6 SR 0.941.347.0
A.
Das Abkommen regelt die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Stempel auf Edelmetallwaren.
B.
In Kasachstan besteht eine Punzierungspflicht für Edelmetallwaren (Gold, Silber, Platin, Palladium). Die Edelmetallwaren der Schweizer Uhren- und Schmuckindustrie unterliegen bereits der amtlichen Kontrolle und Punzierung durch die Schweizer Behörden. Die Parteien sind daher übereingekommen, den Handel zu erleichtern, indem die doppelten Kontroll- und Punzierungsverfahren für diese Waren bei der Einfuhr abgeschafft werden.
C.
Keine.
D.
Art. 14 Abs. 1 Bst. b THG.
E.
Das Abkommen ist am 1. April 2023 in Kraft getreten. Es kann von den Parteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt ein Jahr nach dem Datum dieser Notifikation ausser Kraft, sofern die Parteien nichts Anderes vereinbaren.
7.4.3 Vereinbarung zwischen dem SECO und dem Amt für Volkswirtschaft in Liechtenstein (AVW) über den Vollzug der Marktüberwachung im Rahmen des schweizerischen Produktesicherheitsrechts auf dem Staatsgebiet Liechtensteins, abgeschlossen am 10. November 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Modalitäten, um stichprobenweise Kontrollen von Maschinen, Druckgeräten, einfachen Druckbehältern, persönlichen Schutzausrüstungen und Gasgeräten auf dem Staatsgebiet Liechtensteins durchzuführen.
B.
In der Anlage I des Zollvertrages ⁵7 zwischen der Schweiz und Liechtenstein wurden das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 ⁵8 über die Produktsicherheit, die Verordnung vom 19. Mai 2010 ⁵9 über die Produktesicherheit, die Verordnung des WBF vom 18. Juni 2010 6⁰ über den Vollzug der Marktüberwachung nach dem 5. Abschnitt der Verordnung über die Produktesicherheit und die in die Zuständigkeit des SECO fallenden Sektorverordnungen für die Produktebereiche Maschinen, Druckgeräte, einfache Druckbehälter, persönliche Schutzausrüstungen und Gasgeräte in die liechtensteinische Gesetzgebung übernommen. Liechtenstein musste bisher selber Produktekontrollen vornehmen. Mit der Vereinbarung sollen Synergien in der Marktüberwachung genutzt werden, indem die vom SECO mandatierten Kontrollorgane wie die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder die Beratungsstelle für Unfallverhütung in Zusammenarbeit mit dem AVW in den unter Buchstabe A genannten Produktebereichen auch stichprobenweise Kontrollen auf dem Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein durchführen können. Für diese Marktüberwachungstätigkeit werden die Kontrollorgane von Liechtenstein entschädigt.
C.
Keine.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG.
E.
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden.
⁵7 SR 0.631.112.514
⁵8 SR 930.11
⁵9 SR 930.111
6⁰ SR 930.111.5
7.4.4 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend einen Beitrag zur Durchführung des Welternährungstags 2023, abgeschlossen am 9. Oktober 2023
A.
Das Abkommen legt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Organisation der Veranstaltung anlässlich des Welternährungstages fest, namentlich die Finanzierung eines Teils der Kosten für die Durchführung der vom FAO-Verbindungsbüro in Genf organisierten Veranstaltungen.
B.
Die FAO feiert jedes Jahr am 16. Oktober den Welternährungstag zum Gedenken an die Gründung der Organisation im Jahr 1945. Dieses Jahr fand der Welternährungstag unter dem Motto «Water is life, water is food. Leave no one behind» statt. Zu diesem Zweck organisierte das Verbindungsbüro der FAO in Genf verschiedene Aktivitäten. Der Beitrag wurde für die Organisation eines Dialogs über Agrarökologie und Wasser, die Produktion eines Videos sowie Kommunikationsmassnahmen und einer Dokumentation über den Welternährungstag verwendet. Ziel war es, das Bewusstsein der Schweizer Öffentlichkeit für ihre Rolle bei der Transformation unserer Ernährungssysteme zu sensibilisieren.
C.
18 345 Franken.
D.
Art. 177 a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 9. Oktober 2023 in Kraft getreten und war bis zum 28. Oktober 2023 gültig. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
7.4.5 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO über einen Beitrag zur Umsetzung der Abteilung Agrar- und Ernährungswirtschaft, abgeschlossen am 9. Oktober 2023
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Beitrags der Schweiz zur Umsetzung der Abteilung Agrar- und Ernährungswirtschaft, namentlich die Finanzierung einer Fallstudie im Rahmen des Berichts zum Stand der Ernährung und Landwirtschaft 2024 (SOFA) über die Bewertung der versteckten Kosten und Nutzen (Externalitäten) des Schweizer Agrar- und Ernährungssystems.
B.
Die SOFA wird auf die empirische Anwendung des True Cost Accounting anhand von Fallstudien in verschiedenen Regionen der Welt fokussieren. Die Fallstudien werden gezielte, länderspezifische Analysen und Bewertungen umfassen. Die Schweiz wird eine der Fallstudien sein. Diese Fallstudie wird zu Ziel 5 des Strategischen Rahmens 2030 der FAO beitragen: technische Qualität, Statistiken, transversale Themen und Akzeleratoren. Die Ergebnisse werden es ermöglichen, die Herausforderungen und Chancen des Schweizer Agrar- und Ernährungssystems im Hinblick auf die versteckten Kosten zu identifizieren. Das Ziel ist auch, Empfehlungen und die wichtigsten Hebel für eine nachhaltige Transformation der Agrar- und Ernährungssysteme zu identifizieren.
C.
150 000 Franken.
D.
Art. 177 a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 9. Oktober 2023 in Kraft getreten und endet mit dem Abschluss der Aktivitäten in Form eines Berichts. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
7.4.6 Abkommen zwischen der Schweiz und Bioversity International für das Europäische Kooperationsprogramm für pflanzengenetische Ressourcen, abgeschlossen am 27. November 2023
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten der Teilnahme der Schweiz als Mitglied des Europäischen Kooperationsprogramms für pflanzengenetische Ressourcen (ECPGR).
B.
ECPGR wurde 1980 auf der Grundlage der Empfehlungen des UNDP, der FAO und des Genbankkomitees der Europäischen Gesellschaft für Züchtungsforschung gegründet. ECPGR ist ein gemeinschaftliches Programm der meisten europäischen Länder, das darauf abzielt die pflanzengenetischen Ressourcen in Europa langfristig zu erhalten und deren Nutzung zu erleichtern, die Arbeiten zu koordinieren, Synergien zu nutzen und Doppelspurigkeiten zu minimieren. Das Programm wird von den teilnehmenden Ländern finanziert und vom ECPGR-Sekretariat koordiniert, das bei Bioversity International angesiedelt ist. Die Tätigkeiten werden in themenspezifischen Arbeitsgruppen durchgeführt. ECPGR stellt die zentrale europäische Plattform für die technische Zusammenarbeit innerhalb Europas und mit anderen Regionen bzw. regionalen und internationalen Initiativen oder Programmen dar. ECPGR fördert die Zusammenarbeit und Koordination auf allen Akteursebenen (öffentliche Einrichtungen, Erhaltungsinitiativen, Züchtungsunternehmen usw.) auch in Form gemeinsamer Projekte und Öffentlichkeitsarbeit.
C.
123 500 Franken.
D.
Art. 177 a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 27. November 2023 in Kraft getreten und hat eine Laufzeit von fünf Jahren. Es sind keine Kündigungsmodalitäten vorgesehen.
7.4.7 Abkommen zwischen der Schweiz und der FAO betreffend Stärkung globaler Nachhaltig-keitsbewertungen von der Landwirtschaft, abgeschlossen am 18. Dezember 2023
A.
Das Abkommen regelt die Finanzierung des FAO-Projekts «Strengthening Global Assessments of Agricultural Sustainability, Phase 2».
B.
Ziel ist ein Konzept zu entwickeln, um einen generischen, global anwendbaren Ansatz zur Messung der nachhaltigen Landwirtschaft auf verschiedenen Ebenen - vom Bauernhof bis zum Land, erweiterbar auf regionale und globale Ebene - zu testen und zu etablieren.
C.
200 000 Franken.
D.
Art. 177 a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 18. Dezember 2023 in Kraft getreten und läuft am 30. Juni 2024 aus. Es kann durch mündliches Einverständnis oder von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
7.4.8 WTO-Abkommen über Fischereisubventionen, abgeschlossen am 17. Juni 2022
A.
Das Abkommen verbietet Subventionen für die Hochseefischerei, die zur illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei sowie zur Fischerei in bereits überfischten Beständen beitragen.
B.
Schädliche Fischereisubventionen sind ein Schlüsselfaktor für die weit verbreitete Verringerung der Fischbestände weltweit. Das Abkommen soll dieser Entwicklung entgegenwirken. Die Verhandlungen gehen einerseits auf ein Mandat aus 2001 zurück, wonach WTO-Mitglieder die bestehenden Subventionsregeln mit Blick auf Fischereisubventionen klären und weiterentwickeln sollen. Andererseits ist es ein wichtiger Beitrag zur Nachhaltigkeitsziel 14.6 der Vereinten Nationen, die den erfolgreichen Abschluss dieses Abkommens vorsieht.
C.
Keine.
D.
Art. 7 a Abs. 2 RVOG.
E.
Die Schweiz hat das Abkommen am 20. Januar 2023 ratifiziert. Es tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Mitglieder ihre Ratifikationsurkunden bei der WTO hinterlegt haben. Das Abkommen enthält aber eine Sunset Klausel. Wenn die im Abkommen mandatierten Verhandlungen über Disziplinen zur Regelung von Subventionen, die zu Überkapazitäten und Überfischung beitragen, innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten nicht abgeschlossen sind, ist eine Beendigung des Abkommens vorgesehen. Der WTO-Generalrat kann aber anders entscheiden. Es ist Bestandteil des WTO-Vertragswerks und enthält deshalb keine Kündigungsmodalitäten. Eine Kündigung des Abkommens würde auch eine Kündigung der WTO-Mitgliedschaft mit einer Frist von 6 Monaten bedingen (Art. XV des Abkommens vom 15. April 1994 6¹ zur Errichtung der Welthandelsorganisation).
6¹ SR 0.632.20
7.4.9 Abkommen zwischen der Schweiz und dem UNDP über einen Beitrag zur Umsetzung des Programms zur Unterstützung von Ländern hinsichtlich deren Ernährungssysteme, abgeschlossen am 3. Juli 2023
A.
Das Abkommen regelt die Modalitäten des Schweizer Beitrags zur Umsetzung des Programms zur Unterstützung von Ernährungssystemen in den Ländern sowie die Finanzierung der globalen Komponente der Startphase für die ersten beiden Jahre des Programms Food Systems Country Support Pro gramme .
B.
Im Kontext des UNO-Ernährungssystemgipfels im Jahr 2021 organisierten die Mitgliedstaaten Dialoge, um nationale Roadmaps für die Transformation ihrer Ernährungssysteme zu erarbeiten. Im Jahr 2022 haben das UNDP und die FAO gemeinsam das FSCSP ins Leben gerufen, um die Länder bei der Entwicklung nachhaltiger Ernährungssysteme zu unterstützen. Dies tun sie insbesondere durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren, der partizipativen Gouvernanz sowie der Stärkung der politischen Rahmenbedingungen. Die Lancierungsphase des Programms begann im zweiten Quartal 2023. Sie umfasst drei zentrale Aktivitäten: einen globalen Unterstützungsmechanismus, der eine interaktive Lernplattform zwischen den Ländern beinhaltet, die Erstellung einer Liste interessierter Länder, sowie die Lancierung von nationalen Plattformen.
C.
350 000 Franken.
D.
Art. 177 a LwG.
E.
Das Abkommen ist am 3. Juli 2023 in Kraft getreten und bis zum 31. Juli 2025 gültig. Es kann nach Rücksprache gekündigt werden, vorausgesetzt, dass die bereits erhaltenen Beitragsmittel zusammen mit den anderen für das Projekt verfügbaren Mitteln ausreichen, um alle im Rahmen der Projektdurchführung eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zu erfüllen. Die Kündigung wird unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen wirksam.
8 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
8.1 Verlängerung der befristeten Durchführungsvereinbarung auf der Grundlage sowie im Rahmen des schweizerisch-deutschen Polizeivertrages von 1999 betreffend Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Strassenverkehrs, abgeschlossen am 7. Dezember 2023
6²
6² SR 0.360.136.11 ; AS 2023 838
A.
Die Durchführungsvereinbarung regelt die gegenseitige Anerkennung von bestimmten Kontrollschildern und gilt für schweizerische Kollektiv-Fahrzeugausweise und die zugehörigen Händlerschilder («U-Nummern») sowie für deutsche Fahrzeugscheine für rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen und rote Oldtimerkennzeichen. Durch die Verlängerung dieser Vereinbarung per 1. Januar 2024 können Fahrzeuge mit schweizerischem Händlerschild weiterhin auf deutschem Staatsgebiet verkehren.
B.
Die Durchführungsvereinbarung erleichtert die Arbeit des Autogewerbes in den Grenzregionen, indem zum Beispiel Probefahrten und Fahrten zu Testgeländen usw. im jeweils anderen Land möglich werden. Ausserdem müssen Fahrzeuge mit Händlerschild in den Grenzregionen künftig keine Umwege mehr in Kauf nehmen, sondern können einen direkten Weg wählen.
C.
Keine.
D.
Art. 47 des schweizerisch-deutschen Polizeivertrags vom 27. April 1999 6³ .
E.
Die Verlängerung der Vereinbarung ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten und ist befristet gültig bis zum Erlass einer unbefristeten Vereinbarung mit demselben Gegenstand, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2024. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von 180 Tagen jederzeit schriftlich gekündigt werden.
6³ SR 0.360.136.1
8.2 Abkommen zwischen der Schweiz und Argentinien über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 10. August 2023
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG.
E.
Die Schweiz hat am 18. August 2023 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert. Das Abkommen tritt am Tag des Eingangs der zweiten Notifikation in Kraft. Mit seinem Inkrafttreten wird das Abkommen vom 25. Januar 1956 6⁴ über den regelmässigen Luftverkehr aufgehoben. Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
6⁴ SR 0.748.127.191.54
8.3 Abkommen zwischen der Schweiz und Angola über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 27. November 2018
6⁵
6⁵ SR 0.748.127.191.39
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG.
E.
Das Abkommen ist am 12. Oktober 2023 in Kraft getreten. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
8.4 Abkommen zwischen der Schweiz und Senegal über den Luftlinienverkehr, abgeschlossen am 11. Februar 2021
A.
Das Abkommen regelt die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen.
B.
Das neue Abkommen entspricht der luftverkehrspolitischen Haltung der Schweiz, wie sie von Parlament und Regierung definiert wurde. Diese Politik sieht unter anderem eine zunehmende Liberalisierung auf bilateraler Ebene vor, falls multilaterale regionale oder globale Lösungen nicht möglich sind.
C.
Keine.
D.
Art. 3 a Abs. 1 LFG.
E.
Die Schweiz hat am 16. Februar 2023 die Erfüllung ihrer innerstaatlichen Ver-fahren notifiziert. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald der Vertragspartner ähnlich notifiziert hat. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird das Abkommen vom 23. Januar 1963 6⁶ über den Luftverkehr aufgehoben. Es kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten auf Ende der laufenden Flugplanperiode gekündigt werden.
6⁶ SR 0.748.127.196.81
8.5 Abkommen zwischen der Schweiz und Kanada über die Einführung von Frühwarnsystemen bei Waldbrandgefahr, abgeschlossen am 1. August 2023
A.
Mit dem Abkommen wird das Informationssystem zur Einschätzung der Waldbrandgefahr «IGNIS» in Zusammenarbeit mit dem Canadian Forest Service (CFS) entwickelt, unterstützt und weiterentwickelt. Damit stehen dem BAFU und den Kantonen schweizweit Informationen zur aktuellen und prognostizierten Waldbrandgefahr zur Verfügung. Es ist so konzipiert, dass es auch von den Feuerwehren für die tägliche Einsatzplanung genutzt werden kann, wie es in Kanada tatsächlich der Fall ist. Die Expertise des CFS ist notwendig, um das Informationssystem an die schweizerischen Umwelteigenschaften anzupassen und gemäss Bedarf der Kantone zu regionalisieren.
B.
Artikel 26 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 ⁶7 verleiht dem Bund die Zuständigkeit zum Erlass von Massnahmen, um Waldschäden, welche die Wälder in ihrer Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion erheblich gefährden können, zu verhüten und zu beheben und den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft zu schützen. Das BAFU ist gemäss Artikel 23 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020 ⁶8 für die Waldbrandgefahrenwarnung zuständig. Diese Warnung des Bundes wird heute vom BAFU auf Bundesebene in Zusammenarbeit mit den Kantonen auf der Internetseite www.waldbrandgefahr.ch publiziert. Das BAFU hat 2022 den Auftrag aus dem Bundesrat bekommen, das Postulat 19.3715 von Siebenthal «Zeitgemässe, effiziente Waldbrandprävention und -bekämpfung» ⁶9 umzusetzen. Um zu einer besseren Prävention beizutragen, hat das BAFU für die nationale Ebene «IGNIS» für die Waldbrandgefahrenwarnung in Zusammenarbeit mit dem CFS entwickelt.
C.
300 000 Franken.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 1. August 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 30. November 2027.
⁶7 SR 921.0
⁶8 SR 520.12
⁶9 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 19.3715
8.6 Vereinbarung über die Koordination von Frequenzen zwischen den Verwaltungen der Schweiz und Frankreichs für die Nutzung des Mobilfunks zwischen 703 und 3800 MHz in den unterirdischen Anlagen des Europäischen Kernforschungszentrums CERN, abgeschlossen am 1. Juni 2023
A.
Die Vereinbarung regelt die Verwendung des Mobilfunkspektrums in den Tunnelanlagen des CERN unabhängig davon, ob diese auf Schweizer oder französischem Hoheitsgebiet liegen.
B.
Die Vereinbarung ergänzt den geltenden regulatorischen Rahmen für die Frequenznutzung in Frankreich und der Schweiz, wodurch die Versorgung der Beschleunigertunnels rechtlich stark vereinfacht wird. Eine zuverlässige Mobilfunkversorgung ist aus Sicherheitsgründen unerlässlich.
C.
Keine.
D.
Art. 64 Abs. 1 FMG.
E.
Die Vereinbarung ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten schriftlich von den Signatarverwaltungen gekündet werden.
8.7 Vereinbarung zwischen der Schweiz und Italien bezüglich des Betriebes von Rundfunkstationen auf dem Territorium des Nachbarlandes, abgeschlossen am 20. Juni 2023
A.
Die Vereinbarung legt die technischen Nutzungsbedingungen für den Betrieb von Rundfunkstationen auf dem Gebiet des Nachbarlandes fest. Die entsprechenden Stationen mit ihren technischen Merkmalen sind im Anhang der Vereinbarung aufgeführt.
B.
Die Vereinbarung stützt sich auf Artikel 18.2 des Radioreglements vom 17. November 1995 7⁰ und ermöglicht den Rundfunkbetreibern in Italien und der Schweiz, ihr nationales Territorium vom Nachbarland aus zu versorgen.
C.
Keine.
D.
Art. 64 Abs. 1 FMG.
E.
Die Vereinbarung ist am 20. Juni 2023 in Kraft getreten und unbefristet gültig. Sie kann nur mit der Zustimmung der anderen Verwaltung gekündigt werden, wobei sich beide Verwaltungen für eine Lösung zur Sicherstellung der Rundfunkversorgung einsetzen.
7⁰ SR 0.784.403.1
8.8 Abkommen zwischen der Schweiz und Montenegro über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, abgeschlossen am 20. Mai 2023
7¹
7¹ SR 0.741.619.573
A.
Das Abkommen berechtigt Transportunternehmer zu Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die zwischen den Gebieten der Vertragsparteien sowie im Transit durch diese Gebiete oder von oder nach einem Gebiet eines Drittlands ausgeführt werden.
B.
Die Vertragsparteien wollen die Personen- und Güterbeförderung auf der Strasse zwischen den beiden Ländern und im Transit durch deren Gebiete erleichtern. Die Kabotage bleibt verboten.
C.
Keine.
D.
Art. 3 a STUG, 8 Abs. 3 PBG, 106 a Abs. 1 Bst. b SVG.
E.
Das Abkommen ist am 9. Dezember 2023 in Kraft getreten. Es kann durch schriftliche Notifikation, die der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt wird, gekündigt werden. Es endet sechs Monate nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.
8.9 Notenaustausch zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die gegenseitige Anerkennung der Fähigkeitsausweise von Berufschauffeurinnen und -chauffeuren, abgeschlossen am 20. Dezember 2023
7²
7² SR 0.741.521.367.1
A.
Der Notenaustausch regelt die gegenseitige Anerkennung der Fähigkeitsausweise und Weiterbildungen für Berufschauffeurinnen und -chauffeure. Er enthält auch Bestimmungen zum prüfungsfreien Umtausch der Fähigkeitsausweise.
B.
Bis zum Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU war die gegenseitige Anerkennung der schweizerischen und britischen Fähigkeitsausweise für Berufschauffeurinnen und Berufschauffeure durch das Landverkehrsabkommen vom 21. Juni 1999 7³ zwischen der Schweiz und der EU geregelt. Mit dem Brexit fiel diese Grundlage weg. Die Schweiz und das Vereinigte Königreich wollen ihre Fähigkeitsausweise und die dafür erforderlichen Weiterbildungen weiterhin gegenseitig anerkennen, um Handelshemmnisse auch künftig tief zu halten.
C.
Keine.
D.
Art. 106 a Abs. 1 Bst. a SVG.
E.
Der Notenaustausch ist am 20. Dezember 2023 in Kraft getreten. Er ist unbefristet gültig und kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
7³ SR 0.740.72
8.10 Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Tunesien, abgeschlossen am 9. Dezember 2023
7⁴
7⁴ SR 0.814.012.175.8
A.
Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.
B.
Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021-2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 7⁵ sind per 2021 bi- oder plurilaterale Vereinbarungen nötig.
C.
Keine.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 9. Februar 2024 in Kraft getreten. Es kann jeweils nach Ablauf von vier Jahren gerechnet ab dem Ende eines Umsetzungszeitraumes der Klimaziele unter dem Klimaübereinkommen gekündigt werden.
7⁵ SR 0.814.012
8.11 Durchführungsabkommen zum Klimaübereinkommen von Paris zwischen der Schweiz und Uruguay, abgeschlossen am 12. Dezember 2022
7⁶
7⁶ SR 0.814.012.177.6
A.
Das Abkommen regelt den internationalen Transfer von Treibhausgasemissionsreduktionen und deren Verwendung.
B.
Die Schweiz wird für die Erreichung ihres Klimaziels 2021-2030 teilweise ausländische Emissionsverminderungen verwenden. Für die Umsetzung diesbezüglicher Vorgaben des Klimaübereinkommens vom 12. Dezember 2015 7⁷ sind per 2021 bi- oder plurilaterale Vereinbarungen nötig.
C.
Keine.
D.
Art. 7 a Abs. 3 Bst. b und c RVOG.
E.
Das Abkommen ist am 1. November 2023 in Kraft getreten. Es kann jeweils nach Ablauf von vier Jahren gerechnet ab dem Ende eines Umsetzungszeitraumes der Klimaziele unter dem Klimaübereinkommen gekündigt werden.
7⁷ SR 0.814.012
9 Internationale Verträge betreffend die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin/Eurodac-Besitzstands
Einleitung
Im Rahmen des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) ⁷8 und des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA) ⁷9 hat sich die Schweiz verpflichtet, grundsätzlich alle Rechtsakte und Massnahmen, die den Schengen- und den Dublin/Eurodac-Besitzstand weiterentwickeln, zu übernehmen und soweit erforderlich in nationales Recht umzusetzen (Art. 2 Abs. 3 und 7 SAA; Art. 1 Abs. 3 und 4 DAA).
Die Übernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands erfolgt in einem besonderen Verfahren: Die EU ist gehalten, der Schweiz die Annahme einer Weiterentwicklung unverzüglich zu notifizieren; innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des betreffenden Rechtsakts informiert die Schweiz darauf die EU, ob und innerhalb welcher Frist sie diesen übernimmt (Art. 7 Abs. 2 Bst. a SAA; Art. 4 Abs. 2 DAA). Die Nichtübernahme einer Weiterentwicklung des Schengen- bzw. Dublin/Eurodac-Besitzstands kann die Beendigung der Assoziierungsabkommen nach sich ziehen (Art. 7 Abs. 4 SAA; Art. 4 Abs. 6 DAA).
Einige der Weiterentwicklungen beinhalten weder Rechte noch Verpflichtungen (ad-ministrative Mitteilungen, Empfehlungen, Berichte). Es genügt daher, wenn die Schweiz der EU mit diplomatischer Note mitteilt, dass sie diese zur Kenntnis genom-men hat. Wenn eine Weiterentwicklung dagegen einen verpflichtenden Charakter auf-weist, wird sie mittels eines Notenaustausches übernommen, der aus schweizerischer Sicht einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Dieser muss gemäss den verfassungsmässigen Vorgaben entweder vom Bundesrat (soweit ein Bundesgesetz ihn dazu ermächtigt oder es sich um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Art. 7 a Abs. 2-4 RVOG handelt) oder vom Parlament genehmigt und im Falle eines Referendums gegebenenfalls vom Volk gutgeheissen werden. Im letzteren Fall hat die Schweiz die EU nach der Annahme des Bundesbeschlusses in der Volksabstimmung über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, die ein Inkrafttreten des in Frage stehenden Vertrags erlauben, zu informieren. Sie verfügt für die Über-nahme und die Umsetzung über eine Frist von maximal zwei Jahren ab der Notifizie-rung durch die EU (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA; Art. 4 Abs. 3 DAA).
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen/Dublin-Besitzstands können unter den in den Artikeln 7 Absatz 4 und 17 SAA bzw. in den Artikeln 4 Absatz 6 und 16 DAA festgelegten Voraussetzungen gekündigt werden. Eine allfällige Kündigung hätte die Einleitung des oben erwähnten Verfahrens zur Beendigung der Abkommen gemäss Artikel 7 SAA bzw. Artikel 6 DAA zur Folge.
Die Notenaustausche zur Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen- oder Dublin/Eurodac-Besitzstands, die der Bundesrat selbstständig abschliessen kann, werden aufgrund ihrer Besonderheiten im vorliegenden Kapitel dieses Berichts angeführt. Aufgrund der relativ hohen Anzahl von Notenaustauschen werden diese in Form einer Tabelle aufgelistet.
⁷8 SR 0.362.31
⁷9 SR 0.142.392.68
9.1 Gestützt auf Art. 7
a
Abs. 3 Bst. b RVOG abgeschlossene Abkommen
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open_with
Nr. | Titel | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
9.1.1 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/220 zur Festlegung und Entwicklung des universellen Nachrichtenformats gemäss der Verordnung (EU) 2019/817 | Mit dem Beschluss wird ein universelles Nachrichtenformat (sog. «Universal Message Format») festgelegt. Der Durchführungsbeschluss ist inhaltlich übereinstimmend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/221. | 28.02.2023 | - |
9.1.2 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/221 zur Festlegung und Entwicklung des universellen Nachrichtenformats gemäss der Verordnung (EU) 2019/818 | Mit dem Beschluss wird ein universelles Nachrichtenformat (sog. «Universal Message Format») festgelegt. Der Durchführungsbeschluss ist inhaltlich übereinstimmend mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/220. | 28.02.2023 | - |
9.1.3 | Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2023/332 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden | Mit der Verordnung werden die Einzelheiten zum Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten zum Zwecke der Feststellung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden können, festgelegt. Sie ist inhaltlich übereinstimmend mit der Verordnung (EU) 2023/333. | 16.03.2023 | - |
9.1.4 | Übernahme der delegierten Verordnung (EU) 2023/333 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden | Mit der Verordnung werden die Einzelheiten zum Verfahren für die Bestimmung der Fälle, in denen Identitätsdaten zum Zwecke der Feststellung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden können, festgelegt. Sie ist inhaltlich übereinstimmend mit der Verordnung (EU) 2023/332. | 16.03.2023 | - |
9.2 Gestützt auf Art. 7
a
Abs. 3 Bst. c RVOG abgeschlossene Abkommen
Tabelle vergrössern
open_with
Nr. | Titel | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
9.2.1 | Durchführungsbeschluss (EU) 2023/729 über die Festlegung der Systemarchitektur des Systems über gefälschte und echte Dokumente online der Europäischen Grenz- und Küstenwache (EBCG-FADO-System), der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das System und für deren Speicherung und der Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der in dem System enthaltenen Informationen | Der Beschluss basiert auf der von der Schweiz übernommenen FADO-Verordnung und umschreibt, was das von der EU zu entwickelnde System leisten soll. Dieser Beschluss ist kurz, er enthält 2 Artikel und 1 Anhang (3 Teile). Der Artikel 1 erklärt den Inhalt der Anhänge. Der Artikel 2 bestimmt die Empfänger des Durchführungsbeschlusses. Der Anhang enthält eine kurze Beschreibung der Systemarchitektur, die Spezifikationen für die Datenerfassung und Datenspeicherung, für den Zugang zu den Informationen sowie für die Personendatenbearbeitung sowie Ausführungen zur Qualitätskontrolle. | 03.05.2023 | - |
9.2.2 | Übernahme des Beschlusses (EU) 2023/870 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in Zypern | Der Beschluss enthält Bestimmungen über Ausschreibungen, welche die Bedingungen und Verfahren für die Eingabe und Verarbeitung von Personen- und Sachfahndungen im SIS festhalten. | 25.05.2023 | - |
9.3 Gestützt auf Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG abgeschlossene Abkommen
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Nr. | Titel | Inhalt | Abschlussdatum | Kosten |
---|---|---|---|---|
9.3.1 | Übernahme des Beschlusses (EU) 2022/2512 über die Nichtannahme von Reisedokumenten der Russischen Föderation, die in der Ukraine und in Georgien ausgestellt werden, SR 0.362.381.014 | Die Europäische Kommission ist beauftragt, eine Liste von Reisedokumenten festzulegen, die von Russland in den besetzten Gebieten der Ukraine und den autonomen Gebieten Georgiens ausgestellt werden. Diese Reisedokumente werden nicht länger anerkannt. | 11.01.2023 | - |
9.3.2 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2459 über die Anwendung einer erhöhten Visumgebühr in Bezug auf Gambia, SR 0.362.381.012 | Gemäss Artikel 25 a des Visakodex wird die Gebühr für ein Schengen-Visum für gambische Staatsangehörige erhöht, um die Zusammenarbeit mit Gambia zur Rückführung seiner Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht zu verstärken. | 11.01.2023 | - |
9.3.3 | Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2023/222 über die vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für alle Staatsangehörige Vanuatus, SR 0.362.381.015 | Die Staatsangehörigen von Vanuatu sind vorübergehend verpflichtet, ein Schengen-Visum zu beantragen. | 03.02.2023 | - |
9.3.4 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 1114 endg. über die gemeinsamen Merkblätter zur Information von Drittstaatsangehörigen über ETIAS gemäss Artikel 83 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1240 | Der Inhalt der gemeinsamen Merkblätter zur Information von Drittstaatsangehörigen über ETIAS ist im Anhang festgelegt. | 21.03.2023 | - |
9.3.5 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 2063 endg. zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Oman wohnhafte omanische Staatsangehörige, die in Oman ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen | Die Vorschriften für die Erteilung von Mehrfachvisa für bestimmte Visumanträge, die durch omanische Staatsangehörige im Oman gestellt werden, müssen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und den Migrationsrisiken angepasst werden. Omanische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Oman werden als Personen mit geringem Migrationsrisiko eingestuft. Folglich gelten für sie günstigere Bestimmungen als die allgemeinen Regeln des Visakodex (Art. 24 Abs. 2). | 28.04.2023 | - |
9.3.6 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 2525 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 4914 endg. vom 2. August 2013 zur Aufstellung der Liste der visierfähigen Reisedokumente, die den Inhaber zum Überschreiten der Aussengrenzen berechtigen | Verfahren, das sicherstellt, dass die Liste der von Drittstaaten bzw. von Schengen-Staaten und von internationalen Organisationen an Drittstaatsangehörige ausgestellten Reisedokumente systematisch überprüft und aktuali-siert wird. Gestützt auf diesen Beschluss hat die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten die Liste der visierfähigen Reisedokumente überarbeitet. | 16.05.2023 | - |
9.3.7 | Übernahme der Verordnung (EU) 2023/850 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Kosovo), SR 0.362.381.016 | Kosovarische Staatsbürger sind von der Visumpflicht befreit, wenn sie die Aussengrenze des Schengen Raums für einen Aufenthalt von insgesamt 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreiten. | 17.05.2023 | 1 Million Franken |
9.3.8 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 2743 endg. zur Erstellung der Liste der von Antragstellern in Ägypten bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2012) 1152 | In Artikel des 14 Visakodex wird festgehalten, welche Unterlagen die Antragstellerin bzw. der Antragsteller bei der Beantragung eines Schengen-Visums (Kategorie C) oder eines Flughafentransitvisums (Kategorie A) vorzulegen hat. In Bezug auf Ägypten hat die mit der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort beauftragte Stelle bestätigt, dass Bedarf an der Anpassung der bestehenden Liste der vorzulegenden Belege besteht. Die Anpassung erfolgt mit vorliegendem Durchführungsbeschluss. | 25.05.2023 | - |
9.3.9 | Übernahme des Delegierten Beschlusses (EU) 2023/950 endg. zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 hinsichtlich der Festlegung der Bedingungen für die Übereinstimmung der Daten in einem Dossier, einer Ausschreibung oder einem Datensatz der anderen abgefragten EU-Informations-systeme mit einem ETIAS-Antragsdatensatz | Um die Übereinstimmung zwischen Daten aus dem Antragsdatensatz des ETIAS-Zentralsystems und Daten, die in den anderen EU-Informations-systemen abgefragt werden zu garantieren, sind die im Anhang definierten Regeln festgelegt worden. | 05.07.2023 | - |
9.3.10 | Übernahme der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1177 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 in Bezug auf die vorgegebene Liste von Beschäftigungen für die Zwecke des Visa-Informationssystems | Der Durchführungsbeschluss enthält eine Liste von Beschäftigungen, die die Visumsbehörde beim Ausfüllen des Visumsantragsdatensatzes auswählen kann. | 10.07.2023 | - |
9.3.11 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 1880 endg. zur Festlegung von Massnahmen für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1240 in Bezug auf die technische Spezifikation der ETIAS-Über-wachungsliste und des Folgenbewertungsinstruments sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses K(2021) 4123 | Mit dem Durchführungsbeschluss werden die technischen Spezifikationen für die ETIAS-Überwachungsliste und das Folgebewertungsinstrument, welche im Rahmen des Durchführungsbeschlusses K(2021) 4123 endg. festlegt wurden, angepasst. | 14.07.2023 | - |
9.3.12 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 4048 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2013) 1725 hinsichtlich der Liste der in Jordanien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege | Mit dem Durchführungsbeschluss wird die Liste der von Visumantragstellern in Jordanien einzureichenden Belege angepasst, um eine einheitliche Anwendung der gemeinsamen Visumpolitik zu gewährleisten. | 18.07.2023 | - |
9.3.13 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 4053 endg. zur Änderung des Durchführungsbeschlusses K(2014) 6146 hinsichtlich der Liste der in Kenia bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege | Der Durchführungsbeschluss hält fest, welche Dokumente Antragstellerinnen und Antragsteller für Kurzzeitvisa in Kenia einreichen müssen. | 20.07.2023 | - |
9.3.14 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 4674 endg. zur Festlegung angepasster Bestimmungen über die Erteilung von Visa für die mehrfache Einreise für in Bahrain wohnhafte bahrainische, saudi-arabische, kuwaitische, omanische und katarische Staatsangehörige, die in Bahrain ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen | Die Vorschriften für die Erteilung von Mehrfachvisa für bestimmte Visumanträge, die durch bahrainische, saudi-arabische, kuwaitische, omanische und katarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Bahrain gestellt werden, müssen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und den Migrationsrisiken angepasst werden. Staatsangehörige dieser Länder, die sich in Bahrain aufhalten, werden als Personen mit einem geringen Migrationsrisiko eingestuft. Folglich gelten für sie günstigere Bestimmungen als die allgemeinen Regeln des Visakodex (Art. 24 Abs. 2). | 10.08.2023 | - |
9.3.15 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1061 zur Aufstellung der Liste russischer Reisedokumente, die in den von Russland besetzten Regionen oder Gebieten in der Ukraine oder abtrünnigen Gebieten in Georgien, nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung stehen, oder für Personen mit Wohnsitz in diesen Regionen und Gebieten ausgestellt werden und nicht als gültige Reisedokumente für die Zwecke der Visumerteilung und des Überschreitens der Aussengrenzen anerkannt werden, SR 0.362.381.023 | Die Europäische Kommission hat eine Liste der von Russland ausgestellten Reisedokumente erstellt, die für die Erteilung von Schengen-Visa und das Überschreiten der Aussengrenzen nicht akzeptiert werden. | 21.08.2023 | - |
9.3.16 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 6004 endg. zur Festlegung geänderter Bestimmungen über die Ausstellung von Visa für die mehrfache Einreise für in Kuwait wohnhafte kuwaitische Staatsangehörige, die in Kuwait ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt beantragen | Kuwaitische Staatsangehörige, die sich in Kuwait aufhalten, stellen angesichts der sozioökonomischen Situation ein sehr geringes Migrationsrisiko dar. Die Regeln für die Erteilung von Mehrfacheinreisevisa für Kurzaufenthalte gemäss des vorliegenden Durchführungsbeschlusses sind daher günstiger als die allgemeinen Regeln des Visakodex (Art. 24 Abs. 2). | 03.10.2023 | - |
9.3.17 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses K(2023) 6117 endg. über die technischen Spezifikationen für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und des Gesichtsbilds für die biometrische Verifikation und Identifizierung im VIS und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/648/EG und 2009/756/EG | Das VIS erfasst sowohl alphanumerische als auch biometrische Daten von Visumantragstellenden. Letztere dienen der biometrischen Überprüfung und Identifizierung der Antragsteller und Antragstellerinnen. Da die Qualität und Zuverlässigkeit dieser biometrischen Daten für den erfolgreichen Einsatz des VIS ausschlaggebend sind, müssen genaue technische Vorgaben für die Qualität, Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken und Gesichtsbildern für die biometrische Verifikation und Identifizierung festgelegt werden. Diese Vorgaben werden im Anhang des vorliegenden Durchführungsbeschlusses definiert. | 12.10.2023 | - |
9.3.18 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1802 zur Festlegung der technischen Bestimmungen für die Datenspeicherung | Der Beschluss legt die technischen Bestimmungen für die Umsetzung der Fristen für die Speicherung und Löschung von ETIAS-Antragsdatensätzen fest. | 17.10.2023 | - |
9.3.19 | Übernahme des Delegierten Beschlusses (EU) 2023/2424 zur Festlegung des Inhalts und des Formats der Fragen sowie der Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen für ETIAS gemäß Artikel 17 Absatz 5 und 6 der Verordnung (EU) 2018/1240 | Mit diesem Delegierten Beschluss werden das Format und der Inhalt der Fragen und Antworten, die das ETIAS-Antragsformular enthalten soll, sowie eine Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen und Antworten festgelegt | 27.11.2023 | - |
9.3.20 | Übernahme der Verordnung (EU) 2023/2685 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens SR 0.362.381.024 | Mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wurde die einheitliche Visumvignette für das Schengen-Visum eingeführt. Künftig sollen Schengen-Visa jedoch in einem einheitlichen digitalen Format ausgestellt werden. Der Verzicht auf die Visumvignette und die Einführung eines digitalisierten Visums bedingt eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, welche mit der vorliegenden Verordnung vorgenommen wird. | 13.12.2023 | - |
9.3.21 | Übernahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2601 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Verwaltung der Funktion für die zentrale Verwaltung der Listen der zuständigen nationalen Behörden, die Zugang zum Einreise-/Ausreisesystem und zum Visa-Informationssystem haben | Die Schengen-Staaten müssen ihre zuständigen nationalen Behörden angeben, welche berechtigt sind, Daten in das EES und das VIS einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen. Der vorliegende Durchführungsbeschluss legt die nötigen technischen Anforderungen an eine sog. «Funktion» fest, welche zur zentralen Verwaltung der Behördenlisten dient. Die Funktion soll es den Schengen-Staaten u.a. ermöglichen, sämtliche Behördenlisten des VIS und des EES nach geltenden Zugriffsrechten abzufragen. | 18.12.2023 | - |
10 Darstellung der Vertragsänderungen nach Departementszuständigkeit
10.1 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
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Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
---|---|---|---|---|---|
10.1.1 | Bosnien und Herzegowina Beitrag an die Schlussphase des Projekts zur Unterstützung des Justizwesens in Bosnien und Herzegowina, 27. Dezember 2019 | 30.12.2022 | Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1 ) | Dritter Nachtrag: Umverteilung der Mittel. | - |
10.1.2 | Kroatien Zusammenarbeit von schweizerischen und kroatischen Forschungsinstitutionen zur Durchführung von natur- und sozial-wissenschaftlichen Forschungsprojekten, 10. Juli 2017 | 21.02.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023 und Anpassung der Abschlussmodalitäten. | - |
10.1.3 | Kroatien Technischer Fonds zur Unterstützung der kroatischen Behörden bei der Umsetzung des Schweizerischen Erweiterungsbeitrages, 30. Mai 2017 | 23.06.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Umverteilung von Mitteln auf das Minenräumungsprojekt. | - |
10.1.4 | Kroatien Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Verbesserung der Rahmenbedingungen, 3. Mai 2017 | 23.06.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Umverteilung von Mitteln auf das Minenräumungsprojekt. | - |
10.1.5 | Kroatien Fonds zur Stärkung der Zivilgesellschaft durch Unterstützung von Partnerschaftsprojekten zwischen kroatischen und schweizerischen Organisationen, 30. Mai 2017 | 23.06.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Umverteilung von Mitteln auf das Minenräumungsprojekt. | - |
10.1.6 | Kroatien NGO-Fonds zur Förderung der Kenntnisse von Kindern und Jugendlichen im Bereich der nachhaltigen Entwicklung, 30. Mai 2017 | 23.06.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Umverteilung von Mitteln auf das Minenräumungsprojekt. | - |
10.1.7 | Kroatien Beschleunigung des Minenräumungsprozesses und Verbesserung der sozialen Wiedereingliederung von Minenopfern, 30. Mai 2017 | 05.07.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Dritter Nachtrag: Umverteilung der nicht absorbierten Mittel von vier anderen Projekten aus dem Kroatien-Programm. | - |
10.1.8 | Kroatien Beschleunigung des Minenräumungsprozesses und Verbesserung der sozialen Wiedereingliederung von Minenopfern, 30. Mai 2017 | 07.12.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Vierter Nachtrag: Umverteilung der nicht absorbierten Mittel von zwei anderen Projekten aus dem Kroatien-Programm. | - |
10.1.9 | Rumänien Umsetzungsabkommen im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU, 12. Dezember 2022 | 06.10.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Aufteilung des Forschungsprogrammes in zwei Komponenten und Anpassung des geographischen und des strategischen Fokus in mehreren Programmen. | - |
10.1.10 | Serbien Unterstützung der Reform des dualen Berufsbildungssystems und des nationalen Qualifikationsrahmens im Rahmen des lebenslangen Lernens, 2. Dezember 2022 | 20.11.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Umverteilung der Mittel, Anpassung des Umsetzungsplans und Definition der Beschaffungsregeln. | - |
10.1.11 | Serbien Lokale Selbstverwaltung für das 21. Jahrhundert, 3. Juni 2020 | 27.01.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Umverteilung der Mittel und Änderung der Ansprechpartner auf serbischer Seite. | - |
10.1.12 | Vereinigte Staaten Delegierte Zusammenarbeit betreffend die Kofinanzierung des Programms zur Stärkung der Resilienz der Zivilgesellschaft in Serbien, 14. Juli 2022 | 28.11.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Aufhebung der Begrenzung des Anteils der Schweiz an den indirekten Projektkosten und entsprechende Budgetumstellung, Aktualisierung der Kontaktangaben und Änderung der Auszahlungsmodalitäten. | - |
10.1.13 | IBRD Beitrag an den Gebertreuhandfonds für Fortschritte auf dem Weg zu einer allgemeinen Gesundheitsversorgung in Moldau, 16. September 2019 | 16.08.2022 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Änderung der Auszahlungsbestimmungen. | - |
10.1.14 | IBRD Gebertreuhandfonds für Gesundheit, Ernährung und Bevölkerung in der Ukraine, 10. Juli 2021 | 02.12.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,88 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.15 | WB Budgethilfe für das Sektorprogramm Gesundheit in Kirgisistan, 9. Mai 2019 | 24.04.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2027. | - |
10.1.16 | Europarat Projekt «Demokratie beginnt in der Schule» zur Förderung der Beteiligung von Schülerinnen und Schülern an Entscheidungsprozessen in Schulen in Georgien, 25. Februar 2022 | 14.06.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Umverteilung der Mittel und Änderung der Kontaktangaben beim Europarat. | - |
10.1.17 | Fonds für den Westbalkan Förderung der regionalen Zusammenarbeit, 1. Juli 2021 | 26.04.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Anpassung der Berichtsmodalitäten. | - |
10.1.18 | UNFPA Unterstützung für das Nationale Amt für Statistik in Moldau, 2. Dezember 2019 | 03.02.2022 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 106 521 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.19 | IOM Inbetriebnahme des temporären Aufnahmezentrums Lipa in Bosnien und Herzegowina, 11. November 2021 | 31.03.2022 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022. | - |
10.1.20 | OSZE Unterstützung des Parlaments und der staatsbürgerlichen Bildung in Albanien, 15. November 2018 | 15.11.2022 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Vertrags bis zum 31.01.2023. | - |
10.1.21 | WFP Unterstützung der Resilienz und wirtschaftlichen Erholung von Grenzgemeinden in Armenien für 2022-2023, 28. März 2022 | 30.12.2022 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Anpassung der Auditbestimmungen. | - |
10.1.22 | WFP Unterstützung der Resilienz und wirtschaftlichen Erholung von Grenzgemeinden in Armenien für 2022-2023, 28. März 2022 | 14.11.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2024, Erhöhung des Beitrags und Anpassung des Umsetzungsplans, der Berichtsmodalitäten und des Zahlungsplans. | 960 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.23 | UNDP Projekt zur Reform des Personenstandsregisters in Tadschikistan, 20. Dezember 2019 | 17.02.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Änderung des Zahlungsplans. | - |
10.1.24 | UNDP Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für alle, 3. Dezember 2018 | 28.03.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2023, Umverteilung der Mittel und Anpassung des Umsetzungsplans und der Berichtsmodalitäten. | - |
10.1.25 | UNDP Modernisierung des landwirtschaftlichen Berufsbildungssystems in Georgien, Phase 3, 26. August 2022 | 31.03.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Anpassung des Umsetzungs- und des Zahlungsplans. | 249 551 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.26 | UNDP Verringerung des Katastrophenrisikos im Bereich nachhaltige Entwicklung in Bosnien und Herzegowina, gemeinsames UNO-Programm, 11. Dezember 2018 | 03.05.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Anpassung des Umsetzungs- und des Zahlungsplans. | 105 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.27 | UNDP Stärkung der Kapazitäten im Bereich der Klimaanpassung in Georgien, 28. November 2018 | 16.05.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 15.05.2024, Umverteilung der Mittel und Anpassung des Umsetzungsplans und der Berichtsmodalitäten. | - |
10.1.28 | UNDP Projekt zur Stärkung der Rolle von lokalen Gemeinden in Bosnien und Herzegowina, 29. April 2020 | 24.05.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Anpassung der Berichts- und Zahlungsmodalitäten. | - |
10.1.29 | UNDP Verbesserung des lokalen Selbstverwaltungssystems in Armenien, 15. Juli 2019 | 15.06.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2023. | - |
10.1.30 | UNDP Stärkung der Resilienz für eine wirksame Umsetzung der Entwicklungsziele in der Ukraine, 28. Mai 2021 | 20.07.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2023. | - |
10.1.31 | UNDP Projekt zur Förderung der Handlungskompetenz von Gemeinderäten in Nordmazedonien, 31. März 2022 | 30.11.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Anpassung der Berichts- und Zahlungsmodalitäten. | 200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.32 | UNOPS Projekt Lokalgouvernanz für Mensch und Natur in Serbien, 16. Dezember 2022 | 13.07.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Wechsel der Vertragsart: Ersatz des Projektabkommens durch einen Standard-Verwaltungsvertrag der UNOPS. | - |
10.1.33 | UNOPS Projekt Lokalgouvernanz für Mensch und Natur in Serbien, 16. Dezember 2022 | 28.12.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Umverteilung der Mittel und Anpassung des Umsetzungsplans. | - |
10.1.34 | Vereinigtes Königreich Beitrag zum Partnerschaftsfonds für eine resiliente Ukraine, 20. September 2022 | 15.08.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Anpassung des Zahlungsplans. | 5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.35 | Benin Programm zur Unterstützung der nationalen Entwicklungsfonds für den Landwirtschaftssektor, 13. Dezember 2018 | 30.08.2023 | Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0 ) | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2024. | - |
10.1.36 | Bolivien Projekt zur Verbesserung der Produktions- und Handelskapazitäten von Kleinst- und Kleinbetrieben des verarbeitenden Gewerbes, 1. Mai 2020 | 28.06.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Anpassung der Vertragskonditionen. | - |
10.1.37 | Bolivien Rahmenabkommen im Bereich Zertifizierung / Berufsbildung für die Jahre 2018-2022, 8. November 2018 | 29.12.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2023 und Erhöhung des Beitrags. | 182 966 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.38 | Burkina Faso Unterstützungsprogramm zur Förderung des Unternehmertums in der Landwirtschaft, Phase 1, 21. Februar 2020 | 20.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Anpassung der Ziele, Verantwortlichkeiten und Beilagen und Erhöhung des Beitrags. | 558 889 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.39 | Burkina Faso Unterstützungsprogramm für die Grundbildung, 27. April 2017 | 15.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.40 | Burkina Faso Unterstützungsprogramm für die Berufs- und Lehrlingsausbildung, 27. April 2017 | 01.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.41 | Kuba Unterstützung der nachhaltigen Landwirtschaft in Kuba, Phase 2, 17. Mai 2018 | 14.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.42 | Kuba Lokales partizipatives Managementmodell durch das Büro des Historikers der Stadt Havanna und das Netzwerk der Büros des Historikers und des Kurators der kubanischen Kulturhauptstädte, Phase 2, 4. Juni 2018 | 01.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.05.2024. | - |
10.1.43 | Kuba Aufbau kommunaler Kapazitäten für die lokale Entwicklung, 1. Juni 2021 | 31.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.44 | Haiti Schaffung eines nationalen Rahmens für die Stärkung der landwirtschaftlichen Finanzierung, 2. Dezember 2019 | 08.09.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Verkürzung des Vertrags bis zum 31.12.2023 und Kürzung des Beitrags. | -2,267 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.45 | Honduras Programm zur Verbesserung von Einkommen und Beschäftigung für kakaoproduzierende Familien, 14. November 2022 | 30.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Kürzung des Beitrags. | -50 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.46 | Mali Programm zur Unterstützung der ausserschulischen Bildung, Phase 3, 20. Juli 2020 | 30.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,85 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.47 | Mongolei Stärkung der Kapazitäten des Präsidialamtes, 1. März 2022 | 20.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 19 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.48 | Mosambik Programm zur Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftspflicht, 25. Februar 2020 | 26.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 450 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.49 | Mosambik Finanzierung der Aktivitäten zur Durchführung des Gesundheitsförderungsprojekts in der Provinz Cabo Delgado, Phase 3, 24. August 2022 | 12.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verminderung des Beitrags. | -3,25 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.50 | Mosambik Programm zur Korruptionsbekämpfung und Rechenschaftspflicht, 25. Februar 2020 | 10.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024. | - |
10.1.51 | Mosambik Unterstützung des Gesundheitssektors über den gemeinsamen Finanzierungsmechanismus, Phase 8, 4. November 2022 | 19.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 25.04.2024. | - |
10.1.52 | Nepal Sicherstellung einer gut funktionierenden, nachhaltigen, inklusiven und verantwortungsvollen Provinz- und Lokalverwaltung, 6. November 2019 | 31.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 15.07.2024. | - |
10.1.53 | Nepal Projekt zur Verbesserung der Qualifikationen für nachhaltige und vergüteter Beschäftigungsmöglichkeiten, 10. September 2021 | 04.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 4,465 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.54 | Internationale Energieagentur Projekt «Energieeffizienz in Schwellenländern», Phase 3, 15. Dezember 2021 | 20.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2024. | - |
10.1.55 | OCHA Beitrag an den Äthiopischen Humanitären Fonds 2019-2022, 13. August 2019 | 03.05.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Fünfter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.56 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds des Besetzten Palästinensischen Gebiets 2021-2023, 16. Februar 2021 | 12.12.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.57 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds des Besetzten Palästinensischen Gebiets 2021-2023, 16. Februar 2021 | 03.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Fünfter Nachtrag: Erhöhung des Programmunterstützungssatzes für den länderbasierten Poolfonds von 2 auf 3 %. | - |
10.1.58 | OCHA Beitrag an den Humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien 2022-2023, 5. Juli 2022 | 07.03.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.59 | OCHA Beitrag an den Humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien 2022-2023, 5. Juli 2022 | 24.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.60 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Myanmar, 28. Juni 2022 | 04.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung der Programmunterstützungsrate. | - |
10.1.61 | OCHA Beitrag an den Treuhandfonds für Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Humanitären Fonds für Myanmar, 28. Juni 2022 | 13.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.62 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Afghanistan, 25.Mai 2023 | 27.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 800 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.63 | OCHA Beitrag 2022 an den Humanitären Fonds für die Ukraine, 25. Februar 2022 | 05.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Erhöhung der administrativen Kosten auf 3 %. | - |
10.1.64 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für den Sudan 2023, 11. Mai 2023 | 23.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.65 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Äthiopien 2023-2026, 21. April 2023 | 28.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 855 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.66 | OCHA Palästina - Beitrag an den Humanitären Fonds des Besetzten Palästinensischen Gebiets 2021-2023, 16. Februar 2021 | 06.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Siebter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.67 | OCHA Beitrag 2023 an den Humanitären Gemeinschaftsfonds für Syrien, 5. Mai 2023 | 23.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.68 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für die Zentralafrikanische Republik 2023, 8. Mai 2023 | 29.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.69 | OCHA Palästina - Beitrag an den Humanitären Fonds des Besetzten Palästinensischen Gebiets 2021-2023, 16. Februar 2021 | 29.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Achter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 20 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.70 | OCHA Beitrag an den Humanitären Gemeinschaftsfonds für den Libanon, 19. Oktober 2022 | 07.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.71 | OCHA Beitrag an den Humanitären Fonds für Myanmar, 28. Juni 2022 | 12.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.72 | OCHA Beitrag 2023 an den Humanitären Fonds für die Ukraine, 1. November 2023 | 15.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1,8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.73 | IDB Fazilität zur Finanzierung von sozialem Unternehmertum, um mehr Wirkung zu erreichen, 11. November 2015 | 10.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2027. | - |
10.1.74 | IBRD/IDA Bildung für Mädchen und Stärkung der Frauen und deren Lebensgrundlagen in Sambia, 24. November 2022 | 12.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Anpassungen administrativer Art. | - |
10.1.75 | IBRD Entwicklung einer breit angelegten Agenda zur Verbesserung des Investitionsklimas, um die Erholung des Privatsektors und die Schaffung von Arbeitsplätzen nach der COVID-19-Pandemie zu fördern, 21. Oktober 2020 | 08.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2024. | - |
10.1.76 | IBRD Beitrag zur Unterstützung der internationalen Forschungszentren der Konsultativgruppe für internationale Agrarforschung im Jahr 2017, 31. Mai 2017 | 17.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Sechster Nachtrag: zusätzlicher Beitrag. | 18 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.77 | IBRD Initiative der WB zur Wiederbeschaffung gestohlener Vermögenswerte, 24. Mai 2022 | 24.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 400 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.78 | WB Beitrag an die Globale Partnerschaft für Bildung, 1. März 2012 | 30.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Siebter Nachtrag: Anpassung der Berichterstattungs- und Zahlungsmodalitäten. | - |
10.1.79 | WB Multi-Geber-Fonds für den Wiederaufbau in Simbabwe, 1. März 2015 | 28.06.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Anpassungen administrativer Art. | - |
10.1.80 | Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften Programm «Woody Weeds» zur Stärkung der Existenzsicherung und der Umweltintegrität in Gebieten, die von der Prosopis-Invasion in Kenia betroffen oder bedroht sind, 2021-2023, 22. Dezember 2020 | 05.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
10.1.81 | Internationales Zentrum für Landwirtschaft und Biowissenschaften Aufbau eines landwirtschaftlichen Beratungssystems in verschiedenen Entwicklungsländern, 18. Dezember 2020 | 21.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 460 627 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.82 | Internationales Zentrum für integrierte Entwicklung von Bergregionen Programm zur Überwachung und Bewertung der Hindukusch und Himalaya Region, 4. Dezember 2019 | 09.08.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2024. | - |
10.1.83 | IKRK Spezifischer Beitrag 2021-2022 zur Verbesserung der Wasserversorgung in Goma, 6. Oktober 2021 | 03.08.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 1,7 Millionen Franken Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.84 | Internationale Landkoalition/IFAD Kernbeitrag zur Umsetzung des dreijährigen Arbeitsplans 2022-2024 und zweckgebundene Mittel für die Land-Matrix-Initiative, 29. Juli 2022 | 20.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.85 | FAO Stärkung der Bereitschaft von gefährdeten Gemeinschaften auf Klimaschocks und Naturkatastrophen im Südsudan, 24. August 2020 | 27.10.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 250 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.86 | FAO Projekt im Bereich Innovation und Verbreitung von Technologie zur Anpassung der Landwirtschaft an den Klimawandel, Nicaragua, 23. Juli 2019 | 30.03.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 198 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.87 | FAO Informationskampagne und Stärkung der Resilienz in Somalia, Phase 2, 15. März 2023 | 11.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | - |
10.1.88 | FAO Einrichtung und die Arbeit der Hochrangigen Expertengruppe für Ernährungssicherheit und Nahrung, 2. Dezember 2014 | 22.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Fünfter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.89 | IFRC Projekt «Humanitäre Hilfe zur Bekämpfung der Cholera in Mosambik», 27. März 2023 | 20.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2023. | - |
10.1.90 | IFAD Finanzhilfe für den Agri-Business Capital Fund, 13. Dezember 2019 | 12.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2026. | - |
10.1.91 | UNFPA Programm «Frauen und Kinder zuerst» in Myanmar, Phase 2, 8. Dezember 2020 | 16.01.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2023. | - |
10.1.92 | UNFPA Projekt «Meine Sicherheit, unsere Zukunft: der Schutz von Frauen und Mädchen vor geschlechtsspezifischer Gewalt im Jemen», 21. Juni 2021 | 30.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2023. | - |
10.1.93 | UNFPA Durchführung der programmatischen Aktivitäten im Rahmen des Projekts zur Prävention und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt in Nepal, 5. August 2020 | 16.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 04.08.2026 und Erhöhung des Beitrags. | 1,23 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.94 | UNFPA Beitrag an die Volks- und Wohnungszählung 2021 in Nepal, 30. Juni 2021 | 29.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
10.1.95 | Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen Innovationsförderung bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen sowie optimale Nutzung der Auswirkungen der Migration auf die Entwicklung, 28. Februar 2022 | 20.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.96 | Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen Beitrag an den Treuhandfonds «Last Mile Finance», 15. Juli 2019 | 30.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2024. | - |
10.1.97 | Kapitalentwicklungsfonds der Vereinten Nationen Programm zur Innovationsförderung bei grenzüberschreitenden Geldüberweisungen sowie optimale Nutzung der Auswirkungen der Migration auf die Entwicklung, 22. November 2019 | 29.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 433 907 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.98 | Globaler Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria «Globaler Fonds für den COVID-19-Reaktionsmechanismus, 2021», 22. November 2021 | 08.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025. | - |
10.1.99 | OHCHR Beitrag an die Förderung und den Schutz der Menschenrechte im besetzten palästinensischen Gebiet, 10. Februar 2022 | 30.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.100 | IGAD Partnerschaftsprogramm zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von nomadischen Viehzüchtergemeinschaften, 15. August 2018 | 28.03.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022. | - |
10.1.101 | IGAD Partnerschaftsprogramm zwischen der IGAD und der FAO zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von nomadischen Viehzüchtergemeinschaften, 15. August 2018 | 20.09.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022. | - |
10.1.102 | IGAD Verbesserte Migrationsgouvernanz für eine sichere, geordnete und reguläre Migration, 15. Oktober 2018 | 17.08.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2023. | - |
10.1.103 | IGAD Verbesserung der Bodengouvernanz, 28. Februar 2020 | 05.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2024. | - |
10.1.104 | Gemeinsamer Markt für Ost- und Südafrika Kernbeitrag an den allgemeinen Betrieb und das Programm für die Mitwirkung der Jugend im Bereich der demokratischen Gouvernanz und der sozioökonomischen Entwicklung, 2019-2021, 30. Mai 2019 | 06.02.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023. | - |
10.1.105 | OECD Arbeitsprogramm 2021-2022 des Entwicklungshilfeausschusses, 20. Juli 2021 | 26.01.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2023. | - |
10.1.106 | OECD Arbeitsprogramm 2020-2024 des Sekretariats von Paris21, 15. März 2020 | 24.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 600 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.107 | IOM Ausarbeitung eines Aktionsplans für die Umsetzung der nationalen Politik Nigerias für Binnenvertriebene, 29. September 2022 | 04.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2023. | - |
10.1.108 | IOM Beitrag an die Aktivitäten nach den Überschwemmungen in Pakistan 2022, 21. September 2022 | 04.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2023. | - |
10.1.109 | IOM Gouvernanz im Bereich der Arbeitsmigration in Süd- und Südostasien, 30. Juli 2020 | 11.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.01.2024. | - |
10.1.110 | ILO Integriertes Programm für eine faire Rekrutierung, Phase 3, 29. Juli 2022 | 25.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Ko-Finanzierung mit Italien und Wechsel zu einem Gemischten Fonds. | - |
10.1.111 | ILO Ausdehnung des Sozialschutzes auf Arbeitsmigrantinnen und -migranten: Sondierungsforschung und Politikdialog in den Ländern des Golf-Kooperationsrates, 1. Dezember 2020 | 23.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 222 021 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.112 | ILO Stärkung der sozialen Absicherung im Krankheitsfall über die «Providing for Health»-Initiative, 24. Juni 2021 | 03.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
10.1.113 | WHO Programm für Gesundheitsnotfälle 2018-2023 - Besetztes Palästinensisches Gebiet, 6. Dezember 2018 | 31.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 175 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.114 | WHO Beitrag zur Stärkung der Kapazitäten in der medizinischen Notfallversorgung in den Spitälern zur Vorbereitung auf stark steigende Aufnahmezahlen aufgrund eines verstärkten Zustroms von Flüchtlingen nach Moldau, 11. Oktober 2022 | 12.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2023. | - |
10.1.115 | UNIDO Ägypten: Inklusives ökologisches Wachstum - Phase 1: Beitrag zur umweltschonenden Steigerung von Wachstum und Produktivität sowie Schaffung von Arbeitsplätzen. Haiti: Massnahmen in fünf Clustern und Wertschöpfungsketten, und zwar in Sektoren, die zur Entwicklung und einer grünen Wirtschaft beitragen, namentlich nachhaltige Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion, Abfallbewirtschaftung und nachhaltige Energie - durch Unternehmensinnovation, fachliche und Managementfähigkeiten, strategische Planung und bessere öffentlich-private Zusammenarbeit, 4. Dezember 2019 | 31.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2025. | - |
10.1.116 | UN Women Projekt «Friedensvermittlerinnen fördern sozialen Zusammenhalt: Stärkung der Kapazitäten und der Zusammenarbeit von Frauengruppen der Zivilgesellschaft aus der Rohingya-Gemeinschaft und Cox’s Bazar, Bangladesch», 10. Oktober 2021 | 28.11.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 360 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.117 | UN Women Projekt «Friedensvermittlerinnen fördern sozialen Zusammenhalt: Stärkung der Kapazitäten und der Zusammenarbeit von Frauengruppen der Zivilgesellschaft aus der Rohingya-Gemeinschaft und Cox’s Bazar, Bangladesch», 10. Oktober 2021 | 26.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 29.02.2024. | - |
10.1.118 | UN Women Projekt «Friedensvermittlerinnen fördern sozialen Zusammenhalt: Stärkung der Kapazitäten und der Zusammenarbeit von Frauengruppen der Zivilgesellschaft aus der Rohingya-Gemeinschaft und Cox’s Bazar, Bangladesch», 10. Oktober 2021 | 27.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 210 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.119 | UN Women Projekt «Nationales Geschlechtergleichstellungsprofil für Burundi», 11. November 2021 | 07.06.2023 | Art. 10 SR 947.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.08.2023 und Anpassung der Anhänge. | - |
10.1.120 | UN Women Projekt «Nationales Geschlechtergleichstellungsprofil für Burundi», 11. November 2021 | 23.08.2023 | Art. 10 SR 947.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2023 und Anpassung der Anhänge. | - |
10.1.121 | UN Women Projekt «Nationales Geschlechtergleichstellungsprofil für Burundi», 11. November 2021 | 21.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
10.1.122 | UN Women Unterstützung der gemeinsamen Agenda zur Förderung menschenwürdiger Arbeit für Frauen durch integrative Wachstumsstrategien und Investitionen in die Pflegeökonomie, 1. April 2020 | 07.08.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.123 | UN-Habitat Umsetzung der neuen Städteagenda und zum Wiederaufbau nach der Pandemie in Mittel-amerika und der Dominikanischen Republik anhand des strategischen Plans 2021-2023 im Rahmen des Aktionsjahrzehnts, 24. November 2021 | 09.12.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 250 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.124 | Panamerikanische Gesundheitsorganisation Strategieplan 2020-2025 für Venezuela, 28. Dezember 2021 | 31.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.125 | WFP Programm für Urbane Ernährungssicherheit und Aufbau von Resilienz, 3. November 2020 | 16.03.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.126 | WFP Unterstützung des humanitären Luftdienstes der Vereinten Nationen in Burkina Faso, 20. Oktober 2020 | 21.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 2,935 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.127 | WFP Unterstützung der Stärkung der Kompetenzen der nationalen Institutionen in Peru für die Katastrophenvorsorge und -bewältigung, 14. November 2022 | 24.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Abschluss eines neuen Abkommens mit Erhöhung des Beitrags. | 150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.128 | UNDP Projekt zur Verbreitung nachhaltiger Lösungen für Vertriebene in Somalia, 3. Dezember 2019 | 16.02.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2022. | - |
10.1.129 | UNDP Unterstützung des Plans zur Projektlancierung für eine strategische Planung in Somalia, Phase 01.06.2021-30.07.2022, 20. Mai 2021 | 21.03.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022 und Erhöhung des Beitrags. | 250 484 US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.130 | UNDP Katalysatoren-Programm III der UNO (Einheiten für Risikomanagement/RMU und Rechenschaftslegung gegenüber den Betroffenen/AAP) in Somalia, Phase 01.07.2021-31.12.2024, 11. August 2021 | 08.06.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 296 771 US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.131 | UNDP Lokale Gouvernanz und dezentralisierte Dienste 2021, Phase 01.11.2021-31.12.2022, 11. November 2021 | 10.11.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2022 und Erhöhung des Beitrags. | 900 000 US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.132 | UNDP UNFPA-Länderprogramms Somalia, Phase 01.06.2021-31.12.2024, 17. Juni 2021 | 23.11.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 1,111 Millionen US-Dollars. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.133 | UNDP Beitrag an den von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Südsudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen, 24. Februar 2021 | 28.11.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 500 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.134 | UNDP Erleichterung digitaler Lebensgrundlagen für Vertriebene und Aufnahmegemeinschaften, 7. Juli 2021 | 29.03.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2023. | - |
10.1.135 | UNDP Friedenssicherungsfazilität für den Jemen, 31. August 2019 | 08.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2023. | - |
10.1.136 | UNDP Kostenteilung unter Drittparteien, Burundi, 11. August 2022 | 13.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verkürzung der Vertragsdauer auf den 30.08.2023 und Verminderung des Beitrags. | - 54 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.137 | UNDP UNO-Geldgeberfonds für Friedensförderung zur Unterstützung nationaler Stabilisierungsmassnahmen sowie einer raschen Ausarbeitung und Umsetzung von Friedensabkommen, 23. April 2019 | 31.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.138 | UNDP Unterstützung des Friedenskonsolidierungsfonds, 29. November 2021 | 28.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 2,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.139 | UNDP Beitrag an den von verschiedenen Gebern geäufneten humanitären Fonds zugunsten des Südsudan zur raschen Hilfeleistung in unerwarteten Notfällen und humanitären Krisen, 24. Februar 2021 | 20.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Dritter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.140 | UNEP Anpassung an den Klimawandel in Bergregionen, 29. November 2019 | 10.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 28.02.2024. | - |
10.1.141 | UNEP Projekt «Konsolidierung, Betrieb und Implementierung einer globalen Allianz für Wasserqualität», 28. Januar 2020 | 31.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2024. | - |
10.1.142 | UNESCO Governance und Zusammenarbeit im Bereich von grenzüberschreitenden Grundwasserträgern, 1. Juni 2023 | 21.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Anpassung der Währung der Finanzberichterstattung. | - |
10.1.143 | UNICEF Projekt Qualität der Grundbildung in Benin, 8. Dezember 2019 | 06.12.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 1,02 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.144 | UNICEF Vorbeugung und Massnahmen zum Schutz von Kindern und geschlechtsspezifischer Gewalt in Notsituationen bei Binnenvertriebenen und Gemeinden im Regionalstaat Afar, Äthiopien, 23. September 2022 | 23.01.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.145 | UNICEF Massnahmen gegen COVID-19 in Burundi, 20. Oktober 2020 | 24.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Vierter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023. | - |
10.1.146 | UNICEF Projekt «Nachhaltige Wasserversorgung durch Unterhalt und Behebung von plötzlichen Ausfällen im Libanon 2021-2023», 6. Dezember 2021 | 07.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023 und Erhöhung des Beitrags. | 1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.147 | UNICEF Projekt betreffend den Zuständigkeitsbereich von Kinderschutz, 30. August 2021 | 14.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 377 544 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.148 | UNICEF Programm «Jugend mit Zukunft», Ägypten, 31. Oktober 2021 | 27.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2025 und Erhöhung des Beitrags. | 1,263 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.149 | UNICEF Unterstützung gefährdeter Kinder in Libyen durch kindgerechte Sozialschutz-, Bildungs- und Schutzdienste, 11. Juli 2023 | 23.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 900 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.150 | UNICEF Projekt «Wasserversorgungsmanagement im Flüchtlingslager Azraq, Jordanien», 13. Oktober 2021 | 10.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.151 | UNICEF Projekt «Wasserversorgungsmanagement im Flüchtlingslager Azraq, Jordanien», 13. Oktober 2021 | 30.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025 und Erhöhung des Beitrags. | 544 884 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.152 | UNICEF Projekt «Förderung des Zugangs zur formellen Bildung für Rohingya-Flüchtlinge (Kinder und Jugendliche) in Cox’s Bazar», 7. November 2021 | 20.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Zweiter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 421 053 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.153 | Westafrikanische Wirtschafts- und Währungsunion Förderung des Aufbaus von Fach- und Sozialkompetenz, 3. Dezember 2020 | 21.12.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Anpassung der Verpflichtungen, der geltende Regeln und Verfahren für die administrative und finanzielle Verwaltung und der Modalitäten für die Auszahlung der Mittel. | - |
10.1.154 | UNOPS Programm «Städteverbund» zur Bekämpfung der Armut und Förderung der Städte im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung, 19. Oktober 2022 | 14.02.2023 | Art. 10 SR 974 .0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.155 | UNOPS Umsetzung des Friedensabkommens von Maputo, Phase 2, 20. Oktober 2022 | 04.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 1 Million US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.156 | OSZE Projekt «Erweiterte Registrierung und Konferenzmanagement für Veranstaltungen im Bereich menschliche Dimension», 10. November 2020 | 29.11.2023 | Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte (SR 193.9 ) | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
10.1.157 | Afrikanische Union Rahmenprogramm zum Aufbau von Kapazitäten für die Prävention von gewalttätigem Extremismus für die Mitgliedstaaten und regionalen Wirtschaftsverbänden, Phase 1 (01.09.2020-31.08.2022), 20. Oktober 2020 | 03.04.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2024. | - |
10.1.158 | Internationales Zentrum für die Entwicklung der Migrationspolitik Fazilität für technische Hilfe im Migrationsbereich in Libyen, 25. Mai 2021 | 21.02.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2023. | - |
10.1.159 | IKRK Projekt zum Aufbau von Kapazitäten zur Nutzung von Open Source-Informationen für die Arbeit im Rahmen des Schutzmandats, 13. Dezember 2021 | 05.05.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.160 | Unabhängige Nationale Menschenrechtskommission in Burundi Beitrag zur institutionellen Stärkung der Kommission, 23. September 2022 | 05.09.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2023 und Verminderung des Beitrags. | -10 590 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.161 | Conseil de l’Entente «Dritter technischer Workshop auf subnationaler Ebene über den Austausch von Erfahrungen und Analysen zur Prävention des gewalttätigen Extremismus in den Ländern des Conseil de l’Entente». In der ersten Hälfte des Jahres 2021 in Lomé, Togo (01.02.2021-30.06.2021), 24. November 2020 | 19.01.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023. | - |
10.1.162 | DPPA Mandat des Persönlichen Gesandten des UNO-Generalsekretärs für Mosambik, 8. März 2022 | 04.01.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.04.2023 und Erhöhung des Beitrags. | 400 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.163 | DPPA Mandat des Persönlichen Gesandten des UNO-Generalsekretärs für Mosambik, 8. März 2022 | 06.11.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.164 | OHCHR Sonderberichterstatterin über Gewalt gegen Frauen, ihre Ursachen und Folgen, 14. Dezember 2021 | 18.01.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.165 | OHCHR Stärkung der Rolle von nationalen Menschenrechtsinstitutionen und der Zivilgesellschaft bei der Überwachung der Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten an den Landesgrenzen in Marokko und der übrigen Region Nahost und Nordafrika, 5. Mai 2022 | 22.06.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024. | - |
10.1.166 | OHCHR Projekt zur Sicherstellung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte von Migrantinnen und Migranten in Libyen und der angrenzenden Region, Phase 2, 1. Dezember 2021 | 07.11.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.10.2024. | - |
10.1.167 | OHCHR Kernbeitrag zum allgemeinen Betrieb und zum Programm 2022-2023, 28. September 2022 | 18.12.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 400 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.168 | Internationaler, unparteiischer und unabhängiger Mechanismus Unterstützung der Ermittlungen gegen die Verantwortlichen für die seit März 2011 in Syrien begangenen schwersten völkerrechtlichen Verbrechen und ihrer strafrechtlichen Verfolgung, 19. Dezember 2022 | 13.11.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 200 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.169 | IOM Unterstützung von Institutionen und Gemeinschaften beim Aufbau einer offenen und integrativen Gesellschaft im Kosovo, 01.11.2022-31.03.2025, 23. Dezember 2022 | 20.04.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verminderung des Beitrags. | -162 325 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.170 | UN Women Aufbau eines nationalen Netzwerks von Friedensvermittlerinnen zur Stärkung des Dialogs und der Friedenskonsolidierung im Libanon», 3. Dezember 2020 | 12.12.2022 | Art. 8 SR 193.9 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2023 und Erhöhung des Beitrags. | 19 501 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.171 | UN Women Aufbau eines nationalen Netzwerks von Friedensvermittlerinnen zur Stärkung des Dialogs und der Friedenskonsolidierung im Libanon, 3. Dezember 2020 | 05.05.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Vierter Nachtrag: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | 76 848 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.172 | UN Women Unterstützung von Aktivitäten des Netzwerks nationaler Kontaktstellen der Agenda «Frauen, Frieden und Sicherheit» im Libanon, Phase 2, 7. April 2022 | 21.11.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.07.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 220 342 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.173 | OSZE Etablierung und Unterstützung von Multistakeholder-Risikoüberwachungsgruppen in Goldmineralien-Lieferketten in Westafrika, 11. Dezember 2020 | 02.03.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Dritter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023. | - |
10.1.174 | OSZE «Sicherheit von Online-Journalistinnen», Phase II», 9. November 2021 | 06.03.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.175 | OSZE Bekämpfung des Menschenhandels: Unterstützung der Multigeber-Zusammenarbeit durch nationale Simulationsübungen zu Ausbildungszwecken, 21. September 2021 | 01.06.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
10.1.176 | OSZE «Unterstützungsprogramm für die Umsetzung der OSZE-Verpflichtungen im Bereich Migration und Bewegungsfreiheit», 9. November 2021 | 11.09.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 36 000 Euro. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.177 | UNDP Projekt zur verstärkten Unterstützung grundlegender Rechtsvorschriften zur Unabhängigkeit der Justiz durch die Förderung eines prozessorientierten und inklusiven Ansatzes und die Schaffung von Dialogforen, 8. Dezember 2021 | 03.07.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.1.178 | UNDP Schaffung von Foren und Mechanismen für eine wirksame Beteiligung der venezolanischen Gesellschaft am sozialen Dialog, 12. Oktober 2022 | 20.09.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024. | - |
10.1.179 | UNDP Technische Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auf den Philippinen, 30. November 2022 | 28.11.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 16.10.2024 und Erhöhung des Beitrags. | 100 000 Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.180 | UNICEF Projekt «Förderung des Zugangs zur Justiz für Kinder» im Iran, 26. August 2021 | 04.12.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Zweiter Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
10.1.181 | UNIDIR Projekt «Abrüstungskontrolle», 30. März 2021 | 16.01.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2023. | - |
10.1.182 | UNIDIR Programm für Sicherheit und Technologie, 01.01.2022-31.12.2023, 4. April 2022 | 12.12.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2025 und Erhöhung des Beitrags. | 150 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.183 | UNODA Stärkung der internationalen Bemühungen um eine bessere Munitionsverwaltung, namentlich eine Kontrolle über den gesamten Lebenszyklus, und zur Förderung des SaferGuard-Programms, 9. Februar 2022 | 24.10.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 73 788 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.184 | UNO-Freiwillige Beitrag an die Rekrutierung von jungen Freiwilligen für Einsätze für 2020, 10. Dezember 2019 | 06.03.2023 | Art. 8 SR 193.9 | Erster Nachtrag: Erhöhung des Beitrags. | 60 528 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.1.185 | Österreich Vertretung im Verfahren von Visaerteilung, 28. Juni 2011 | 24.05.2023 | Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG | Österreich vertritt die Schweiz nicht mehr in Zagreb (Kroatien). | - |
10.1.186 | Frankreich Vertretung im Verfahren von Visaerteilung, 25. Januar 2023 | 06.06.2023 | Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG | Frankreich vertritt die Schweiz nicht mehr in Harare (Zimbabwe). | - |
10.1.187 | Polen Vertretung im Verfahren von Visaerteilung, 27. Januar 2014 | 25.08.2023 | Art. 100 Abs. 2 Bst. a AIG | Die Schweiz vertritt Polen in den Malediven. | - |
10.1.188 | UNECE Projekt «Forum der Bürgermeister 2023», 3. April 2023 | 24.11.2023 | Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG | Verlängerung des Abkommens bis zum 31.03.2024. | - |
10.1.189 | UNO Projekt «Digitale Zusammenarbeit», 11. Juli 2022 | 18.12.2023 | Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG | Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2024. | - |
10.1.190 | ILO Projekt «Friedensförderung durch menschenwürdige Arbeit und Schaffung von Arbeitsplätzen während der COVID-19-Krise», 18. Dezember 2020 | 03.05.2023 | Art. 26 Abs. 2 Bst. d GSG | Verlängerung des Abkommens bis zum 30.09.2023. | - |
10.1.191 | Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011 ) | 22.06.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | CDNI-Beschluss 2022-I-4. Änderung der Anwendungsbestimmungen. In Kraft getreten am 01.01.2023. | - |
10.1.192 | Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011 ) | 21.06.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | CDNI-Beschlüsse 2023-I-3, 4 und 5. Änderung der Anwendungsbestimmungen und Anhänge des CDNI sowie Verabschiedung eines Auslegungsbeschlusses der Konferenz der Vertragsparteien. In Kraft getreten am 21.06.2023, 01.08.2023 und 01.07.2024. | - |
10.1.193 | Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt, 9. September 1996 (CDNI, SR 0.747.224.011 ) | 19.12.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | CDNI-Beschluss 2023-II-5 und 6. Änderung der Anwendungsbestimmungen des CDNI. In Kraft getreten am 19.12.2023 und 01.07.2024. | - |
10.1.194 | Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SOLAS, SR 0.747.363.33 ) | 13.06.2019 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs 456 bis 459 (101). Änderung von SOLAS Anlage, Internationaler Code für Brandsicherheitssysteme (FSS Code), Internationaler Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flammpunkt verwenden (IGF Code) und Internationaler Rettungsmittel Code (LSA Code). In Kraft getreten am 01.01.2024. | - |
10.1.195 | Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SOLAS, SR 0.747.363.33 ) | 11.11.2020 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs 474 bis 476 (102). Änderung im Kapitel II, IGF Code und Internationaler Code für den Bau und Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut (IGC Code). In Kraft getreten am 01.01.2024. | - |
10.1.196 | Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SOLAS, SR 0.747.363.33 ) | 13.05.2021 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs 482 bis 485 (103). Änderungen von SOLAS Kapitel II und III, Code für ein erweitertes Überprüfungsprogramm bei Besichtigung von Massengutfrachtern und Öltankern, FSS Code und LSA Code. In Kraft getreten am 01.01.2023 und 01.01.2024. | - |
10.1.197 | Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SOLAS, SR 0.747.363.33 ) | 08.10.2021 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs 492 (104). Änderung des IGC Code. In Kraft getreten am 01.01.2024. | - |
10.1.198 | Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, 1. November 1974 (SOLAS, SR 0.747.363.33 ) | 28.04.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs (MSC) 496 und 498 bis 501 (105). Änderungen von SOLAS Kapitel II bis V und Anlagen, Protokoll von 1988, Code für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (1994 HSC Code), 2000 HSC Code, Internationalen Code für die Beförderung von Schüttgut über See und Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen. In Kraft getreten am 01.12.2023 und 01.01.2024. | - |
10.1.199 | Protokoll von 1978 zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (MARPOL, SR 0.814.288.2 ) | 10.06.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt 343 und 344 (78). Änderung von MARPOL Anlagen I und II. In Kraft getreten am 01.11.2023 und 01.01.2024. | - |
10.1.200 | Protokoll von 1978 zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (MARPOL, SR 0.814.288.2 ) | 16.12.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt 359 bis 362 (79). Änderung MARPOL Anlagen I, II, IV, V und VI sowie von Anlagen zum Protokoll von 1997. In Kraft getreten am 01.05.2024. | - |
10.1.201 | Protokoll von 1978 zu den Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe, 17. Februar 1978 (MARPOL, SR 0.814.288.2 ) | 07.07.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt 380 bis 382 (80). Ausweisung des nordwestlichen Mittelmeers als besonders empfindliches Meeresgebiet sowie Änderung von MARPOL Anlagen I und V. In Kraft getreten am 07.07.2023 und 01.01.2025. | - |
10.1.202 | Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen, 7. November 1996 (SR 0.814.287.1 ) | 07.10.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschluss der Vertragsparteien. Änderung von Anlage 1 und 2 des Protokolls. In Kraft getreten am 15.01.2023. | - |
10.1.203 | Internationales Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten, 7. Juli 1978 (SR 0.747.341.2 ) | 13.05.2021 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschlüsse des Ausschusses für die Sicherheit des Seeverkehrs 486 und 487 (103). Änderung von Kapitel 1 des Internationales Übereinkommen von 1978 über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten und Code für die Ausbildung, die Erteilung von Fähigkeitsausweisen und den Wachdienst von Seeleuten. In Kraft getreten am 01.01.2023. | - |
10.1.204 | Übereinkommen zu Erleichterung des internationalen Seeverkehrs, 9. April 1965 (SR 0.747.305.31 ) | 13.05.2022 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Beschluss des Ausschusses zur Vereinfachung der Formalitäten. Änderung der Anlage des Übereinkommens zu Erleichterung des internationalen Seeverkehrs. In Kraft getreten am 01.01.2024. | - |
10.1.205 | Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen, 7. November 1996 (SR 0.814.287.1 ) | 30.10.2009 | Art. 39 Abs. 2 Bst. b USG | Ergänzung von Art. 6, mit welcher die Ausfuhr von CO2 zur Speicherung im Meeresuntergrund ermöglicht wird. Vorläufig angewendet ab dem 01.01.2024. | - |
10.2 Eidgenössisches Departement des Innern
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Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
---|---|---|---|---|---|
10.2.1 | Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen, 3. März 1973 (SR 0.453 ) | 25.11.2022 | Art. 4 Abs. 2 BGCITES | Änderungen des Schutzstatus bestimmter Arten in den Anhängen I, II und III. In Kraft getreten für die Schweiz am 23.02.2023. | - |
10.2.2 | Änderung des Abkommens vom 17. September 2009 (geändert am 21. November 2018) über die Errichtung der wirtschaftlichen Interessenvereinigung EUMETNET, 19. Dezember 2023 (SR 0.425.44 ) | 19.12.2023 | Art. 5 Abs. 2 MetG | Die Änderungen beziehen sich auf den Wechsel der Rechtsform von EUMETNET von einer Wirtschaftlichen Interessenvereinigung unter belgischem Recht zu einer Allgemeinen Partnerschaft, ebenfalls unter belgischem Recht. | - |
10.3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
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Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
---|---|---|---|---|---|
10.3.1 | Liechtenstein Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile, 15. Dezember 2004 (SR 0.360.514.1) | 12.07.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. a RVOG | Änderung der Anlage betreffend die für Liechtenstein relevanten Gesetzesbestimmungen aufgrund der Änderung des DNA-Profil-Gesetzes vom 17.12.2021. | - |
10.3.2 | Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des Haager Abkommens, 30. September 2003 (SR 0.232.121.42 ) | 14.07.2023 | Art. 21 Abs. 2 Bst. a Ziff. iv der Genfer Akte des Haager Abkommens (SR 0.232.121.4 ) | Gebührenverzeichnis Ziff. 1.2 und 23. In Kraft getreten am 01.01.2024. | - |
10.3.3 | Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21) | 08.10.2021 | Art. 10 Abs. 2 Ziff. iii des Abkommens und seines Protokolls (SR 0.232.112.3 und SR 0.232.112.4 ) | Regel 9: Erfordernisse bezüglich des internationalen Gesuchs; Regel 15: Datum der internationalen Registrierung; Regel 17: Vorläufige Schutzverweigerung; Regel 32: Blatt; Gebührenverzeichnis (Punkt 2). In Kraft getreten am 01.02.2023. | - |
10.3.4 | Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21 ) | 14.07.2023 | Art. 10 Abs. 2 Ziff. iii des Abkommens und seines Protokolls (SR 0.232.112.3 und SR 0.232.112.4 ) | Regel 17 (2), (3) und (7): vorläufige Schutzverweigerung; Regel 18 (1a, d, e): nicht vorschriftsmässige Mitteilungen über die vorläufige Schutzverweigerung; Regel 32 (2): Blatt; Regel 40 (8): Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen. In Kraft getreten am 01.11.2023. | - |
10.3.5 | Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen, 18. Januar 1996 (SR 0.232.112.21 ) | 14.07.2023 | Art. 10 Abs. 2 Ziff. iii des Abkommens und seines Protokolls (SR 0.232.112.3 und SR 0.232.112.4 ) | Regel 21 (3): Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung; Regel 23bis (1): durch das Internationale Büro übersandte Mitteilungen der Behörden der benannten Vertragsparteien; Regel 32 (1): Blatt. In Kraft getreten am 01.11.2024. | - |
10.3.6 | Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11 ) | 14.07.2023 | Art. 58 Abs. 2 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1 ) | Regel 26.3, 26.3ter: Prüfung und Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem Anmeldeamt; Regel 29.1: internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten; die französische Fassung der Regel 82quater.3.c): Entschuldigung von Fristüberschreitungen und Verlängerung von Fristen. In Kraft getreten am 01.07.2024. | - |
10.3.7 | Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), 19. Juni 1970 (SR 0.232.141.11 ) | 14.07.2023 | Art. 58 Abs. 2 des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (SR 0.232.141.1 ) | Regel 34: Mindestprüfstoff; Regel 36: Mindestanforderungen an die Internationale Recherchenbehörde; Regel 63.1: Aufzählungen der Mindestanforderungen. In Kraft getreten am 01.01.2026. | - |
10.3.8 | Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, 2. Oktober 2018 (SR 0.232.111.141 ) | 22.07.2022 | Art. 25 Abs. 2 der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (SR 0.232.111.14 ) | Regel 7: Eintragung in das internationale Register; Regel 8: Gebühren; Regel 9: Schutzverweigerung; Regel 15: Änderungen; Regel 16: Verzicht auf den Schutz. In Kraft getreten am 01.01.2023. | - |
10.3.9 | Gemeinsame Ausführungsordnung zum Lissabonner Abkommen über den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihre internationale Registrierung und zur Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, 2. Oktober 2018 (SR 0.232.111.141 ) | 14.07.2023 | Art. 25 Abs. 2 der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens (SR 0.232.111.14 ) | Streichung der Regel 5.4. In Kraft getreten am 14.07.2023. | - |
10.4 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
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Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
10.4.1 | Frankreich Grenzüberschreitende Flugtrainingszone EUC25, 25. Februar 2015 | 14.08.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Änderung der Luftraumstruktur der Flugtrainingszone. | - |
10.4.2 | Schweden Durchführungsvereinbarung über elektronische Kampfführung luftgestützte Plattformen: Datenaustausch und kombinierte technische Tests, 5. April 2012 | 03.02.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung bis zum 31.12.2032. | - |
10.4.3 | Deutschland, Kanada, Norwegen, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten Multilaterales Programm zum Schutz der Truppe und Infrastrukturen vor Waffenwirkung, 14. Juni 2018 | 31.03.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Zweite Änderung: Beitritt Schwedens zum Programm. | - |
10.4.4 | Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (SR 0.812.122.1 ) | 10.11.2023 | Art. 11 Abs. 1 Bst. a und b des Übereinkommens | Anpassung des Anhangs. Dopingliste 2024 der Welt-Anti-Doping Agentur (WADA), gültig ab 01.01.2024. Wichtigste Änderungen betreffen: Tramadol neu im Wettkampf verboten; Ergänzung neuer Beispiele und Synonyme verbotener Substanzen. Spende von Plasma (Bestandteilen) nicht mehr verboten. | - |
10.4.5 | Internationales Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (SR 0.812.122.2 ) | 01.01.2024 und 23.09.2022 | Art. 34 des Übereinkommens | Anpassung der Anlage I: wichtigste Ände-rungen der Dopingliste 2024 der WADA, gültig ab 01.01.2024. Tramadol neu im Wettkampf verboten; Ergänzung neuer Beispiele und Synonyme verbotener Substanzen. Spende von Plasma (Bestandteilen) nicht mehr verboten. Anpassung der Anlage II: internationaler Standard für die Erteilung von Ausnahmebe-willigungen zu therapeutischen Zwecken der WADA, gültig ab 01.01.2023. Umstruktu-rierung von Art. 4 (Grundsätze für den Erhalt einer Ausnahmebewilligung und Zeitpunkt der Antragstellung) sowie Anpassungen in Art. 5 und 7 (Verantwortlichkeiten der verschiedenen Anti-Doping Organisationen und Anerkennung von Ausnahmebewilligungen). | - |
10.5 Eidgenössisches Finanzdepartement
10.6 Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
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Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
---|---|---|---|---|---|
10.6.1 | Indonesien Technische Zusammenarbeit in der Entwicklung eines dualen Ausbildungs- und Berufsbildungssystems: «Skills for Competitiveness Project», 25. Januar 2018 | 24.02.2023 | Art. 10 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (SR 974.0 ) | Änderung Nr. 2: Verlängerung des Abkommens bis zum 31.12.2023. | - |
10.6.2 | Indonesien Verständigungsprotokoll im Bereich nachhaltige Tourismusentwicklung, 28. Juni 2018 | 21.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023. | - |
10.6.3 | Indonesien Zusammenarbeit im Bereich des Ausbildungswesens für die Stärkung des nachhaltigen Tourismus, 29. Juni 2018 | 21.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023. | - |
10.6.4 | Peru Programm zur Stärkung der peruanischen Wettbewerbsfähigkeit «SeCompetitivo», 26. November 2018 | 27.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2023. | - |
10.6.5 | Peru Finanzierung eines bilateralen Programms zur technischen Unterstützung und zum Kapazitätsaufbau für Zentralbanken, 6. Februar 2019 | 19.07.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.10.2023. | - |
10.6.6 | Peru Finanzielle Unterstützung für die Reformen von Wasserversorgungsunternehmen, 14. August 2018 | 20.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2027. | 3,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.7 | Afrikanischer Entwicklungsfonds Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds, 29. November 1972 | 23.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Die Änderungen schaffen die rechtliche Voraussetzung, dass der Afrikanische Entwicklungsfonds künftig Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen kann. Die Schweiz hat die Änderungen am 31.08.2023 angenommen. | - |
10.6.8 | ADB Finanzierungsvereinbarung in Bezug auf den ungebundenen Zuschussbeitrag für den von mehreren Gebern finanzierten Treuhandfonds für urbane Klimaschutzmassnahmen, 30. Oktober 2015 | 27.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 4: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2025. | - |
10.6.9 | IDB Erfolgsbasierte Finanzierung für Innovation in der städtischer Beschäftigungsförderung, 5. Oktober 2016 | 16.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2023. | - |
10.6.10 | IDB Erfolgsbasierte Finanzierung für Innovation und Entwicklung in Peru und Kolumbien «Social Impact Bonds» Phase II, 11. Dezember 2009 | 14.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Anpassung der Aktivitäten, Ausdehnung auf Peru und weitere Bereiche. | - |
10.6.11 | IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds Globale Partnerschaft für Wassersicherheit und Sanitärversorgung, 13. Januar 2017 | 14.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 4: Beitragserhöhung und Verlängerung bis zum 30.04.2025. | 6 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.12 | IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds Globale Partnerschaft für Wassersicherheit und Sanitärversorgung, 13. Januar 2017 | 12.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 5: Änderung der Gouvernanz. | - |
10.6.13 | IBRD Fazilität im Bereich CO2-Preismechanismen «Transformative Carbon Asset Facility», 12. Dezember 2016 | 02.08.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Anpassungen in Zusammenhang mit der Verabschiedung des Art. 6 Regelwerkes des Pariser Abkommens. | - |
10.6.14 | IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds zur Umsetzung des Programms für eine nachhaltige Tourismusentwicklung in Indonesien, 4. Dezember 2017 | 06.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.11.2024. | - |
10.6.15 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung eines Projekts zu Staatsschulden und Risikomanagement, 25. Juli 2016 | 14.03.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024. | - |
10.6.16 | IBRD/IDA Unterstützung der vietnamesischen Regierung in der Stärkung ihrer Bankensektor-Reformen, 4. September 2018 | 18.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024. | - |
10.6.17 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung der Staatsführung im Finanzsektor und die lokalen Regierungen in Tunesien, 24. November 2016 | 31.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 5: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2026. | - |
10.6.18 | IBRD/IDA Gebertreuhandfonds für die Schaffung einer globalen Zusammenarbeit im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, 2. März 2017 | 15.06.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.11.2024. | - |
10.6.19 | IBRD/IDA Einzel-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzmanagement, 18. Oktober 2022 | 14.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung. | 14 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.20 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Entwicklung und Reform des Finanzsektors in Südafrika, 22. Juli 2014 | 23.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Anpassung der Aktivitäten und Verlängerung des Abkommens bis zum 30.11.2025. | - |
10.6.21 | IBRD/IDA Programm zur Stärkung des Finanzsektors Global - Multi-Geber-Treuhandfonds, 3. Juni 2022 | 28.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung. | 1 Million Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.22 | Südafrika Unterstützung des südafrikanischen Finanzministeriums im Bereich öffentliches Beschaffungswesen, Infrastruktur- und Wissensmanagement, 13. April 2018 | 15.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Beitragserhöhung und Verlängerung bis zum 31.12.2024. | 1,35 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.23 | IBRD/IDA Finanzierungsvereinbarung für den Multi-Geber-Treuhandfond des «Global Tax Program», 29. November 2017 | 29.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Beitragserhöhung. | 8 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.24 | IBRD/IDA Finanzierungsvereinbarung für den Einzel-Geber Treuhandfond des «Global Tax Program», 29. November 2017 | 11.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2025. | - |
10.6.25 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Unterstützung des Staatsschulden- und Risikomanagements in ausgewählten Ländern, 25. Juli 2016 | 11.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 4: Beitragserhöhung und Vertragsverlängerung bis 31.06.2026. | 3 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.26 | IBRD/IDA Unterstützung des kolumbianischen Finanzministeriums im Bereich öffentliches Beschaffungswesen, Infrastruktur- und Wissensmanagement, 27. Juni 2019 | 12.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.09.2026. | - |
10.6.27 | IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung in Indonesien, 24. Juli 2020 | 29.11.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Beitragserhöhung. | 2,25 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.28 | IBRD/IDA Programm zur Unterstützung des Energiesektors, 23. August 2017 | 18.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Inhaltsveränderungen und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2027. | - |
10.6.29 | IBRD/IFC Multi-Geber-Treuhandfonds «Umbrella Facility for Trade», 22. April 2017 | 25.04.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024. | - |
10.6.30 | WB Abkommen über die Teilnahme am Emissionshandelsfonds «Forest Carbon Partnership Facility», 18. Juli 2011 | 24.03.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Umschichtung der Investitionseinnahmen von «Readiness Fund» zu «Carbon Fund». | - |
10.6.31 | Internationale Kakao-Organisation Internationales Kakao-Übereinkommen, 25. Juni 2010 (SR 0.916.118.1 ) | 06.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung des Übereinkommens bis zum 30.09.2026. | - |
10.6.32 | Internationale Kaffeeorganisation Internationales Kaffee-Übereinkommen, 28. September 2007 (SR 0.916.117.1 ) | 28.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Verlängerung der Vereinbarung bis zum 01.02.2026. | - |
10.6.33 | IFC Schaffung eines Fonds für technische Unterstützung in Sub-Sahara Afrika: Lagerhausbescheinigungssystem in Ghana, 28. Juni 2017 | 21.12.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Verlängerung der Umsetzung bis zum 31.12.2024 und der Post-Umsetzung bis zum 31.12.2025. | - |
10.6.34 | IFC Treuhandfonds für Beratungsdienste in Lateinamerika und der Karibik, 23. November 2016 | 09.03.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 4 von Anhang 1: Übertrag von nicht ausgegebenen Mitteln aus dem Treuhandfonds «Sustainable Cities Program» und Anpassung derer Verwendung. | 200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.35 | IFC Unterstützung des Treuhandfonds für Lateinamerika und die Karibik für Beratungsdienste «Sustainable Cities Program», 23. November 2016 | 19.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 5 von Anhang 1: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024 und Verlängerung der Post-Implementierung bis zum 30.06.2025. | - |
10.6.36 | IFC Schaffung eines Fonds für technische Unterstützung: Finanzierung verschiedener Beratungsdienstleistungen und Geschäftsentwicklungsaktivitäten: «Vietnam Supply Chain Finance Program», 28. Mai 2018 | 10.08.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1 von Anhang 1: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2024. | - |
10.6.37 | IFC Fonds für technische Unterstützung des Projekts «Women Banking Champions» in Nahost und Nordafrika, 16. Oktober 2017 | 10.10.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Vertragsverlängerung bis zum 31.12.2024. | - |
10.6.38 | IFC Vereinbarung über die finanzielle Unterstützung des Beratungsprogramms, das aus dem globalen Treuhandfonds für Beratungsdienste gegründet wurde «Sustainable Cities Program», 1. Juni 2016 | 19.12.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3 von Anhang 4: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2025. | - |
10.6.39 | IFC/IBRD/IDA Multi-Geber-Treuhandfonds betreffend finanzielle Inklusion und Arbeitsplätze für den Nahen Osten und Nordafrika, 14. November 2019 | 21.12.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung und Vertragsverlängerung bis zum 31.03.2025. | 2 Millionen US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.40 | OECD Unterstützung von Steuerprojekten in Kolumbien, 18. Dezember 2020 | 08.12.2022 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung. | 1,55 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.41 | OECD Unterstützung von Steuerprojekten in Kolumbien, 18. Dezember 2020 | 06.09.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 3: Beitragserhöhung. | 1,78 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.42 | UNIDO «Global Eco-Industrial Parks Programme», 26. November 2018 | 29.05.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 4: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2025. | - |
10.6.43 | UNOPS Projekt «UN-Trade Cluster Programme Myanmar», 2. August 2018 | 20.02.2023 | Art. 10 SR 974.0 | Änderung Nr. 2: Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.08.2023. | - |
10.6.44 | Bulgarien Umsetzungsabkommen im Rahmen des zweiten Schweizer Beitrags betreffend die Durchführung der Zusammenarbeitsprogramme zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der erweiterten EU, 20. September 2022 (SR 0.973.221.42 ) | 27.10.2023 | Art. 12 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (SR 974.1 ) | Änderungen im Anhang: «National Coordination Unit» ist neu Teil des «Ministry of Finance». «Research and Innovation-Programm»: i) Definition Programm-Operator: «External European Programs Directorate, Ministry of Education and Science»; ii) Anpassung im Text «Ziele und strategischer Fokus»: Explizite Nennung «EU-27 und Schweiz» sowie Unterstützung von Karrieren in Bulgarien. Aufteilung des SECO-Programmes. ProPark-Programm: Möglichkeit hinzugefügt, mehrere «Programme Component Operators» zu definieren. | - |
10.6.45 | Kroatien Projektabkommen «Wasserversorgung und Abwasser der Gemeinde Delnice», 30. Mai 2017 | 30.10.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Addendum 2: Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 10.12.2024. Ergänzungen zu den Reporting-, Audit- und Evaluationsverpflichtungen der kroatischen Seite. | - |
10.6.46 | Kroatien Projektabkommen «Wasserversorgung und Abwasser der Gemeinde Fužine», 30. Mai 2017 | 30.10.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Addendum 2: Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 10.12.2024. Ergänzungen zu den Reporting-, Audit- und Evaluationsverpflichtungen der kroatischen Seite. | - |
10.6.47 | Kroatien Projektabkommen «Wasserversorgung und Abwasser der Gemeinde Brod Moravice», 30. Mai 2017 | 30.10.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Addendum 2: Verlängerung der Vertragsdauer bis zum 10.12.2024. Ergänzungen zu den Reporting-, Audit- und Evaluationsverpflichtungen der kroatischen Seite. | - |
10.6.48 | Nordmazedonien Finanzielle Unterstützung für das Wasserversorgungsprojekt in Delcevo, 16. März 2018 | 17.07.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Beitragserhöhung. | 1,5 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.49 | Serbien Technische und finanzielle Unterstützung durch das Projekt «Städtische Katastrophenvorsorge in Užice und Paracin», 28. März 2017 | 09.02.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Beitragserhöhung und Verlängerung bis zum 31.12.2026. | 7,1 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.50 | EBRD Übereinkommen zur Errichtung der EBRD, 29. Mai 1990, (SR 0.972.1 ) | 18.05.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung von Art. 12.1 zur Abschaffung der satzungsmässigen Begrenzung der Verwendung des Kapitals für gewöhnliche Geschäfte. Die Schweiz hat die Änderung am 16.08.2023 angenommen. | - |
10.6.51 | IBRD/IDA Einzel-Geber-Treuhandfonds für das Programm zur Stärkung des Finanzsektors in den Prioritätsländern, 3. Juni 2022 | 28.11.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung für verschiedene Ostländer. | 3,75 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.52 | IBRD/IDA Einzel-Geber-Treuhandfonds zum Thema Finanzmanagement, Verbesserung der Rechnungslegung und Nachhaltigkeitsberichterstattung, 18. Oktober 2022 | 19.12.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung. | 4 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.53 | IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten in der Ukraine, 5. Juli 2022 | 27.06.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Anpassung des Endauszahlungstermins; Abs. 5.1, Anhang 2. | - |
10.6.54 | IBRD Multi-Geber-Treuhandfonds zur Stärkung der Verwaltungskapazitäten in der Ukraine, 5. Juli 2022 | 12.10.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 2: Beitragserhöhung. | 20 Millionen Franken. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.55 | UNDP Stärkung der KMU-Zusammenschlüsse in der Ukraine, Phase II, 18. November 2019 | 21.06.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1: Beitragserhöhung und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024. | 625 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.56 | IFC Fonds für technische Unterstützung in Europa und Zentralasien elektronische und digitale Finanzdienstleistungen in Aserbaidschan und Zentralasien, 1. Juni 2017 | 27.02.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1 von Anhang 1: Informationsschreiben für die interne Finanzabteilung. | - |
10.6.57 | IFC Fonds für technische Unterstützung in Europa und Zentralasien, 1. Juni 2017 | 29.08.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 1 von Art. 3.9, Anpassung zu Rückflüssen. | - |
10.6.58 | IFC Fonds für technische Unterstützung in Europa und Zentralasien, finanzielle Inklusion der Ukraine, 1. Juni 2017 | 29.08.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung 1 von Anhang 8: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2024. | 702 500 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.59 | IFC Fonds für technische Unterstützung in Europa und finanzielle Inklusion in Zentralasien, 1. Juni 2017 | 07.12.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Änderung Nr. 2 von Anhang 5: Erhöhung des Beitrags und Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.06.2026. | 890 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.60 | IFC Beratungsprogramm, das aus dem globalen Treuhandfonds für Beratungsdienste gegründet wurde «Sustainable Cities Program», 1. Juni 2016 | 09.03.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Übertrag von nicht ausgegebenen Mitteln an den Treuhandfonds für Beratungsdienste in Lateinamerika und der Karibik. | 200 000 US-Dollar. Öffentliche Entwicklungshilfe |
10.6.61 | IFC Treuhandfonds für das «Sustainable Cities Program», 1. Juni 2016 | 11.05.2023 | Art. 12 SR 974.1 | Verlängerung des Abkommens bis zum 30.06.2024. | - |
10.6.62 | Saudi-Arabien Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, 1. April 2006 (SR 0.975.214.9 ) | 02.08.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. a RVOG | Aufschub der Kündigung des Abkommens durch Saudi-Arabien bis zum 08.08.2025. | - |
10.6.63 | Argentinien Abkommen über die Begleichung von Zahlungsrückständen, 11. November 2014 | 16.03.2023 | Art. 7 Abs. 1 SERVG | Restrukturierung der bestehenden Forderungen gegenüber Argentinien aus dem Schuldenabkommen von 2014. | - |
10.6.64 | Irak Abkommen über die Reduzierung und Reorganisation der irakischen Schulden, 21. Dezember 2005 | 01.02.2023 | Art. 7 Abs. 1 SERVG | Änderung zur Ersetzung der Zinssätze auf Basis der «London Interbank Offered Rate» (Libor) durch Zinssätze auf Basis des «Swiss Average Rate Overnight» (Saron). | - |
10.6.65 | Pakistan Abkommen über die Umschuldung der pakistanischen Schulden, 19. Dezember 2002 | 10.08.2023 | Art. 7 Abs. 1 SERVG | Änderung zur Ersetzung der Zinssätze auf Basis der «London Interbank Offered Rate» (Libor) durch Zinssätze auf Basis des «Swiss Average Rate Overnight» (Saron). | - |
10.6.66 | Liechtenstein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 ( SR 0.412.151.4) | 19.08.2022 | Art. 4 Abs. 2 des Abkommens | Jährliche Anpassung der Berufe der beruflichen Grundbildung. Es wird nur der Anhang des Abkommens angepasst. | - |
10.6.67 | Liechtenstein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Fähigkeitszeugnissen und Berufsattesten der beruflichen Grundbildung, 30. Oktober 2014 ( SR 0.412.151.4) | 31.08.2023 | Art. 4 Abs. 2 des Abkommens | Jährliche Anpassung der Berufe der beruflichen Grundbildung. Es wird nur der Anhang des Abkommens angepasst. | - |
10.6.68 | Liechtenstein Vereinbarung zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik, 28. September 2020 (SR 0.916.051.41 ) | 31.10.2023 | Art. 177 a LWG | Notenaustausch zur Änderung von Anhang 1 der Vereinbarung. | - |
10.6.69 | Palästina Interimsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Palästinensischen Befreiungsorganisation handelnd zu Gunsten der Palästinensischen Behörde, 30. November 1998 (SR 0.632.316.251 ) | 08.03.2023 | Art. 1, Abs. 2, Bst. b des Bundesbeschlusses vom 19. März 2021 über die Genehmigung der Beschlüsse zur Änderung der EFTA-Konvention und über die Ermächtigung des Bundesrates zur Genehmigung der Änderungen weiterer internationaler Abkommen im Zusammenhang mit dem Regionalen Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM). 8⁰ | Änderung von Protokoll B des Freihandelsabkommens: Verweis auf das PEM-Übereinkommen, übergangsweise bilaterale Anwendung der revidierten Regeln des PEM-Übereinkommens. Die Schweiz hat die Änderung am 30.03.2023 angenommen. | - |
10.6.70 | Philippinen Freihandelsabkommen, 28. April 2016 (SR 0.632.316.451 ) | 10.01.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Festlegung der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses des Abkommens. | - |
10.6.71 | IBRD Abkommen über die IBRD, 22. Juli 1944 (SR 0.979.2 ) | 10.07.2023 | Art. 7 a Abs. 2 RVOG | Änderung des Art. III, Abschnitt 3: Aufhebung der statutarischen Begrenzung der Kreditvergabe. Die Schweiz hat die Änderung am 25.07.2023 angenommen. | - |
10.6.72 | EWG Abkommen mit der EWG, 22. Juli 1972 (SR 0.632.401 ) | 12.06.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Änderung der Referenzpreise und der Grundbeträge in den Tabellen III und IV b) des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen. | - |
10.6.73 | FAO Beitrag an den Sonderfonds des Internationalen Vertrags über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, 22. Dezember 2014 | 17.04.2023 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 7: Erhöhung des Beitrags. | 150 000 Franken |
10.6.74 | FAO Beitrag zur Operationalisierung des Landwirtschaftsausschuss-Subkomitees für Viehzucht und Unterstützung seines mehrjährigen Arbeitsprogramms, 22. November 2021 | 01.05.2023 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 1: Erhöhung des Beitrags. | 100 000 Franken |
10.6.75 | FAO Unterstützung der Biodiversitätsstrategie und Beitrag zum globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, 31. Dezember 2018 | 12.12.2023 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 1: Erhöhung des Beitrags. | 80 000 Franken |
10.6.76 | FAO Förderung der nachhaltigen Entwicklung von Berggebieten im Rahmen der Bergpartnerschaft, 27. November 2019 | 12.12.2023 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 2: Erhöhung des Beitrags. | 400 000 Franken |
10.6.77 | FAO Finanzierungsmechanismus der FAO: «Flexible Voluntary Contribution», 13. Dezember 2022 | 18.12.2023 | Art. 177 a LwG | Änderung Nr. 1: Erhöhung des Beitrags. | 100 000 Franken |
10.6.78 | WTO Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994, revidiert am 30. März 2012 (SR 0.632.231.422 ) | 07.06.2023 | Art. 7 a Abs. 2 RVOG | Anpassung von Anhang 7 der Anlage I der Schweiz betreffend die Allgemeinen Anmerkungen und abweichenden Regelungen zu den Bestimmungen von Art. IV (Allgemeine Grundsätze) im Rahmen des Beitritts von Nordmazedonien. | - |
10.6.79 | Internationale Weinorganisation (OIV) Abkommen zur Errichtung der OIV, 3. April 2001 (SR 0.916.148 ) | 21.05.2022 | Art. 177 a LwG | Verlegung des Sitzes der OIV von Paris nach Dijon. Die Schweiz hat die Änderung am 05.04.2023 angenommen. | - |
10.6.80 | UNO Getreidehandels-Übereinkommen von 1995, 7. Dezember 1994 (SR 0.916.111.311 ) | 14.06.2023 | Art. 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 6. März 1996 zur Genehmigung des Internationalen Getreideabkommens von 1995, (AS 1996 2641) | Verlängerung des Übereinkommens bis zum 30.06.2025. | - |
10.6.81 | UNO Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992, 20. März 1992 (SR 0.916.113.1 ) | 24.11.2023 | Art. 45 Abs. 2 des Übereinkommens | Verlängerung des Übereinkommens bis zum 31.12.2024. | - |
8⁰ AS 2021 644
10.7 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
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Nr. | Grundvertrag (Partei, Gegenstand, Abschlussdatum und SR) | Abschlussdatum | Rechtsgrundlage | Inhalt der Änderung | Kosten |
---|---|---|---|---|---|
10.7.1 | Deutschland Vereinbarung über den gewerblichen Strassenpersonen- und -güterverkehr, 17. Dezember 1953 (SR 0.741.619.136 ) | 24.05.2023 | Art. 8 Abs. 3 PBG | Änderung der Art. 1, 2, 4 und 5. Aufhebung von Art. 3 Abs. 6, 11 und 17. | - |
10.7.2 | Deutschland Vertrag mit dem Land Baden-Württemberg über die Fischerei im Untersee und im Seerhein (Unterseefischereiordnung), 2. November 1977 (SR 0.923.411 ) | 21.11.2023 | Art. 25 BGF | Änderung der Unterseefischereiordnung (Art. 15 a , 19, 24, 25 Unterseefischereiordnung). | - |
10.7.3 | Italien Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und den Umtausch von Führerausweisen, 13. Mai 2021 (SR 0.741.531.945.4) | 31.03.2023 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | Ergänzung des Anhangs, da in der Schweiz seit dem 15.04.2023 ein neuer Führerausweis erhältlich ist. | - |
10.7.4 | Usbekistan Abkommen über den grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse, 3. April 2002 (SR 0.741.619.621 ) | 23.06.2023 | Art. 3 a STUG | Änderung von Art. 4 und Aufhebung von Art. 5 des Abkommens. Änderung von Art. V des Protokolls zur Durchführung des Abkommens. Die Schweiz hat die Erfüllung ihrer Verfahren am 22.08.2023 notifiziert. | - |
10.7.5 | Peru Änderungsprotokoll zum Abkommen über den Luftlinienverkehr, 24. Januar 2000 (SR 0.748.127.196.41 ) | 14.10.2021 | Art. 3 a Abs. 1 LFG | Das Änderungsprotokoll modernisiert die Beziehungen zwischen den beiden Staaten in Bezug auf die Durchführung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen. Das Änderungs-protokoll ist am 26.06.2023 in Kraft getreten. | - |
10.7.6 | EG Abkommen über den Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68 ) | 09.06.2023 | Art. 3 a Abs. 1 Bst. b und cbis und Abs. 2 Bst. a LFG, Art. 7 a Abs. 3 Bst. b RVOG | Änderung des Anhangs betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Liberalisierung des Luftverkehrs, der Flug- und Luftsicherheit. | - |
10.7.7 | EG Abkommen über den Luftverkehr, 21. Juni 1999 (SR 0.748.127.192.68 ) | 23.11.2023 | Art. 3 a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a LFG | Änderung des Anhangs betreffend die anwendbaren Regelungen im Bereich der Flugsicherheit. | - |
10.7.8 | EG Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, 21. Juni 1999 (SR 0.740.72 ) | 14.12.2023 | Art. 23 f Abs. 4 EBG und Art. 106 a SVG | Änderung des Anhangs 1 des Landverkehrsabkommens sowie Änderung des Beschlusses Nr. 2/2019 (Verlängerung der Übergangsbestimmungen bis zum 31.12.2024). | - |
10.7.9 | EU Abkommen zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen, 23. November 2017 (SR 0.814.011.268 ) | 15.11.2023 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG; Art. 135 a der Verordnung vom 30.11.2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (SR 641.711 ) | Änderung der Anhänge I und IV: Aktualisierung auf die geltenden Rechtsgrundlagen von 2022 (Anhang I) und Einfügung einer Fussnote (Anhang IV). | - |
10.7.10 | Übereinkommen der UNO über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411 ) | 19.01.2023 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | UN-Reglement Nr. 165 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von akustischen Warnvorrichtungen beim Rückwärtsfahren und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale beim Rückwärtsfahren (Add. 164). | - |
10.7.11 | Übereinkommen der UNO über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411 ) | 08.06.2023 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | UN-Reglement Nr. 166 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Einrichtungen und Motorfahrzeugen hinsichtlich der Wahrnehmung ungeschützter Verkehrsteilnehmer/-innen unmittelbar vor dem Fahrzeug oder seitlich des Fahrzeugs durch die Fahrerin oder den Fahrer (Add. 165). | - |
10.7.12 | Übereinkommen der UNO über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, 20. März 1958 (SR 0.741.411 ) | 08.06.2023 | Art. 106 a Abs. 2 SVG | UN-Reglement Nr. 167 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der direkten Sicht (Add. 166). | - |
10.7.13 | Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (SR 0.740.81 ) | 22.12.2022 | Art. 7 a Abs 3 Bst. c RVOG | Änderungen von Linien, Terminals und Grenzübergangspunkte in diversen Ländern. In Kraft getreten am 30.03.2023. | - |
10.7.14 | Europäisches Übereinkommen über wichtige Linien des internationalen kombinierten Verkehrs und damit zusammenhängende Einrichtungen, 1. Februar 1991 (SR 0.740.81 ) | 01.09.2023 | Art. 7 a Abs 3 Bst. c RVOG | Änderungen von Linien, Terminals und Grenzübergangspunkte in diversen Ländern. In Kraft getreten am 01.12.2023. | - |
10.7.15 | Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel, 10. September 1998 (SR 0.916.21 ) | 12.05.2023 | Art. 39 Abs. 2 Bst. abis USG | Änderung des Anhangs III über Chemikalien, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung unterliegen, um Terbufos hinzuzufügen. In Kraft getreten am 22.10.2023. | - |
10.7.16 | Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, 10. Oktober 2013 (SR 0.814.82 ) | 25.03.2022 | Art. 39 Abs. 2 Bst. abis USG | Änderung des Anhangs A zur Aufnahme von acht Produkten, die zugesetztes Quecksilber enthalten, sowie von zwei zusätzlichen Bestimmungen zu Dentalamalgam. In Kraft getreten am 28.09.2023. | - |
10.7.17 | Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe, 22. Mai 2001 (SR 0.814.03 ) | 17.06.2022 | Art. 39 Abs. 2 Bst. abis USG | Änderung von Anhang A Teil I zur Aufnahme von Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihren Salzen und strukturverwandte Verbindungen. In Kraft getreten am 16.11.2023. | - |
10.7.18 | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (COTIF, SR 0.742.403.12 ) | 24.05.2022 | Art. 23 f Abs. 4 EBG | Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (Anlage zu Anhang C des Übereinkommens). In Kraft getreten am 01.01.2023. | - |
10.7.19 | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (COTIF, SR 0.742.403.12 ) | 15.06.2022 | Art. 23 f Abs. 4 EBG | Revision der einheitlichen technischen Vorschriften für Teilsysteme und Telematikanwendungen für den Güterverkehr. Revision der Anlage B zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften (Anhang G zum Übereinkommen) über Abweichungen von der Anwendung der einheitlichen technischen Vorschriften. In Kraft getreten am 01.01.2023. | - |
10.7.20 | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (COTIF, SR 0.742.403.12 ) | 28.10.2022 | Art. 23 f Abs. 4 EBG | Änderung der Art. 3 a und 15 des Anhangs G zum Übereinkommen. In Kraft getreten am 01.11.2023. | - |
10.7.21 | Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls, 3. Juni 1999 (COTIF, SR 0.742.403.12 ) | 14.06.2023 | Art. 23 f Abs. 4 EBG | Revision der einheitlichen technischen Vorschriften GEN-E und GEN-G. Änderung der Anlage I der einheitlichen technischen Vorschriften für Teilsysteme und Telematikanwendungen für den Güterverkehr. In Kraft getreten am 01.01.2024. | - |
11 Kündigung von Abkommen durch die Schweiz
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Nr. | Titel und Datum des Abkommens | Rechtsgrundlage | Grund der Kündigung | Kündigungsdatum mit Wirkung ab |
---|---|---|---|---|
11.1.1 | Zollabkommen über die zur Ausbesserung von EUROP-Wagen verwendeten Ersatzteile, 15. Januar 1958 (SR 0.631.145.272 ) | Art. 7 a Abs. 2 RVOG | Abkommen obsolet. | 17.03.2023 17.09.2023 |
11.1.2 | Abkommen mit den Niederlanden bezüglich der Etablierung einer Kollokation in den Räumlichkeiten der niederländischen Botschaft in Luanda, Angola, 26. August 2015 | Art. 7 a Abs. 3 Bst. c RVOG | Neue Lokalität für die Schweizer Vertretung. | 28.02.2023 31.05.2023 |
11.1.3 | Abkommen mit Singapur über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, 17. Juli 2017 (SR 0.653.268.9 ) | Art. 3 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 14.12.2018 (BBl 2018 7911) | Übergang zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29.10.2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 01.01.2024 (SR 0.653.1 ). | 04.12.2023 01.01.2025 |
11.1.4 | Abkommen mit Hongkong über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten, 13. Oktober 2017 (SR 0.653.241.6) | Art. 3 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom 14.12.2018 (BBl 2018 7913) | Übergang zur Multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29.10.2014 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten ab 01.01.2024 (SR 0.653.1 ). | 04.12.2023 01.01.2025 |
⁴ BBl 2014 4161
⁵ SR 974.1
⁶ SR 0.973.251.62
⁷ SR 0.973.274.32
Bundesrecht
Bericht über die im Jahr 2023 abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge
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