Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit für ein Programm zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen für die Jahre 2025-2034
Bundesbeschluss zum Verpflichtungskredit für ein Programm zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen für die Jahre 2025-2034
vom 29. Mai 2024
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. November 2023 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2023 2908
Art. 1
¹ Für das Programm «Digisanté» zur Förderung der digitalen Transformation im Gesundheitswesen wird für die Jahre 2025-2034 ein Verpflichtungskredit von 391,7 Millionen Franken bewilligt.
² Das Programm «Digisanté» umfasst:
a.
Vorbereitungs-, Projektierungs- und Koordinationsmassnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Gesundheitswesen:
1.
Schaffung von Voraussetzungen für die digitale Transformation,
2.
Aufbau und Zurverfügungstellen einer nationalen Infrastruktur,
3.
Digitalisierung von Behördenleistungen,
4.
Sekundärnutzung von Daten für die Planung, Steuerung und Forschung;
b.
die Umsetzung von Vorhaben zur Erreichung der Ziele nach Buchstabe a in Bereichen, für die der Bund von Gesetzes wegen sachlich zuständig ist.
Art. 2
¹ Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) priorisiert unter Einbezug der Programmorgane und der externen Akteure die Vorhaben inhaltlich und zeitlich. Der erwartbare Nutzen für die Akteure sowie die Patientinnen und Patienten ist massgeblich für die Priorisierung, die regelmässig überprüft und angepasst wird.
² Das EDI definiert unter Einbezug der Programmorgane und der externen Akteure für jedes Vorhaben messbare Ziele sowie die Rollen und Verantwortlichkeiten. Ein adäquates Controlling ist sichergestellt.
³ Das EDI erstattet dem Parlament jährlich Bericht über den Fortschritt des Programms und nimmt dabei auf die Ziele der Vorhaben Bezug. Werden die Ziele nicht erreicht, so muss der Bericht messbare Massnahmen und Fristen definieren, wie und wann die Ziele erreicht werden.
Art. 3
Bei der Umsetzung der Vorhaben von «Digisanté», namentlich bei der Digitalisierung von Behördenleistungen, ist Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 17. März 2023 ³ über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben zu beachten. Hierzu werden die betroffenen Kreise frühzeitig einbezogen.
³ BBl 2023 787
Art. 4
¹ Die Freigabe des Kredits erfolgt pro Vorhaben.
² Der Bundesrat ist für die Freigabe der Kredite zuständig. Er kann die Kompetenz dazu an das EDI delegieren.
Art. 5
Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Juni 2023 (106,3 Punkte; Dezember 2020 = 100 Punkte) sowie Teuerungsannahmen von jährlich +1,0 % zugrunde.
Art. 6
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Nationalrat, 7. März 2024 Der Präsident: Eric Nussbaumer Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz | Ständerat, 29. Mai 2024 Die Präsidentin: Eva Herzog Die Sekretärin: Martina Buol |
Bundesrecht
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