Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Marjan Ndue, geboren am 12. Juni 1991, Churerstrasse 9, AT-6845 Hohenems , ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 1. Mai 2023 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 3. Juni 2024 entschieden:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von 900 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
12. Juni 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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