Notifikation
Notifikation
Im Rahmen des Abschlussverfahrens nach Artikel 318 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0 ) in der Strafuntersuchung mit der Nummer SV.19.0380-FAN ergeht folgende Mitteilung:
In der Strafuntersuchung
gegen
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Teresa INZIRILLO, geb. 27. April 1974, italienische Staatsangehörige, c/o Giuseppe ROMANO, Via Giusti 36, I-84091 Battipaglia
wegen
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Betrug (Art. 146 StGB) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB)
wird in Anwendung von Artikel 318 Absatz 1 StPO
verfügt:
1.
Die Bundesanwaltschaft erachtet die vermerkte Strafuntersuchung gegen Teresa INZIRILLO aufgrund der Abtretung des gegen sie geführten Verfahrens ans Ausland als vollständig und beabsichtigt, diese mittels Einstellungsverfügung im Sinne von Artikel 319 ff. StPO abzuschliessen. Gegen die unbekannte Täterschaft und die restlichen Beschuldigten wird das Verfahren fortgeführt.
2.
Zur Stellung von Beweisanträgen wird den Parteien eine nur einmal kurz erstreckbare Frist bis am 10. Juli 2024 angesetzt.
3.
Innert gleicher Frist können die Akten in elektronischer Form auf einem USB-Stick schriftlich angefordert werden. Für die Privatkläger wird eine Aufwandentschädigung von 50 Franken berechnet. Die Akteneinsicht ist nicht obligatorisch.
4.
Zustellung an
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die Beschuldigten über deren Rechtsvertreter per Einschreiben;
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die anwaltlich vertretenen Privatkläger über deren Rechtsvertreter per Einschreiben;
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die Privatkläger, die direkt angeschrieben werden können, an deren Wohnsitz, Aufenthaltsort, Sitz oder Zustellungsdomizil per Einschreiben;
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die Privatkläger, die nicht direkt angeschrieben werden können, und die kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet haben, mittels Publikation im Bundesblatt.
5.
Gegen diese Verfügung ist kein Rechtsmittel gegeben (Art. 318 Abs. 3 StPO).
Die Abschlussanzeige (Art. 318 StPO) ist gemäss Artikel 88 StPO durch die bestehende Notifikation zugestellt.
11. Juni 2024 | Bundesanwaltschaft |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesanwaltschaft
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