Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 11. Juni 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
Die Pflanzenschutzmittel
Audienz (W 6020, 480 g/l Spinosad)
BIOHOP AudiENZ (W 6020-1, 480 g/l Spinosad)
Elvis (W 6020-2, 480g /l Spinosad)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
Tabelle vergrössern
open_with
Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen |
Obstbau | |||
Aprikose, Pflaume/Zwetschge, Pfirsich/Nektarine | Drosophila suzukii | Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-87 (BBCH) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 |
Auflagen für den Einsatz1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.4 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³/ha.6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.7 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.8 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 4 Punkte reduziert werden.9 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.10 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.11 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.12 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.13 Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten. |
Die Pflanzenschutzmittel
Bandsen (W 7133, 24 g/l Spinosad)
Gesal Käfer- und Raupen-Stop (W 7133-1, 24 g/l Spinosad)
Perfetto (W 7133-2, 24 g/l Spinosad)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
Tabelle vergrössern
open_with
Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen |
Obstbau | |||
Aprikose, Pflaume/Zwetschge, Pfirsich/Nektarine | Drosophila suzukii | Konzentration: 0,4 % Dosierung: 6,4 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-87 (BBCH) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 |
Auflagen für den Einsatz1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.4 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen). Eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu blühenden Pflanzen in benachbarten Parzellen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³/ha.6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.7 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.8 Spe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen muss das Abschwemmungsrisiko gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle um 4 Punkte reduziert werden.9 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.10 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.11 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: bis 48 Stunden nach Ausbringung des Mittels Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.12 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden. |
Die Pflanzenschutzmittel
Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid)
Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid)
Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid)
Pistol (W 6581-4, 20 % Acetamiprid)
werden, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
Tabelle vergrössern
open_with
Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen |
Obstbau | |||
Kirsche | Drosophila suzukii | Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 kg/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-87 (BBCH) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 |
Aprikose, Pflaume/Zwetschge, Pfirsich/Nektarine | Drosophila suzukii | Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 kg/ha Wartefrist: 14 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83-87 (BBCH) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 |
Auflagen für den Einsatz1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr im Abstand von 10 Tagen.4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³/ha.5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.6 SPe 3: Zum Schutz von Nichtzielarthropoden vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Biotopen (gemäss Art. 18 a und 18 b NHG) einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.7 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung entfernen (mähen oder mulchen).8 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen. Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzanzug tragen. Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.9 Nachfolgearbeiten in behandelten Kulturen: Arbeitskleidung (mindestens langärmliges Hemd + lange Hose) tragen.10 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 6 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden. |
Das Mittel
Nekagard 2 der Kalkfabrik Netstal AG
wird, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt.
Bewilligte Anwendungen:
Tabelle vergrössern
open_with
Anwendungsgebiet | Schadorganismus | Anwendung | Auflagen |
Beerenbau | |||
Beeren allg. | Drosophila suzukii | Dosierung: 1.8-2.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 83 (BBCH) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 |
Obstbau | |||
Steinobst | Drosophila suzukii | Konzentration: 0.18-0.2 % Dosierung: 1.8-2.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 11 |
Steinobst | Drosophila suzukii | Konzentration: 0.2-0.5 % Dosierung: 2.0-5.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH) | 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12 |
Auflagen für den Einsatz1 Zum Schutz von Dritten eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Wohnflächen und öffentlichen Anlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen der Zulassungsstelle reduziert werden.2 Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten.3 Ansetzen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Schutzbrille + Atemschutzmaske (P3) tragen.4 Ausbringen der Spritzbrühe: Schutzhandschuhe + Schutzanzug + Visier + Kopfbedeckung tragen.5 Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabine) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.6 Einatmen von Staub/ Aerosol vermeiden.7 Die Prüfung der Wirksamkeit ist noch nicht abgeschlossen, die Wirkung kann nicht garantiert werden. 8 Anwendung in 1000 Liter Brühe/ha.9 Das Produkt kann Flecken auf den Früchten verursachen.10 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m³ pro ha.11 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.12 Verursacht Flecken auf den Früchten. Nur zur Produktion von Brenn- und Industrieobst. |
Gefahrenkennzeichnung
-
Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
-
EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
-
H315 Verursacht Hautreizungen.
-
H318 Verursacht schwere Augenschäden.
-
H335 Kann die Atemwege reizen.
-
SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
¹ SR 916.161
² SR 172.021
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
11. Juni 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss |
Bundesrecht
Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
Feedback