BBl 2024 1293
CH - Bundesblatt

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen

Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen
vom 11. Juni 2024
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 2010 ¹ über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln,
verfügt:
Das Pflanzenschutzmittel
DCT Delta 4 160D (4 g/kg Deltamethrin), mit Insektizid imprägniertes Netz mit verlängerter Wirkungsdauer wird, befristet bis zum 31. Oktober 2024, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:
Bewilligte Anwendungen:
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Anwendungsgebiet Schadorganismus Anwendung Auflagen
Alle Kulturen Popillia japonica 1.5 Netze/ha Netz von 4 m² 1, 2, 3, 4, 5
Auflagen für den Einsatz1 Behandlung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.2 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen gegen den genannten Schadorganismus getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.3 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen ist eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einzuhalten.4 SPe 8: Gefährlich für Bienen - Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter vor der Behandlung direkt unter den Netzen entfernen (mähen oder mulchen).5 Bei der Anwendung: Schutzhandschuhe + Schutzanzug tragen.
Entzug der aufschiebenden Wirkung
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 ² über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.
¹ SR 916.161
² SR 172.021
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
11. Juni 2024 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen Der Direktor: Hans Wyss
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