Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt
Änderung vom 3. Juni 2024
Der Schweizerische Bundesrat
beschliesst:
I
Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 17. November 2015, vom 24. November 2017, vom 16. Januar 2020 und vom 20. Juni 2022 ¹ wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Metallgewerbe Baselland und Basel-Stadt werden allgemeinverbindlich erklärt:
Anhang 8
Art. 1 Effektivlöhne (Art. 40 GAV)
Die Effektivlöhne werden kumulativ und graduell wie folgt angepasst:
Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden mit einem Monatslohn von bis zu 6000 Franken brutto werden um generell 2% erhöht. Zusätzlich wird die Lohnsumme der Monatslöhne bis 6000 Franken der … unterstellten Arbeitnehmenden zu Gunsten von individuellen, leistungsorientierten Lohnanpassungen um insgesamt 0.5% brutto erhöht. Bei der Auszahlung der individuellen Lohnanpassung berücksichtigt werden Monatslöhne bis 6000 Franken brutto. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.
Auf Basis dieser Erhöhung werden die Effektivlöhne aller unterstellten Arbeitnehmenden unabhängig der aktuellen Lohnhöhe darüber hinaus generell um 85 Franken erhöht. Zusätzlich wird eine individuelle Lohnerhöhung von 0.75% gewährt. Der einzelne Arbeitnehmende hat keinen Anspruch auf eine individuelle Lohnanpassung.
Lohnerhöhungen, welche seit dem 01.10.2022 gewährt wurden, können angerechnet werden.
Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.
Anhang 10
Kaution
Art. 1 Grundsatz
Zur Sicherung der Vollzugskostenbeiträge sowie der gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche der Paritätischen Kommission (PK) aus diesem Gesamtarbeitsvertrag (GAV), hat jeder im Geltungsbereich des GAV ansässige Arbeitgeber sowie jeder Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet, vor der Arbeitsaufnahme zu Gunsten der Paritätische Kommission (PK) eine Kaution in der Höhe bis zu 20 000 Franken oder den gleichwertigen Betrag in Euro zu hinterlegen gemäss nachfolgender Abstufung:
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Auftragswert ab | Auftragswert bis | Kautionshöhe |
---|---|---|
Fr. 2000.- | Keine Kautionspflicht | |
Fr. 2001.- | Fr. 15 000.- | Fr. 5000.- |
Fr. 15 001.- | Fr. 25 000.- | Fr. 10 000.- |
Fr. 25 001.- | Fr. 40 000.- | Fr. 15 000.- |
Fr. 40 001.- | Fr. 20 000.- |
Art. 2 Auftragswert
¹ Als Auftragswert gilt das im Geltungsbereich des GAV innerhalb eines Kalenderjahres kumulativ erzielte Auftragsvolumen, das dem Total aller fakturierten Leistungen entspricht und sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten sowie der Mehrwertsteuer zusammensetzt. Bei im Geltungsbereich des GAV ansässigen Arbeitgebenden wird davon ausgegangen, dass diese innerhalb eines Kalenderjahres einen kumulierten Auftragswert von mindestens 40 000 Franken erreichen. Macht ein betroffener Arbeitgeber geltend, dass er diesen kumulierten Auftragswert innerhalb eines Kalenderjahres nicht erreicht, so hat er dies der Paritätischen Kantonalkommission mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten nachzuweisen.
² Ein nicht im Geltungsbereich des GAV ansässiger Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmende in den Geltungsbereich des GAV entsendet (nachstehend Entsendebetrieb genannt), hat der Paritätische Kommission den massgebenden Auftragswert jedes einzelnen Auftrags mittels Vorlage von einschlägigen Dokumenten (verbindliches schriftliches Angebot, Auftragsbestätigung, Werkvertrag o.ä.) solange nachzuweisen, als sein kumulierter Auftragswert gemäss Artikel 1 Absatz 1 Anhang 10 GAV unter 40 000 Franken liegt. Der massgebende Auftragswert entspricht dem Total aller fakturierten Leistungen und setzt sich insbesondere aus dem Materialwert, den Lohnkosten, der Schweizer Mehrwertsteuer sowie allfälligen Zöllen und Abgaben zusammen.
³ Von der Regelung gemäss Absatz 2 sind jene Entsendebetriebe ausgenommen, welche bereits bei ihrer ersten Entsendung die Maximalkaution leisten. Die Stellung einer solchen Maximalkaution ist auf freiwilliger Basis auch dann möglich, wenn der dafür massgebliche Auftragswert gemäss Artikel 1 Anhang 10 GAV noch nicht erreicht ist.
Art. 3 Leistung der Kaution - Kautionsformen
¹ Die Kaution muss vor Beginn der Arbeitsaufnahme im Geltungsbereich des GAV in Schweizer Franken oder im gleichwertigen Betrag in Euro gestellt sein und den in diesem Artikel aufgeführten Erfordernissen entsprechen.
² Sämtliche Kautionen müssen in Form einer unwiderruflichen Garantieerklärung einer der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) unterstehenden Bank oder Versicherung erfolgen. Die Paritätische Kantonalkommission kann für die Stellung der Kautionen, sofern die Gleichwertigkeit der Garantieleistung zu den vorerwähnten Institutionen und Garantieerklärungen belegt ist, auch andere Institutionen und deren adäquate Garantieerklärungen zulassen. Anstelle einer Garantieerklärung kann die Kaution bei der Paritätischen Kantonalkommission auch in bar hinterlegt werden.
³ Als unwiderrufliche Garantieerklärung gilt eine Erklärung, die - auf Aufforderung hin und unter Verzicht auf jegliche Einwendungen und Einreden - Zahlungen bis zum Maximalbetrag der Garantieerklärung gewährleistet.
⁴ Die Garantieerklärung hat schweizerischem Recht zu unterstehen. Der Gerichtsstand ist am Sitz der Paritätische Kommission.
⁵ Die Garantieerklärung muss in einer in einer schweizerischen Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch abgefasst sein.
Art. 4 Anrechenbarkeit
¹ Ist vom Arbeitgeber auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäss einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag bereits eine Kaution geleistet worden, wird diese Kaution an die gemäss vorliegendem GAV geregelte Kautionspflicht angerechnet. Weist die bereits geleistete Kaution einen tieferen Betrag aus, als dies der vorliegende GAV vorschreibt, so ist vom Arbeitgeber nur noch die Differenz dazu sicherzustellen.
² Die Beweispflicht über eine bereits geleistete Kaution liegt beim Arbeitgeber.
Art. 5 Inanspruchnahme der Kaution
¹ Die Kaution kann in Anspruch genommen werden bei Missachtung von Aufforderungen zur Zahlung von allfälligen Kontroll- und Verfahrenskosten, Konventionalstrafen, Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträgen. Massgeblich sind die entsprechenden Regelungen in diesem GAV.
² Stellt die Paritätische Kommission fest, dass der Arbeitgeber Vorschriften missachtet hat, für welche die Kaution als Sicherheit dient, eröffnet sie ihm die Höhe der an die Paritätische Kantonalkommission zu leistenden Zahlung mit entsprechender Begründung und einer Frist zur Stellungnahme innert 10 Tagen. Nach Ablauf dieser Frist eröffnet die Paritätische Kantonalkommission dem Arbeitgeber ihren begründeten Entscheid und stellt ihm Rechnung mit einer Zahlungsfrist von 15 Kalendertagen. Erfolgt die Zahlung nicht innert der Frist von 15 Kalendertagen, so kann die Paritätische Kommission die Kaution in Anspruch nehmen.
³ Nach erfolgter Inanspruchnahme der Kaution durch die Paritätische Kommission informiert diese innert 10 Tagen den Arbeitgeber schriftlich über den Zeitpunkt und den Umfang der Inanspruchnahme. Gleichzeitig legt sie dem Arbeitgeber in einem schriftlichen Bericht dar, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme erfolgt ist und wie sich dieselbe der Höhe nach zusammensetzt.
⁴ Die Paritätische Kommission hat den Arbeitgeber schriftlich darauf hinzuweisen, dass gegen die Inanspruchnahme der Kaution Klage beim zuständigen Gericht am Sitz der Paritätische Kommission eingereicht werden kann.
Art. 6 Aufstockung der Kaution nach erfolgtem Zugriff
Wurde die Kaution von der Paritätische Kommission in Anspruch genommen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, innert 30 Tagen nach Inanspruchnahme, aber vor erneuter Aufnahme der Arbeit im Geltungsbereich des GAV, die Kaution erneut zu stellen.
Art. 7 Freigabe der Kaution
Arbeitgeber bzw. Entsendebetriebe, welche zu Gunsten der Paritätische Kommission eine Kaution gestellt haben, können bei der Paritätischen Kommission schriftlich Antrag auf Freigabe dieser Kaution stellen,
1.
wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung ansässige Arbeitgeber seine Tätigkeit definitiv (rechtlich und faktisch) eingestellt hat;
2.
wenn der im Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklärung tätige Entsendebetrieb frühestens sechs Monate nach Beendigung des Auftrags (gemäss Art. 2 Abs. 2 Anhang 10 GAV) folgende, kumulativ geltende Voraussetzungen erfüllt:
a)
Die gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche wie Konventionalstrafen, Kontroll- und Verfahrenskosten, Vollzugs- sowie Aus- und Weiterbildungsbeiträge sind ordnungsgemäss bezahlt, und
b)
Sämtliche Kontrollverfahren sind abgeschlossen.
Art. 8 Sanktion bei Nichtleistung der Kaution
Leistet ein Arbeitgeber trotz erfolgter Mahnung die Kaution nicht, so wird dieser Verstoss gemäss Artikel 15 GAV mit einer Konventionalstrafe bis zur Höhe der zu leistenden Kaution und der Erhebung von Bearbeitungskosten geahndet. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Pflicht, eine Kaution zu stellen.
Art. 9 Kautionsbewirtschaftung
Die Paritätische Kommission kann die Bewirtschaftung der Kaution teilweise oder vollumfänglich delegieren.
Art. 10 Gerichtsstand
Auf diese Vereinbarung ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Sissach (Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost).
II
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.
3. Juni 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Bundesrecht
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