Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025-2028
Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025-2028
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , Artikel 8 Absatz 7 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015 ² (GüTG), Artikel 8 Absatz 1 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 ³ (GVVG) und Artikel 18 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 ⁴ über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 2024 ⁵ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 742.41
³ SR 740.1
⁴ SR 725.116.2
⁵ BBl 2024 1280
Art. 1
¹ Für Investitionsbeiträge an Anlagen für den Güterumschlag im kombinierten Verkehr (KV) und an Anschlussgleise wird ein Verpflichtungskredit von 185 Millionen Franken für die Jahre 2025-2028 bewilligt.
² Der Verpflichtungskredit dient der Finanzierung des Baus, der Erweiterung und der Erneuerung von:
a.
KV-Umschlagsanlagen und Anschlussgleisen in der Schweiz, die dem Konzept für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG entsprechen;
b.
KV-Umschlagsanlagen im Ausland, die zur Erreichung des Verlagerungsziels nach Artikel 3 GVVG notwendig sind;
c.
Hafenanlagen für den Güterumschlag im KV.
Art. 2
Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
a.
2025: +1,1 Prozent;
b.
2026: +1,0 Prozent;
c.
2027: +1,0 Prozent;
d.
2028: +1,0 Prozent.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über den Verpflichtungskredit für Investitionsbeiträge an private Güterverkehrsanlagen in den Jahren 2025-2028 (Entwurf)
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