Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
(Art. 39 Abs. 3 BGG, Art. 11 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG)
An Ioannis Kotouzas , wohnhaft in Therida 69, 42100 Trikala, Griechenland.
Auf die Beschwerde vom 12. April 2024 hat das Bundesgericht am 21. Mai 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Eine Kopie des Urteils steht Ihnen in der Gerichtskanzlei des Bundesgerichts, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne, zur Verfügung.
7. Juni 2024 2C_211/2024 | Im Auftrag des Präsidenten der II. strafrechtlichen Abteilung: Die Bundesgerichtskanzlei |
Bundesrecht
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