Schlussverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) - Nichteintreten
Schlussverfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) - Nichteintreten
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA hat am 13. Februar 2024 Folgendes verfügt:
1.
Auf das Leistungsgesuch des Versicherten Frank Kudling vom 20. April 2021 wird nicht eingetreten.
2.
Die Ziffer 1 dieser Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht. Der vollständige Text der Verfügung kann am Sitz der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eingesehen werden.
Rechtsmittel
Eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen ab Eröffnung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden.
Diese Frist kann nicht verlängert werden. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
Die Beschwerdeschrift, welche in zwei Exemplaren einzureichen ist, hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Das Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos. Die Gebühren werden durch die Beschwerdeinstanz festgesetzt (zwischen 200 und 1000 Franken).
7. Juni 2024 | IV-Stelle für Versicherte im Ausland |
Bundesrecht
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