Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Die Schweizer Licht Gesellschaft SLG hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10 ) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101 ), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Lichtplaner mit eidgenössischem Fachausweis / Lichtplanerin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.
Die Schweizer Licht Gesellschaft SLG hat, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10 ) und die Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101 ), den Entwurf der Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Lichtspezialist für die öffentliche Beleuchtung mit eidgenössischem Fachausweis / Lichtspezialistin für die öffentliche Beleuchtung mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht.
Interessenten können diesen Entwurf bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern.
Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.
7. Juni 2024 | Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation |
Bundesrecht
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