Übereinkommen Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip
Übereinkommen Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip
Abgeschlossen in Genf am 12. Juni 2023 Von der Bundesversammlung genehmigt am … Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am … In Kraft getreten für die Schweiz am …
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 2023 zu ihrer 111. Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die auf ihrer 110. Tagung (Juni 2022) angenommene Entschliessung zur Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, die die Abänderung folgender Instrumente betreffen, um an ihnen eine Reihe von Anpassungen vorzunehmen, die infolge der Annahme der Entschliessung zur Aufnahme eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds in das IAO-Rahmenwerk grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit erforderlich sind:
-
Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999 ¹ ,
-
Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000 ² ,
-
Seearbeitsübereinkommen, 2006, in der geänderten Fassung ³ ,
-
Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006,
-
Übereinkommen (Nr. 188) über die Arbeit in der Fischerei, 2007,
-
Übereinkommen (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011 ⁴ ,
-
Übereinkommen (Nr. 190) über Gewalt und Belästigung, 2019, und
-
das Protokoll von 2014 ⁵ zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930,
und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 12. Juni 2023 das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld (Folgeänderungen), 2023,
bezeichnet wird:
¹ SR 0.822.728.2
² SR 0.822.728.3
³ SR 0.822.81
⁴ SR 0.822.728.9
⁵ SR 0.822.713.91
Art. 1
1. Die Worte «Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Folgemassnahmen, 1998» oder jede Variante hiervon werden an folgenden Stellen durch die Worte «Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998) in der geänderten Fassung von 2022» ersetzt: jeweils in der Präambel der Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999, Übereinkommen (Nr. 183) über den Mutterschutz, 2000, Seearbeitsübereinkommen, 2006, in der geänderten Fassung, Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006, Übereinkommen (Nr. 188) über die Arbeit in der Fischerei, 2007, Übereinkommen (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011, und des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930.
2. Im dritten Präambelabsatz des Seearbeitsübereinkommens, 2006, in der geänderten Fassung, im fünften Präambelabsatz des Übereinkommens (Nr. 188) über die Arbeit in der Fischerei, 2007, und im zwölften Präambelabsatz des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, werden die Worte «dem Übereinkommen (Nr. 155) über den Arbeitsschutz, 1981» und «dem Übereinkommen (Nr. 187) über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz, 2006» in chronologischer Reihenfolge hinzugefügt.
3. In Artikel III des Seearbeitsübereinkommens, 2006, in der geänderten Fassung, und in Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011, werden die Worte «ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld» jeweils als ein neuer Buchstabe e) hinzugefügt, und dieselben Worte werden in Artikel 5 des Übereinkommens (Nr. 190) über Gewalt und Belästigung, 2019, nach den Worten «Beschäftigung und Beruf» eingefügt.
4. In der Präambel des Übereinkommens (Nr. 189) über Hausangestellte, 2011, und des Protokolls von 2014 zum Übereinkommen über Zwangsarbeit, 1930, werden jeweils die Worte «Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung» oder jede Variante hiervon durch die Worte «Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008) in der geänderten Fassung von 2022» ersetzt.
Art. 2
1. Jede förmliche Ratifikation eines der in Artikel 1 genannten Übereinkommen oder des dort genannten Protokolls, die der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von einem Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Übereinkommens mitgeteilt wird, gilt als Ratifikation des betreffenden Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls in der durch das vorliegende Übereinkommen geänderten Fassung.
2. Jedes Mitglied der Organisation, das zuvor eines der in Artikel 1 genannten Übereinkommen oder das dort genannte Protokoll ratifiziert hat, erkennt an, dass es nach Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens weiterhin durch die Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens beziehungsweise des Protokolls, nunmehr in der durch das vorliegende Übereinkommen geänderten Fassung, gebunden ist.
Art. 3
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 4
1. Vorbehaltlich Absatz 3 dieses Artikels tritt das Übereinkommen an dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation durch die Generaldirektorin oder den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eingetragen worden sind.
2. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied an dem Tag in Kraft, an dem seine Ratifikation eingetragen worden ist.
3. Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf das Seearbeitsübereinkommen, 2006, in der geänderten Fassung, nach Massgabe von dessen Artikel XIV in Kraft.
Art. 5
Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens schliesst die weitere Ratifizierung der nicht abgeänderten Fassung eines der in Artikel 1 genannten Übereinkommen oder des dort genannten Protokolls aus.
Art. 6
1. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Erklärungen, die von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt worden sind.
2. Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Erklärungen.
Art. 7
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, das das vorliegende Übereinkommen neu fasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
a.
Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ohne Weiteres die Wirkung einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern und sobald das neu gefasste Übereinkommen in Kraft tritt;
b.
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 8
Der englische, französische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise verbindlich.
Bundesrecht
Übereinkommen Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip
Feedback