Einziehungsbescheid
Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 29. Mai 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2023-057/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid:
1.
Der im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens Nr. 62-2023-057 gegen Uka Albert wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal «Sport-Bar» an der Bahnhofstrasse 12B in 5502 Hunzenschwil, in der Zeit vom 5. Januar 2023 bis 24. Januar 2023, bei Uka Albert am 19. Juli 2023 beschlagnahmte Geldspielautomat U40411 inkl. Zubehör (Schlüssel, U40412), dessen Eigentümer unbekannt ist, wird eingezogen und vernichtet.
2.
Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
3.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
Gegen diesen Einziehungsbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.
5. Juni 2024 | Eidgenössische Spielbankenkommission |
Bundesrecht
Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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