Wiedererwägung betreffend die Verfügung des BAZL vom 16. Februar 2021 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des Aufklärungsdrohnensystems 15 («ADS 15») der Schweizer Luftwaffe und die Wiedererwägungsverfügung vom 20. April 2021 für die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des ADS 15 der Schweizer Luftwaffe
Wiedererwägung betreffend die Verfügung des BAZL vom 16. Februar 2021 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des Aufklärungsdrohnensystems 15 («ADS 15») der Schweizer Luftwaffe und die Wiedererwägungsverfügung vom 20. April 2021 für die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des ADS 15 der Schweizer Luftwaffe
vom 28. Mai 2024
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Verfügende Behörde: | Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (BAZL) |
Gegenstand: | Die Verfügung des BAZL vom 16. Februar 2021 für die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des ADS 15 der Schweizer Luftwaffe wird teilweise in Wiedererwägung gezogen indem deren Befristung bis zum 31. Dezember 2028 verlängert wird. |
Rechtliche Grundlage: | Gestützt auf die Artikel 8 a und 40 des Luftfahrtgesetzes (LFG, SR 748.0 ) in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD, SR 748.132.1 ) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest. Zur Wahrung der Flugsicherheit kann das BAZL gemäss Artikel 10 a der Verordnung über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge (VRV-L, SR 748.121.11 ) Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete festlegen. Flugbeschränkungsgebiete sind Lufträume von festgelegten Abmessungen über den Landgebieten oder den Hoheitsgewässern eines Staates, in welchen der Flug von Luftfahrzeugen durch bestimmte Bedingungen eingeschränkt ist. Gemäss Artikel 8 a Absatz 2 LFG haben Beschwerden gegen Verfügungen des BAZL zur Festlegung der Luft-raumstruktur keine aufschiebende Wirkung. |
Inhalt der Verfügung: | 1. Ziffer 13 des Dispositivs der Verfügung vom 16. Februar 2021 betreffend die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des Aufklärungsdrohnensystems 15 («ADS 15») der Schweizer Luftwaffe wird wie folgt angepasst (Änderung fett):«Die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz gemäss Dispositiv-Ziff. 1 dieser Verfügung tritt am 25. März 2021 in Kraft und dauert bis am 31. Dezember 2028 .»2. Das restliche Dispositiv der Verfügung vom 16. Februar 2021 bleibt unter Berücksichtigung der Wiedererwägungsverfügung vom 20. April 2021 unverändert in Kraft.3. Es werden für die vorliegende Wiedererwägungsverfügung keine Gebühren gesprochen.4. Diese Verfügung wird der Luftwaffe, der MAA und der Skyguide eröffnet und eine Kopie davon allen, die im Verfahren im Hinblick auf die Wiedererwägungsverfügung vom 28. Mai 2024 Stellung genommen haben, zugestellt. |
Adressatenkreis: | Die vorliegende, temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgendeiner Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, welche Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können. |
Öffentliche Auflage: | Diese Verfügung wird den Luftraumnutzern durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Die Verfügung kann telefonisch unter der Nummer 058 467 40 53 beim BAZL, Abteilung Sicherheit Infrastruktur, angefordert werden. |
Rechtsmittel: | Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen. |
5. Juni 2024 | Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner |
Bundesrecht
Wiedererwägung betreffend die Verfügung des BAZL vom 16. Februar 2021 in Sachen temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des Aufklärungsdrohnensystems 15 («ADS 15») der Schweizer Luftwaffe und die Wiedererwägungsverfügung vom 20. April 2021 für die temporäre Änderung der Luftraumstruktur der Schweiz für Test- und Ausbildungsflüge im Hinblick auf die Einführung des ADS 15 der Schweizer Luftwaffe
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