Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura
                            Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 51 Absatz 2 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung ¹ ,  nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ² ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹   SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²   BBl  2024  1245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung des  Kantons Bern  vom 6. Juni 1993 ³  (Art. 101 a  und 101 b  Abs. 2-5) wird gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³   SR  131.212
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung des  Kantons Waadt  vom 14. April 2003 ⁴  (Art. 6 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. f, 52 b , 162 Abs. 1bis, 179 b  und 179 c ) wird gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴   SR  131.231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommenen Änderungen der Verfassung der  Republik und des Kantons Genf  vom 14. Oktober 2012 ⁵  (Art. 21A und 38A) werden gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung der  Republik und des Kantons Genf  vom 14. Oktober 2012 (Art. 205 Abs. 3 und 4) wird gewährleistet, soweit sie in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung eine durch paritätische Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden finanzierte Versicherung von mindestens sechszehn Wochen bei Mutterschaft und, in Analogie dazu, bei Adoption vorsieht. Im Übrigen wird sie nicht gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵   SR  131.234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung der  Republik und des Kantons Jura  vom 20. März 1977 ⁶  (Art. 66 a ) wird gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁶   SR  131.235
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura (Entwurf)