BBl 2024 1246
CH - Bundesblatt

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura

Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 51 Absatz 2 und 172 Absatz 2 der Bundesverfassung ¹ , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ² ,
beschliesst:
¹ SR 101
² BBl 2024 1245
Art. 1
Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 ³ (Art. 101 a und 101 b Abs. 2-5) wird gewährleistet.
³ SR 131.212
Art. 2
Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung des Kantons Waadt vom 14. April 2003 ⁴ (Art. 6 Abs. 1 Bst. e und 2 Bst. f, 52 b , 162 Abs. 1bis, 179 b und 179 c ) wird gewährleistet.
⁴ SR 131.231
Art. 3
¹ Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommenen Änderungen der Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14. Oktober 2012 ⁵ (Art. 21A und 38A) werden gewährleistet.
² Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung der Republik und des Kantons Genf vom 14. Oktober 2012 (Art. 205 Abs. 3 und 4) wird gewährleistet, soweit sie in Ergänzung zur Bundesgesetzgebung eine durch paritätische Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmenden finanzierte Versicherung von mindestens sechszehn Wochen bei Mutterschaft und, in Analogie dazu, bei Adoption vorsieht. Im Übrigen wird sie nicht gewährleistet.
⁵ SR 131.234
Art. 4
Die in der Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 angenommene Änderung der Verfassung der Republik und des Kantons Jura vom 20. März 1977 ⁶ (Art. 66 a ) wird gewährleistet.
⁶ SR 131.235
Art. 5
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Bern, Waadt, Genf und Jura (Entwurf)
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