Notifikation
Notifikation
(Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11b Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).
FRITZ Tamara, geboren am 8. November 1973, wohnhaft 11 Pakxong Lak, LA-Pakxe Champasak, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 4. Juli 2023 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 22. Mai 2024 entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin (Publikation im Bundesblatt), die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
4. Juni 2024 | Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III |
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
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