Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
vom 4. Juni 2024
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee,
gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2004 ¹ über den militärischen Strassenverkehr,
verfügt:
¹ SR 510.710
I
Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet:
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1 | Erstfeld (UR); SVZ Platz Ripshausen |
Zufahrten zu SVZ Platz: Beschränkung S-Verkehr- Militärische Strassenbenützer gestattetGemäss Plan SVSAA Nr. 3.31Auflage: SVSAA, Rodmattstrasse 110, 3003 Bern | |
2 | Meiringen-Hasliberg (BE); Truppenlager Tschorren |
Zu- und Wegfahrt zu Truppenlager: Verbot für Motorwagen und Motorräder mit Ausnahmen | |
- Militärische Strassenbenützer gestattet (Zufahrt)- Militärische Strassenbenützer gestattet, sofern das Betriebsgewicht 22 t nicht übersteigt (Wegfahrt)Gemäss Fotodossier SVSAA Nr.2.09.03Auflage: SVSAA, Rodmattstrasse 110, 3003 Bern |
II
1.
Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG ² ).
2.
Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 und 2 sind in Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA oder in Fotodossier eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.
3.
Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.
4. Juni 2024 | Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Aeberhard |
Bundesrecht
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