BBl 2024 1232
CH - Bundesblatt

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen

Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
vom 4. Juni 2024
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee,
gestützt auf Artikel 15 der Verordnung vom 11. Februar 2004 ¹ über den militärischen Strassenverkehr,
verfügt:
¹ SR 510.710
I
Auf den nachfolgend aufgeführten Strassen werden für militärische Strassenbenützer folgende Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen angeordnet und mit gelb/schwarzen Signalen gekenntzeichnet:
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1 Erstfeld (UR); SVZ Platz Ripshausen
Zufahrten zu SVZ Platz: Beschränkung S-Verkehr- Militärische Strassenbenützer gestattetGemäss Plan SVSAA Nr. 3.31Auflage: SVSAA, Rodmattstrasse 110, 3003 Bern
2 Meiringen-Hasliberg (BE); Truppenlager Tschorren
Zu- und Wegfahrt zu Truppenlager: Verbot für Motorwagen und Motorräder mit Ausnahmen
- Militärische Strassenbenützer gestattet (Zufahrt)- Militärische Strassenbenützer gestattet, sofern das Betriebsgewicht 22 t nicht übersteigt (Wegfahrt)Gemäss Fotodossier SVSAA Nr.2.09.03Auflage: SVSAA, Rodmattstrasse 110, 3003 Bern
II
1.
Gegen diese Verkehrsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen eingereicht werden. (Art. 31 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG ² ).
2.
Die Verkehrsmassnahmen gemäss den Ziffern I 1 und 2 sind in Plangrundlagen Swisstraffic SVSAA oder in Fotodossier eingezeichnet, die während der Beschwerdefrist beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee, Rodtmattstrasse 110, 3003 Bern, zur Einsicht aufliegen.
3.
Die Verfügung tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Signale aufgestellt sind.
4. Juni 2024 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee Verkehrsorganisation: Aeberhard
Bundesrecht
Verfügung über militärische Ausnahmen von zivilen Verkehrsmassnahmen
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