Vorlage A: Einsatz von zivildienstpflichtigen Personen im Zivilschutz
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
Vorlage A: Einsatz von zivildienstpflichtigen Personen im Zivilschutz
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Mai 2024 ¹ ,
beschliesst:
¹ BBl 2024 1216
I
Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 ² wird wie folgt geändert:
Art. 29a Dienstleistungen von zivildienstpflichtigen Personen in einer Zivilschutzorganisation
Zivildienstpflichtige Personen bleiben während der Dienstleistung in einer Zivilschutzorganisation der Zivildienstgesetzgebung unterstellt.
Art. 36 Soll- und Ist-Bestand
¹ Die Kantone legen aufgrund ihres Leistungsprofils und ihrer Organisationsstruktur den Soll-Bestand an Dienstleistenden fest, den sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 28 benötigen. Sie aktualisieren den Soll-Bestand mindestens alle fünf Jahre.
² Der Ist-Bestand umfasst die eingeteilten und ausgebildeten Zivilschutzangehörigen, die rekrutierten, aber noch nicht ausgebildeten Zivilschutzangehörigen sowie die dem Zivilschutz zugewiesenen zivildienstleistenden Personen.
³ Liegt der Ist-Bestand eines Kantons unter seinem Soll-Bestand, so weist dieser Kanton einen Unterbestand auf. Liegt der Ist-Bestand eines Kantons über seinem Soll-Bestand, so weist dieser Kanton einen Überbestand auf.
⁴ Ist-, Unter- und Überbestand müssen jährlich erhoben werden.
⁵ Die Kantone stellen dem BABS die Zahlen zu den Beständen jährlich, die Grundlagen zur Festlegung des Sollbestands auf Anfrage zur Verfügung.
⁶ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
Art. 36a Ausgleichen eines Unterbestands
¹ Weist ein Kanton in einem Jahr einen Unterbestand auf, so kann dieser in erster Priorität mit Schutzdienstpflichtigen aus Kantonen mit einem Überbestand, in zweiter Priorität mit zivildienstpflichtigen Personen ausgeglichen werden.
² Das BABS kann einem Kanton mit einem Unterbestand Schutzdienstpflichtige aus einem Kanton mit einem Überbestand zuteilen.
³ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.
Art. 46a Aufgebot zur Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation
¹ Die Zivilschutzorganisationen stellen der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst zur Erstellung des Aufgebots ihre Einsatzplanung und die Dienstvoranzeigen für die im Folgejahr zu leistenden Ausbildungsdienste zur Verfügung.
² Sie teilen den zivildienstpflichtigen Personen die Einzelheiten, insbesondere Antrittsort und -zeit, spätestens sechs Wochen vor Beginn der Zivildienstleistung mit.
³ Zu einer Zivildienstleistung für einen Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 bietet die zuständige Zivilschutzorganisation die zivildienstpflichtige Person nach dem massgeblichen kantonalen Verfahren auf.
Art. 49 Abs. 1ter
¹ter Zivildienstpflichtige Personen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen, müssen die Grundausbildung innerhalb eines Jahres nach ihrer Zuweisung zum Zivilschutz beginnen. ³
³ Wird zu Ziffer 1bis, wenn Vorlage A vor Vorlage B in Kraft tritt.
Art. 93 Abs. 3
³ Die Kantone können die Daten von Schutzdienstpflichtigen sowie von zivildienstpflichtigen Personen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen, bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Sie können die sanitätsdienstlichen Daten zur Beurteilung der Fähigkeit, einen bevorstehenden Dienst zu leisten, bearbeiten.
Art. 94 Abs. 1
¹ Die kontrollführenden Stellen der Kantone geben dem BABS die Daten über Schutzdienstpflichtige sowie über zivildienstpflichtige Personen, die Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringen, bekannt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist.
Art. 99a Übergangsbestimmung zur Änderung vom …
Personen, die am 31. Dezember 2025 im gesamtschweizerischen Personalpool nach bisherigem Recht erfasst waren und in diesem Zeitpunkt das 28. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung einer Zivilschutzorganisation zugeteilt werden und die Grundausbildung beginnen, es sei denn, sie haben diese schon absolviert.
² SR 520.1
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Anhang
(Ziff. II)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008
⁴
über militärische und andere Informationssysteme im VBS
⁴ SR 510.91
Art. 13 Bst. q
Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
q.
Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle von Dienstleistungen durch Zivildienstpflichtige in einer Zivilschutzorganisation.
Art. 14 Abs. 2 Bst. c
² Es enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:
c.
bei einer Verpflichtung zur Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation:
1.
Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Funktion und den Grad,
2.
Daten über die Zuweisung zu einer Zivilschutzorganisation,
3.
Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen,
4.
Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung,
5.
Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt,
6.
Daten über die persönliche Ausrüstung.
Art. 17 Abs. 4quinquies
⁴quinquies Daten nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c werden ab dem Zeitpunkt, in dem die zivildienstpflichtige Person nicht mehr einer Zivilschutzorganisation zugewiesen ist, während fünf Jahren aufbewahrt.
2. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 1995
⁵
⁵ SR 824.0
Art. 3a Abs. 2
² Er leistet Beiträge zur Erfüllung der Aufgaben des Sicherheitsverbunds Schweiz und zur Unterstützung der Aufgaben des Zivilschutzes in Kantonen mit einem Unterbestand an Schutzdienstpflichtigen.
Art. 7a
Einsätze im Rahmen von Schwerpunktprogrammen und im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen
¹ Die Vollzugsstelle kann bei Einsätzen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebs übernehmen.
² Sie koordiniert die Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.
³ Sie kann die zusätzlichen ungedeckten Kosten dieser Einsätze im Rahmen der bewilligten Kredite ganz oder teilweise übernehmen. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen.
⁴ Der Bundesrat legt für Institutionen, die zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen zivildienstpflichtige Personen einsetzen wollen, Folgendes fest:
a.
die Anforderungen zur Anerkennung als Einsatzbetrieb;
b.
die Vorschriften über ein vereinfachtes Anerkennungsverfahren.
Art. 8 Abs. 2 und 3
² Zivildienstpflichtige Personen können zu ordentlichen Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation verpflichtet werden. Die Leistungspflicht endet, wenn im Zivilschutz 80 Diensttage geleistet sind, spätestens aber vier Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht. Würde die Leistungspflicht während einem Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019 ⁶ (BZG) enden, so dauert sie bis zum Ende des Einsatzes.
³ Zivildienstpflichtige Personen, die Einsätze im Ausland oder als Kader in einer Zivilschutzorganisation leisten wollen, können sich verpflichten, bis zur Entlassung aus der Zivildienstpflicht längere Zivildienstleistungen zu erbringen. Die Gesamtdauer der Zivildienstleistungen nach Absatz 1 darf dabei höchstens um die Hälfte überschritten werden.
⁶ SR 520.1
Art. 9 Abs. 2 und 3
² Die Pflicht zur Erbringung ordentlicher Zivildienstleistungen nach Absatz 1 Buchstabe d umfasst auch Einsätze in Zivilschutzorganisationen und die dafür notwendige Teilnahme bei der Funktionszuteilung und Zuweisung.
³ Die ordentlichen Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation umfassen:
a.
Grundausbildung (Art. 49 BZG ⁷ );
b.
Zusatzausbildung (Art. 50 BZG);
c.
Weiterbildung (Art. 52 BZG);
d.
Wiederholungskurse (Art. 53 BZG);
e.
Einsätze nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG.
⁷ SR 520.1
Art. 18 Abs. 1
¹ Zum Zivildienst zugelassen wird, wer den Einführungstag vollständig besucht und sein Gesuch danach bestätigt hat. Die Vollzugsstelle legt die Anzahl der zu leistenden Zivildiensttage, die Pflicht zur Erbringung von Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation sowie die Dauer der Zivildienstpflicht fest.
Art. 18a Abs. 1
¹ Die Vollzugsstelle eröffnet ihren Entscheid der gesuchstellenden Person sowie den zuständigen Stellen des VBS.
Art. 19 Abs. 7 und 8
Aufgehoben
Art. 19a
Einsatzvereinbarung
¹ Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb schliessen eine Einsatzvereinbarung ab.
² Die Einsatzvereinbarung bedarf der Genehmigung durch die Vollzugsstelle.
³ Die Vollzugsstelle verweigert die Genehmigung, wenn:
a.
der Leumund der zivildienstpflichtigen Person den Einsatz nicht zulässt;
b.
die fachliche Qualifikation für den Auslandeinsatz nicht vorliegt;
c.
sie die zivildienstpflichtige Person für den vereinbarten Einsatzzeitraum bereits für eine Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation aufgeboten hat;
d.
sie begründete Zweifel hat, dass sich die zivildienstpflichtige Person für den Einsatz eignet.
⁴ Für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie für Einsätze in Zivilschutzorganisationen ist keine Einsatzvereinbarung erforderlich.
Art. 22 Abs. 2bis-3
²bis Wird die Zivildienstleistung in einer Zivilschutzorganisation erbracht, so eröffnet die Vollzugsstelle der zivildienstpflichtigen Person gestützt auf die Dienstvoranzeige der zuständigen Zivilschutzorganisation das Aufgebot für die im Folgejahr vorgesehenen Ausbildungsdienste. Die Einzelheiten, insbesondere Antrittsort und -zeit, teilt die zuständige Zivilschutzorganisation der zivildienstpflichtigen Person spätestens sechs Wochen vor Beginn der Zivildienstleistung mit.
²ter Zu einem Einsatz nach Artikel 46 Absätze 1 und 2 BZG ⁸ bietet die zuständige Zivilschutzorganisation die zivildienstpflichtige Person nach dem massgebenden kantonalen Verfahren auf. Die Vollzugsstelle bestätigt nachträglich schriftlich das kantonale Aufgebot.
³ Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen Aufgebotsfristen von weniger als drei Monaten gelten.
⁸ SR 520.1
Art. 23 Abs. 1
¹ Die Vollzugsstelle kann einen Einsatz aus wichtigen Gründen vorzeitig abbrechen, insbesondere wenn eine Zivilschutzorganisation zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen benötigt.
Art. 28 Abs. 5
⁵ Für zivildienstpflichtige Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienstleistungen erbringen, gelten die Regelungen für die Schutzdienstleistenden.
Art. 29 Abs. 1bis
¹bis Bei einem Einsatz in einer Zivilschutzorganisation gilt Artikel 39 BZG ⁹ .
⁹ SR 520.1
Art. 31 Abs. 2
² Absatz 1 gilt nicht bei einem Einsatz in einer Zivilschutzorganisation oder zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage.
Art. 36 Abs. 1bis
¹bis Wer Zivildienstleistungen in einer Zivilschutzorganisation erbringt, absolviert die ordentliche Grundausbildung nach Artikel 49 BZG 1⁰ zusammen mit den Schutzdienstleistenden.
1⁰ SR 520.1
Art. 40a Abs. 1bis
¹bis Zivildienstpflichtige Personen, die in einer Zivilschutzorganisation Zivildienstleistungen erbringen, tragen die von der Zivilschutzorganisation abgegebenen Ausrüstungsgegenstände.
Art. 41 Abs. 3
³ Zivilschutzorganisationen sowie die Ausbildungszentren des Zivilschutzes gelten im Zusammenhang mit Zivildienstleistungen nach Artikel 9 Absätze 2 und 3 als Einsatzbetriebe des Zivildiensts.
Art. 44 Abs. 2
² Handelt es sich beim Einsatzbetrieb um eine Zivilschutzorganisation oder um ein Ausbildungszentrum des Zivilschutzes, so kann die Vollzugsstelle die Inspektion gemeinsam mit dem Kanton durchführen.
Art. 46 Abs. 1bis
¹bis Von Institutionen des Bundes, von Zivilschutzorganisationen in Kantonen mit einem Unterbestand und von Ausbildungszentren des Zivilschutzes wird keine Abgabe erhoben.
Art. 65 Abs. 2
² Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen Verfügungen, mit denen zivildienstpflichtige Personen:
a.
zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen aufgeboten oder umgeteilt werden (Art. 7 a und 23);
b.
zu Ausbildungsdiensten in Zivilschutzorganisationen aufgeboten werden.
Art. 80 Abs. 1bis Bst. a und b, 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und b
¹bis Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten über:
a.
die Militärdiensttauglichkeit der gesuchstellenden Personen;
b.
die Tauglichkeit und die Fähigkeit von zivildienstpflichtigen Personen, in Zivilschutzorganisationen Zivildienstleistungen zu erbringen;
² An das Informationssystem können online angeschlossen werden:
a.
die zuständigen Stellen des VBS für die Übermittlung von Daten über:
1.
die Gesuchsbehandlung,
2.
die Tauglichkeit, in Zivilschutzorganisationen Zivildienstleistungen zu erbringen,
3.
die Funktionszuteilung,
4.
das Erlöschen der Militärdienstpflicht;
b.
die für den Zivilschutz zuständigen Stellen der Kantone und Gemeinden für die Übermittlung von Daten zur Zuweisung zu einer Zivilschutzorganisation, zur Dienstvoranzeige, zur Aufgebotserstellung und zur Abrechnung der geleisteten Diensttage;
Art. 80b Abs. 1 Bst. c, g und j
¹ Die Vollzugsstelle gibt nachstehenden Stellen Personendaten bekannt, soweit dies zur Erfüllung folgender Aufgaben notwendig ist:
c.
den Vertrauensärzten und -ärztinnen sowie dem Militärärztlichen Dienst zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit, der Militärdiensttauglichkeit und der Tauglichkeit und der Fähigkeit, Zivildienstleistungen in Zivilschutzorganisationen zu erbringen;
g.
dem Bundesamt für Polizei zur Ausschreibung von zivildienstpflichtigen Personen im automatisierten Fahndungssystem zwecks Ermittlung ihres Aufenthalts und zur Revokation der Ausschreibung nach erfolgter Ermittlung;
j.
Aufgehoben
Bundesrecht
Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) Vorlage A: Einsatz von zivildienstpflichtigen Personen im Zivilschutz (Entwurf)
Kurzer Titel
BZG
Alternativer Titel
Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz
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