Publikation
Publikation
(gemäss Art. 34 a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974, SR 313.0 )
Mit Verfügung vom 28. März 2024 hat die ESTV das Verwaltungsstrafverfahren Nr. 24-040 gegen Fitore RAMADANI, geb. 7. Juni 1984, deutsche Staatsangehörige letztbekannter Wohnort: Gemeindehausplatz 1, 5070 Frick/AG, eröffnet.
Am 16. Juli 2024 erliess die ESTV die Beschlagnahmeverfügung mit dem folgenden Dispositiv:
«Die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, verfügt gestützt auf Artikel 46 und 47 VStrR die Beschlagnahme folgender herausgegebener Unterlagen als Beweismittel:
1.
Bankkontoauszüge und Unterlagen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung der Beschuldigten mit der PostFinance AG im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 28. März 2024;
Gegen diese Verfügung kann innert 3 Tagen , vom Publikationsdatum an gerechnet, bei der Beschwerdekammer des Schweizerischen Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 26 und 28 VStrR). Die Beschwerde ist, mit Angabe der Fallnummer, schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR).
Da der Aufenthaltsort der Empfängerin unbekannt ist und trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wird diese Verfügung in Anwendung von Artikel 34 a Absatz 1 Buchstabe a VStrR im Bundesblatt veröffentlicht.
31. Juli 2024 | Eidgenössische Steuerverwaltung Hauptabteilung Mehrwertsteuer Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung |
Bundesrecht
Publikation. Eidgenössische Steuerverwaltung
Feedback