BBl 2024 1796
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 64 Bundesgesetzes vom 22. März 1974, über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR SR 313.0 )
Kasný Pavel , geb. 2. September 1969, Staatsangehöriger von Tschechien, Jockey, wohnhaft gewesen in CZE-56601 Vysoké Myto, Domoradice 1; zur Zeit unbekannten Aufenthalts:
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, verurteilte Sie am 30. Juni 2022 aufgrund des am 2. Dezember 2021 aufgenommenen Schlussprotokolls in Anwendung der Artikel 118, 126 und 128 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0 ) sowie der Artikel 96, 101 und 103 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20 ) zu einer Busse von 1500 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 300 Franken.
Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet.
Gegen den Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Direktionsbereich Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Einsprache erheben.
Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).
Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation im Bundesblatt.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht werden oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21, Abs. 1 des BG vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren, VwVG; SR 172.021 ).
Wird innert Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (vgl. Art. 67 und 68 des VStrR). N.B. Das Einspracheverfahren ist nicht unentgeltlich; die Kosten werden in der Regel dem Verurteilten auferlegt (Art. 95 des VStrR).
Gemäss Artikel 3 der Verordnung über das Strafregister vom 29. September 2006 (VOSTRA-Verordnung; SR 331 ) werden alle Verurteilten wegen Vergehen und Übertretungen mit einer Sanktion über 5000 Franken in das Strafregister eingetragen.
Der geschuldete Gesamtbetrag von 1800 Franken ist innert 10 Tagen, nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides an Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, Dienst Inkasso Ost, Thurgauerstrasse 40, 8050 Zürich, IBAN CH17 0900 0000 8002 1074 9, zu bezahlen. Eine nicht vollständig gedeckte Busse kann in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden (Art. 10 VStrR).
25. Juli 2024 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit
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