BBl 2024 1762
CH - Bundesblatt

Bekanntmachung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer)

Bekanntmachung des Bundesstrafgerichts (Strafkammer)
in der Strafsache Bundesanwaltschaft und Eidgenössisches Finanzdepartement EFD gegen Sridhar Babu Dasari (SK.2023.43)
Vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ein Verfahren gegen Sridhar Babu Dasari, geboren am 24. Mai 1967 in Dehli/Indien, indischer Staatsangehöriger, 123/6 Lao Klang sub-district, Khong Chai district, 46000 Kalasin, Thailand, betreffend Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 und 91 VStrR) hängig. Herrn Sridhar Babu Dasari konnte folgende Verfügung der Strafkammer vom 11. März 2024 rechtshilfeweise nicht zugestellt werden (auszugsweise):
Verfügung
Mit rechtskräftigem Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD vom 22. Juli 2020 wurden Sie u.a. zur Bezahlung einer Busse von 2000 Franken verurteilt. Das EFD beantragt mit Gesuch vom 22. September 2023 im Hauptpunkt die Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Tagen, unter Kostenfolgen.
Sie erhalten Gelegenheit, zum Umwandlungsgesuch bzw. Antrag des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung (siehe Hinweis zur Einhaltung der Frist) schriftlich Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen.
Die Strafkammer beabsichtigt zurzeit eine Hauptverhandlung durchzuführen. Sollten Sie sich allerdings innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung nicht vernehmen lassen bzw. nicht explizit eine Hauptverhandlung verlangen, geht das Gericht davon aus, dass sie auf eine Hauptverhandlung verzichten. Diesfalls würde das Gericht in einem schriftlichen nachträglichen gerichtlichen Verfahren gestützt auf die Akten entscheiden.
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt in Anwendung von Artikel 88 Absatz 1 lit. b StPO i.V.m. Artikel 69 StBOG. Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentlichung als erfolgt (Art. 88 Abs. 2 StPO).
Form und Einhaltung der Fristen
Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
22. Juli 2024 Im Auftrag des Einzelrichters der Strafkammer Der Gerichtsschreiber: David Heeb
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