BBl 2024 1756
CH - Bundesblatt

Mahnung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI betreffend ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen

Mahnung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI betreffend ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen
Gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27 ) wurde die Durchsetzung der periodischen Kontrolle in der Angelegenheit W-612595 betreffend das Einfamilienhaus Im Höfli 10, 8207 Schaffhausen, des Eigentümers Bernhard Zaugg dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI übergeben.
Gestützt auf Artikel 36 Buchstabe a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021 ) publiziert das ESTI hiermit die folgende Mahnung amtlich:
1.
Der Eigentümer Bernhard Zaugg , geb. 14. August 1945, Im Höfli 10, 8207 Schaffhausen, hat für die erwähnte Liegenschaft den Sicherheitsnachweis gemäss Artikel 37 NIV dem ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf einzureichen.
2.
Zur Einreichung des Sicherheitsnachweises wird eine letzte Frist bis zum 7. August 2024 gewährt. Verstreicht diese Frist ungenutzt, erlässt das ESTI eine gebührenpflichtige Verfügung zu Lasten des Eigentümers. Die Gebühr für eine solche Verfügung beträgt mindestens 700 Franken.
Der vollständige Text der Mahnung kann beim ESTI einverlangt werden.
22. Juli 2024 Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI
Bundesrecht
Mahnung des Eidgenössischen Starkstrominspektorates ESTI betreffend ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische Installationen
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