Casino Schaffhausen AG Verfügung betreffend die Verlängerung der Konzession zum Betrieb von Spielbankenspielen
Casino Schaffhausen AG Verfügung betreffend die Verlängerung der Konzession zum Betrieb von Spielbankenspielen
vom 14. Juni 2024
Der Schweizerische Bundesrat,
auf Antrag der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vom 15. April 2024, auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) vom 7. Juni 2024, in Anwendung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS; SR 935.51 ) sowie dessen Ausführungsvorschriften,
erteilt der
CSA Casino Schaffhausen AG
Herrenacker 7
Postfach 2025
8200 Schaffhausen
eine Verlängerung der am 13. Juni 2002 vom Bundesrat erteilten Konzession B (Nr. 516-018) zum Betrieb einer Spielbank bis zum 31. März 2026 mit der Auflage , dass kein Parallelbetrieb von Casino Schaffhausen AG und Swiss Casino Winterthur AG erfolgt.
I
A.
Am 13. Juni 2002 erteilte der Bundesrat der Casino Schaffhausen AG eine Konzession B (Nr. 516-018) zum Betrieb einer Spielbank für die Dauer von 20 Jahren.
B.
Mit Inkrafttreten des Geldspielgesetzes (BGS) am 1. Januar 2019 wurde der Ablauf aller erteilten Spielbankenkonzessionen einheitlich auf den 31. Dezember 2024 festgelegt (Art. 140 Abs. 1 BGS).
C.
Am 27. April 2022 traf der Bundesrat Grundsatzentscheide zur Vergabe der ab 2025 geltenden Spielbankenkonzessionen. Er entschied unter anderem, nebst einer Konzession in der Zone Schaffhausen auch eine Konzession in der Zone Winterthur erteilen zu wollen.
D.
In der Folge kommunizierte die Swiss Casinos Holding AG, Alleinaktionärin der Casino Schaffhausen AG, gegenüber der Presse, dass sie ein Gesuch um Erhalt der neuen Konzession in Winterthur stellen werde. Der Betrieb der Casino Schaffhausen AG werde per 31. Dezember 2024 eingestellt, jedoch würden die Mitarbeitenden der Casino Schaffhausen AG bei Konzessionserhalt im Casino Winterthur weiterbeschäftigt.
E.
Am 29. November 2023 entschied der Bundesrat über die Neuerteilung der Konzessionen. In der Zone Winterthur erteilte der Bundesrat die Konzession der Swiss Casino Winterthur AG, deren Aktionärin die Swiss Casinos Holding AG ist.
In Ermangelung valabler Gesuchstellerinnen konnte der Bundesrat in der Zone Schaffhausen keine Konzession erteilen. Er gab bekannt, im Jahr 2028 über das weitere Vorgehen bezüglich der Konzession in der Zone Schaffhausen befinden zu wollen.
F.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 reichte die Casino Schaffhausen AG ein Gesuch um Verlängerung ihrer Konzession bis zum 31. März 2026 ein. Die Casino Schaffhausen AG begründete ihren Antrag damit, dass die Eröffnung der Swiss Casino Winterthur AG wegen baulichen Verzögerungen nicht wie geplant im Jahr 2025 erfolgen könne. Dadurch sei die Weiterbeschäftigung des Personals der Casino Schaffhausen AG ohne Einsatzmöglichkeit aus wirtschaftlichen und personellen Gründen für die Swiss Casino Winterthur AG nicht tragbar. Mit einer Konzessionsverlängerung der Casino Schaffhausen AG bis zur Betriebsaufnahme der Swiss Casino Winterthur AG könnten der Arbeitsmarkt in Schaffhausen entlastet sowie Lücken beim Spielangebot für die Bevölkerung, als auch bei den Einnahmen der AHV verhindert werden.
G.
Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) unterzog das Gesuch einer formellen und materiellen Prüfung. Im Ergebnis kam die ESBK zum Schluss, dass mit einer Verlängerung der Konzession während der beantragten zusätzlichen 15 Betriebsmonate ein reguliertes, sicheres Spielangebot in der Schweiz sowie Einnahmen für die AHV und den Kanton Schaffhausen in der Grössenordnung von insgesamt rund 6 Millionen Franken (rund 3.6 Mio. Franken (60%) an die AHV, rund 2.4 Mio. Franken (40%) an den Kanton Schaffhausen) generiert werden können. Auch können der Arbeitsmarkt in Schaffhausen und die Kantonskasse entlastetet sowie Stabilität für die Mitarbeitenden geschaffen werden.
Weiter kam die ESBK zum Schluss, dass die Casino Schaffhausen AG nachgewiesen habe, die in Artikel 8 BGS genannten Konzessionsvoraussetzungen auch für die Zeit der Konzessionsverlängerung erfüllen zu können. So habe die Casino Schaffhausen AG insbesondere dargelegt, dass sie Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und unabhängige Geschäftsführung bieten und wirtschaftlich überlebensfähig sein werde. Um einen Parallelbetrieb der beiden Spielbanken bei früherer Eröffnung der Swiss Casino Winterthur AG zu verhindern, sehe die Casino Schaffhausen AG vor, den Betrieb spätestens auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Swiss Casino Winterthur AG einzustellen.
Sowohl der Kanton Schaffhausen als auch die Stadt Schaffhausen befürworten eine Konzessionsverlängerung, wie sie der ESBK gegenüber schriftlich mitgeteilt haben.
H.
Am 15. April 2024 reichte die ESBK dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) einen Antrag zuhanden des Bundesrats ein. Das EJPD unterstützte den Antrag der ESBK.
ESBK und EJPD beantragten dem Bundesrat, das Gesuch gutzuheissen und der Casino Schaffhausen AG - in Abweichung von Artikel 140 Absatz 1 BGS - die bestehende Konzession um maximal 15 Monate bis zum 31. März 2026 zu verlängern.
II
1.
Nach Artikel 106 Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101 ) ist für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich.
2.
Dem Bundesrat wird in Artikel 12 Absatz 2 BGS die Möglichkeit eingeräumt, erteilte Konzessionen zu verlängern. Er entscheidet über deren Erteilung (Art. 11 Abs. 1 BGS). Mit der Konzessionsverlängerung wird das Konzessionsverhältnis zu den im Wesentlichen gleichen Bedingungen und Auflagen während einer ausdrücklich fixierten, unter der normalen Konzessionsdauer liegenden Zeit fortgesetzt
3.
Die ESBK ist nach Artikel 10 Absatz 3 BGS mit der Verfahrensführung beauftragt. Sie stellt dem EJPD zuhanden des Bundesrates Antrag (Art. 10 Abs. 4 BGS).
4.
Anlässlich seiner Sitzung vom 14. Juni 2024 hat der Bundesrat entschieden, das Gesuch gutzuheissen und die Konzession der Casino Schaffhausen AG zu verlängern.
5.
Die ESBK erhebt für ihre Verfügungen und Dienstleistungen kostendeckende Gebühren (Art. 99 Abs. 1 BGS). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand und der erforderlichen Sachkenntnis bemessen (Art. 102 der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele [Geldspielverordnung, VGS, SR 935.511 ]). Die Kosten für die Gesuchsbearbeitung werden der Casino Schaffhausen AG von der ESBK separat in Rechnung gestellt.
6.
In Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021 ) ist der Entscheid der Casino Schaffhausen AG in Verfügungsform zu eröffnen. Den interessierten Kreisen, d.h. dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat der Stadt Schaffhausen, wird der Entscheid zur Information mitgeteilt.
7.
Der Entscheid des Bundesrats ist nicht anfechtbar (Art. 11 Abs. 1 BGS).
III
Das Gesuch der Casino Schaffhausen AG um Verlängerung ihrer Konzession wird gutheissen. Die Geltungsdauer der am 13. Juni 2002 vom Bundesrat erteilten Konzession B (Nr. 516-018) zum Betrieb einer Spielbank wird bis zum 31. März 2026 mit der Auflage verlängert, dass kein Parallelbetrieb von Casino Schaffhausen AG und Swiss Casino Winterthur AG erfolgt. Nimmt die Swiss Casino Winterthur AG ihren Betrieb vor dem 31. März 2026 auf, hat die Casino Schaffhausen AG ihren Betrieb spätestens zum Datum der Betriebsaufnahme der Swiss Casino Winterthur AG einzustellen.
14. Juni 2024 | Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Viktor Rossi |
Zu eröffnen an:
-
CSA Casino Schaffhausen AG, Herrenacker 7, Postfach 205, 8200 Schaffhausen
Mitteilung an:
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Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Staatskanzlei, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen
-
Stadtrat der Stadt Schaffhausen, Stadthaus, Krummgasse 2, 8200 Schaffhausen
Rechtsmittel
Der Entscheid des Bundesrates ist nicht anfechtbar (Art. 11 Abs. 1 BGS).
Bundesrecht
Casino Schaffhausen AG. Verfügung betreffend die Verlängerung der Konzession zum Betrieb von Spielbankenspielen
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