Notifikation einer Verfügung
Notifikation einer Verfügung
Das Bundesamt für Kommunikation hat am 11. Juli 2024
in Sachen Marianthi Teuscher, vormals Brunngasse 27, 4153 Reinach BL,
betreffend die Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einzelnummer 0800 357700 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlages im Betreibungsverfahren Nr. 22401083 verfügt:
1.
Es wird festgestellt, dass Marianthi Teuscher die am 10. Oktober 2022 mit Rechnung Nr. 846008455 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2022 betreffend die Einzelnummer 0800 357700 über 54 Franken zuzüglich Verzugszinsen und Betreibungskosten schuldet.
2.
Es wird festgestellt, dass Marianthi Teuscher die am 6. März 2023 mit Rechnung Nr. 846033405 erhobenen jährlichen Verwaltungsgebühren 2023 betreffend die Einzelnummer 0800 357700 über 54 Franken zuzüglich Verzugszinsen und Betreibungskosten schuldet.
3.
Mit vorliegender Verfügung wird der im Rahmen der Betreibung Nr. 22401083 des Betreibungsam-tes Liestal (Eichenweg 12, 4410 Liestal) von Marianthi Teuscher am 29. Februar 2024 erhobene Rechtsvorschlag, vollumfänglich beseitigt.
4.
Die Verwaltungsgebühren für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 840 Franken und werden Marianthi Teuscher auferlegt (Rechnung beigelegt). Sie werden mit Rechtskraft der Verfügung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.
5.
Diese Verfügung wird im Bundesblatt publiziert.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung im Bundesblatt schriftlich Beschwerde erhoben werden. Diese Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde ist einzureichen an das Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen.
Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Bundesamt für Kommunikation
Die nicht fristgerechte Bezahlung von Verwaltungsgebühren löst Verzugszinsen aus. Nach unbenutztem Ablauf der 20-tägigen Nachfrist wird die EFV mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.
Der Entscheid kann von der Adressatin/dem Adressaten angefordert werden bei:
Bundesamt für Kommunikation
Nummerierung und Adressierung
Zukunftstrasse 44
2501 Biel
Telefon +41 58 460 55 11
16. Juli 2024 | Bundesamt für Kommunikation |
Bundesrecht
Fernmeldegesetz. Notifikation einer Verfügung
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