BBl 2024 1694
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Aktenzeichen: B-922 / 71-2023.31514)
Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB):
Renault Kangoo, weiss, Kennzeichen: ES-NT1293 (DEU), FIN: VF1FW18B554083989, Fahrzeughalter: Pilicic Stijepan, Nürtinger Strasse 322, D-72622 Nürtingen
Sachverhalt
Am Montag, 27. November 2023 wurde der Lieferwagen Renault Kangoo weiss, Kennzeichen ES-NT1293 (DEU) durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit auf dem Grenzübergang Thayngen kontrolliert. Im Rahmen dieser Zollkontrolle wurde im Bereich des Fussbodens im Laderaum ein nachträglich eingebautes Versteckfach festgestellt. Das Versteckfach war zum Kontrollzeitpunkt leer, wies jedoch Spuren von Betäubungsmittel auf. Der Lieferwagen wurde aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0 ) vorläufig sichergestellt.
Erwägungen
Am 15. Mai 2024 wurde PILICIC Stijepan durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit mittels Schreiben aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nicht nach, womit nun gestützt auf Artikel 34 und 34 a VStrR, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Art. 69 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert:
1.
Der Lieferwagen Renault Kangoo, weiss, Kennzeichen: ES-NT1293 (DEU), FIN: VF1FW18B554083989, ist in seinen Originalzustand zurückzubauen.
2.
Das mit dem Rückbau gemäss Ziffer 1 zu beauftragende Unternehmen (Fachbetrieb) wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit bestimmt.
3.
Pilicic Stijepan werden sämtliche, mit dem Rückbau verbundenen Kosten (inkl. Kosten für Offertstellung und Transporte) auferlegt. Er hat dazu einen Vorschuss in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. Pilicic Stijepan wird aufgefordert, diesbezüglich innert der Frist von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit Kontakt aufzunehmen.
4.
Nimmt Pilicic Stijepan innert der unter Ziffer 3 dieses Entscheides genannten Frist keinen Kontakt mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit auf oder leistet er den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen. Diesfalls hat Pilicic Stijepan sämtliche, durch die Vernichtung anfallenden Kosten zu tragen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und
Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art.67 VStrR).
16. Juli 2024 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, Strafentscheide Blaise Marclay, Chef IARH
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
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