BBl 2024 1684
CH - Bundesblatt

Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung

Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung
1. Ausgangslage
1.1.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ist nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Produktesicherheit (PrSG) vom 12. Juni 2009 ¹ sowie nach Artikel 3 der Maschinenverordnung (MaschV) vom 2. April 2008 ² befugt, technische Normen zu bezeichnen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Maschinen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Werden die bezeichneten Normen angewendet, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.
1.2.
Die Europäische Kommission hat gestützt insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 2006/42/EG ³ in der folgenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU technische Normen bezeichnet:
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1329 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Änderung und Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 ⁴ hinsichtlich harmonisierter Normen für den Explosionsschutz und den Schutz in explosionsfähigen Atmosphären, Laseranlagen, sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen, Kunststoff- und Gummimaschinen, Abfallsammelfahrzeuge, Luftfahrt-Bodengeräte, fahrerlose Flurförderzeuge und ihre Systeme, elektromotorisch unterstützte Räder, Bandförderer für Wintersport- oder Freizeitaktivitäten, mitgängerbetriebene Flurförderzeuge, Holzbearbeitungsmaschinen (Zapfenschneid- und Schlitzmaschinen/Profiliermaschinen), Traktoren und Maschinen für Land- und Forstwirtschaft, Vakuumverpackungsgeräte für den gewerblichen Gebrauch, gewerbliche Kühl-/Gefriergeräte, Grasscheren und motorbetriebene bodengeführte Gartenmaschinen, ABl. L vom 15. Mai 2024.
2. Bezeichnung europäischer Normen
2.1
Das SECO bezeichnet hiermit die technischen Normen, die gemäss der Veröffentlichung der EU nach Ziffer 1.2 bezeichnet sind.
2.2
Die Bezeichnung harmonisierter Normen erfasst nicht deren nationale Vorworte und Anhänge und dergleichen.
3. Ergänzung früherer Bezeichnungen
Diese Bezeichnung ergänzt die Bezeichnung vom 6. September 2023 ⁵ .
4. Einsichtsmöglichkeit und Bezugsquelle
4.1 Die bezeichneten Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur,
www.snv.ch bezogen werden.
4.2
Eine konsolidierte Liste der bezeichneten technischen Normen ist auf der Website
www.switec.info zu finden. Diese Liste ist rein informativer Natur und entfaltet keine Rechtswirkung.
16. Juli 2024 SECO - Direktion für Arbeit Produktesicherheit: Sven Sauthoff
¹ SR 930.11
² SR 819.14
³ Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. L 157 vom 9. Juni 2006, S. 24; zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/33/EU, ABl. L 96 vom 29. März 2014, S. 251.
⁴ Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586 der Kommission vom 26. Juli 2023 über die harmonisierten Normen für Maschinen zur Unterstützung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, L 194 vom 2. August 2023, S. 45.
⁵ BBl 2023 2053
Bundesrecht
Bezeichnung technischer Normen für Maschinen gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktesicherheit und die Maschinenverordnung
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