BBl 2024 1662
CH - Bundesblatt

Weisungen über die Risikopolitik des Bundes

Weisungen über die Risikopolitik des Bundes
vom 26. Juni 2024
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ¹ (FHV),
erlässt folgende Weisungen:
¹ SR 611.01

1 Gegenstand

¹ Die Risikopolitik legt die Rahmenbedingungen für ein wirksames und voraus- schauendes Risikomanagement beim Bund fest.
² Sie bildet die verbindliche Grundlage für die Ausgestaltung, Umsetzung, Leistungsbewertung und Verbesserung des Risikomanagements.
³ Diese Weisungen legen fest:
a.
die Risikodefinition und den Geltungsbereich (Ziff. 2);
b.
die Ziele des Risikomanagements (Ziff. 3);
c.
die Grundsätze des Risikomanagements (Ziff. 4);
d.
die Funktionen im Risikomanagement (Ziff. 5);
e.
die Funktionen im Kontinuitätsmanagement (Ziff. 6).

2 Risikodefinition und Geltungsbereich

¹ Unter Risiko werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative finanzielle und nichtfinanzielle Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele und die Erfüllung der Aufgaben der Bundesverwaltung haben.
² Die Weisungen gelten für:
a.
die Departemente, ihre Generalsekretariate und die Bundeskanzlei (BK);
b.
die Gruppen und Ämter;
c.
die Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung, die keine eigene Rechnung führen.

3 Ziele des Risikomanagements

¹ Das Risikomanagement hat zum Ziel: ²
a.
mögliche künftige Ereignisse und Entwicklungen vorauszusehen und damit die Entscheidfindung von Bundesrat und Bundesverwaltung zu unterstützen;
b.
die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes zu gewährleisten;
c.
das Vermögen und die Reputation des Bundes zu schützen;
d.
die verfügbaren Mittel wirksam und wirtschaftlich einzusetzen.
² Die Ziele nach Absatz 1 sollen erreicht werden, indem:
a.
das Risikobewusstsein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes gefördert wird;
b.
die Risiken möglichst frühzeitig identifiziert, analysiert, bewertet und bewältigt werden;
c.
aufgrund der erkannten Risikoexponierung die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden.
³ Das Risikomanagement trägt damit bei zur:
a.
vorausschauenden Erfüllung der Bundesaufgaben;
b.
Funktionsfähigkeit von Regierung und Verwaltung.
² Vgl. Art. 39 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG; SR 611.0 ).

4 Grundsätze des Risikomanagements

¹ Das Risikomanagement ist ein Führungsinstrument auf allen Führungsebenen. Es ist fester Bestandteil der Geschäfts- und Führungsprozesse und gehört zur sorgfältigen und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und zur Aufgabenverantwortung. ³
² Die Identifikation, Analyse, Bewertung, Bewältigung und Überwachung der Risiken sollen nach einheitlichen Regeln erfolgen. Die Ausgestaltung des Risikomanagements orientiert sich an den gängigen Normenwerken.
³ Für die Risikobewirtschaftung und die Risikoberichterstattung ist in der Bundesverwaltung eine gemeinsame Informatikanwendung einzusetzen.
⁴ Erkannte Risiken sind möglichst zu vermeiden oder zu vermindern. Zur Überwälzung versicherbarer Risiken kann die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) in besonderen Fällen dem Abschluss eines Versicherungsvertrags zustimmen. ⁴
⁵ Massnahmen zur Risikovermeidung oder Risikoverminderung werden lage- und stufengerecht vom Bundesrat, den Departementen, der BK oder den Verwaltungseinheiten beschlossen und umgesetzt.
⁶ Ein zweckmässiges Notfall-, Krisen- und Kontinuitätsmanagement ist Teil des Risikomanagements. Dieses setzt sich mit den Risiken auseinander, die eine Verwaltungseinheit trotz vorbeugender Massnahmen plötzlich und schwer treffen können. Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen Prozessen, wie dem internen Kontrollsystem, werden berücksichtigt.
⁷ Die Resultate des Risikomanagements sind intern und extern angemessen zu kommunizieren.
⁸ Der Bundesrat, die Departemente, die BK und die EFV überprüfen die Risikopolitik periodisch und sorgen für die stetige Weiterentwicklung und Verbesserung des Risikomanagements.
³ Vgl. Art. 57 Abs. 1 FHG.
⁴ Vgl. Art. 50 Abs. 2 und 3 FHV sowie Weisungen der EFV vom 11. September 2015 über die Risikotragung und Schadenerledigung im Bund.

5 Funktionen im Risikomanagement

¹ Die Generalsekretärenkonferenz (GSK) hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie überprüft die wesentlichen Risiken der Departemente und der BK auf Vollständigkeit.
b.
Sie konsolidiert die Querschnittsrisiken.
c.
Sie priorisiert die Risiken nach den Buchstaben a und b zuhanden des Bundesrates.
² Die EFV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie koordiniert die Risikoberichterstattung und die Leistungsbewertung zuhanden der GSK und des Bundesrates.
b.
Sie stellt eine geeignete gemeinsame Informatikanwendung für die Bewirtschaftung der Risiken und die Risikoberichterstattung zur Verfügung.
c.
Sie sorgt für angemessene Schulungsmöglichkeiten für die Risikoverantwortlichen.
d.
Sie fördert die einheitliche Umsetzung und kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung des Risikomanagements im Bund.
e.
Sie organisiert mit den Risikomanagerinnen und Risikomanagern der Departemente und der BK periodisch Koordinationssitzungen zum Risikomanagement und ermöglicht so den Informations- und Meinungsaus- tausch unter den Departementen.
³ Die Departemente und die BK haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie tragen mit den bezeichneten Risikoeignern die Verantwortung für die Risiken in ihrem Bereich; dabei werden sie von den Risikomanagerinnen und Risikomanagern fachlich unterstützt.
b.
Sie setzen die Risikopolitik nach diesen Weisungen und nach den Richtlinien der EFV über das Risikomanagement um und stellen die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
c.
Sie überprüfen ihre Risikoexponierung periodisch von Grund auf.
d.
Sie informieren den Bundesrat jährlich über die Risiken in ihrem Bereich; bei einer ausserordentlichen Risikosituation informieren sie den Bundesrat umgehend.
⁴ Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie tragen mit den bezeichneten Risikoeignern die Verantwortung für die Risiken in ihrem Bereich; dabei werden sie von den Risikocoaches fachlich unterstützt.
b.
Sie sorgen dafür, dass die Richtlinien der EFV und die Vorgaben ihres Departements sowie der BK eingehalten werden und stellen die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
c.
Sie informieren ihr Departement jährlich über die Risiken in ihrem Bereich; bei einer ausserordentlichen Risikosituation informieren sie ihr Departement umgehend.

6 Funktionen im Kontinuitätsmanagement

¹ Die GSK hat insbesondere die Aufgabe, die von den Departementen beziehungsweise der BK eingereichten konsolidierten Selbstdeklarationen zum Stand der Umsetzung des Kontinuitätsmanagements zur Kenntnis zu nehmen.
² Die EFV hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie fördert die einheitliche Umsetzung und kontinuierliche Weiterentwicklung und Verbesserung des Kontinuitätsmanagements im Bund.
b.
Sie fungiert als zentrale Ansprechstelle für die Methodik und deren Umsetzung in der Bundesverwaltung.
c.
Sie sorgt für angemessene Schulungsmöglichkeiten für die Kontinuitätsmanagement-Beauftragten.
d.
Sie koordiniert die Selbstdeklarationen zum Stand der Umsetzung des Kontinuitätsmanagements der Departemente und der BK und integriert diese in die jährliche Risikoberichterstattung zuhanden der GSK.
e.
Sie organisiert mit den Kontinuitätsmanagement-Beauftragten der Departemente und der BK periodisch Koordinationssitzungen zum Kontinuitätsmanagement und ermöglicht so den Informations- und Meinungsaustausch unter den Departementen sowie der BK.
³ Die Departemente und die BK haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie tragen die Verantwortung für den Aufbau, die Umsetzung und die periodische Überprüfung des Kontinuitätsmanagements in ihrem Bereich; dabei werden sie von den Kontinuitätsmanagement-Beauftragten fachlich unterstützt.
b.
Sie setzen das Kontinuitätsmanagement nach diesen Weisungen und nach den Richtlinien der EFV über das Kontinuitätsmanagement um und stellen die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
c.
Sie verabschieden jährlich eine konsolidierte Selbstdeklaration zum Stand der Umsetzung des Kontinuitätsmanagements in den Departementen und der BK und übermitteln diese an die EFV.
⁴ Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten haben insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie tragen die Verantwortung für den Aufbau, die Umsetzung und die periodische Überprüfung des Kontinuitätsmanagements in ihrem Bereich; dabei werden sie von den Kontinuitätsmanagement-Beauftragten fachlich unterstützt.
b.
Sie sorgen dafür, dass die Richtlinien der EFV und die Vorgaben ihres Departements eingehalten werden und stellen die notwendigen Ressourcen zur Verfügung.
c.
Sie verabschieden jährlich eine Selbstdeklaration zum Stand der Umsetzung des Kontinuitätsmanagements zuhanden ihrer Departemente sowie der BK.

7 Schlussbestimmungen

¹ Die EFV legt nach Anhörung der Risikomanagerinnen und Risikomanager beziehungsweise der Kontinuitätsmanagement-Beauftragten der Departemente und der BK die Einzelheiten der Umsetzung in Richtlinien über das Risikomanagement und das Kontinuitätsmanagement fest.
² Die Weisungen vom 24. September 2010 ⁵ über die Risikopolitik des Bundes werden aufgehoben.
³ Diese Weisungen treten am 1. August 2024 in Kraft.
26. Juni 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
⁵ BBl 2010 6549
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Weisungen vom 26. Juni 2024 über die Risikopolitik des Bundes
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