Verfügung betreffend Parkieren verboten für Wohnmotorwagen und Wohnanhänger auf der Zufahrt zur ehemaligen Gipsfabrik Rigips in Leissigen, Nationalstrasse N8
Verfügung betreffend Parkieren verboten für Wohnmotorwagen und Wohnanhänger auf der Zufahrt zur ehemaligen Gipsfabrik Rigips in Leissigen, Nationalstrasse N8
vom 24. Juni 2024
Aus Verkehrssicherheitsgründen,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ sowie Artikel 107 Absatz 1 Bst. a und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA):
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Anbringen von Vorschriftssignalen «Parkieren verboten» mit den Symbolen «Wohnanhänger» und «Wohnmotorwagen» und Zusatztext «22:00 - 06:00», eines mit «Anfangstafel», zwei mit «Wiederholungstafeln» und eines mit «Endetafel», gemäss Bericht «Leissigen, Zufahrt Rigips, Parkverbot für Wohnmotorwagen und Wohnanhänger» vom 4. Juni 2024.
II
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.
9. Juli 2024 | Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger |
Bundesrecht
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