BBl 2024 1647
CH - Bundesblatt

Verfügung betreffend Anzeigen von Fahrstreifen mit Beschränkungen und Verschieben von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten bei der Ausfahrt Schönbühl von Biel her, Nationalstrasse N6

Verfügung betreffend Anzeigen von Fahrstreifen mit Beschränkungen und Verschieben von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten bei der Ausfahrt Schönbühl von Biel her, Nationalstrasse N6
vom 24. Juni 2024
Aus Verkehrssicherheitsgründen,
gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 ¹ sowie Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 108 Absatz 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 ² ,
verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA):
¹ SR 741.01
² SR 741.21
I
Anbringen von Signalen «Anzeige der Fahrstreifen mit Beschränkungen (Höchstgeschwindigkeit 60 km/h auf dem Pannenstreifen)» mit Text «Bei Stau Pannenstreifen zu Ausfahren benutzen» bei der Ausfahrt Schönbühl von Biel her (Nationalstrasse N6) gemäss Erläuterungsbericht «Benutzung Pannenstreifen Ausfahrt Schönbühl von Biel» vom 28. Mai 2024 und den beiden Signalisations- und Markierungsplänen (Anhänge 1 und 2) vom 28. Mai 2024.
II
Verschieben der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 100 km/h vor der Verzweigung Schönbühl (Nationalstrasse N6) um 280 m von km 25.96 nach km 25.68 gemäss Erläuterungsbericht «Benutzung Pannenstreifen Ausfahrt Schönbühl von Biel» vom 28. Mai 2024 und den beiden Signalisations- und Markierungsplänen (Anhänge 1 und 2) vom 28. Mai 2024.
III
Verschieben der signalisierten Höchstgeschwindigkeit 80 km/h vor der Verzweigung Schönbühl (Nationalstrasse N6) um 210 m von km 26.46 nach km 26.25 gemäss Erläuterungsbericht «Benutzung Pannenstreifen Ausfahrt Schönbühl von Biel» vom 28. Mai 2024 und den beiden Signalisations- und Markierungsplänen (Anhänge 1 und 2) vom 28. Mai 2024.
IV
Verschieben der signalisierten Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit 80 km/h nach der Verzweigung Schönbühl (Nationalstrasse N6) um 210 m von km 26.46 nach km 26.25 gemäss Erläuterungsbericht «Benutzung Pannenstreifen Ausfahrt Schönbühl von Biel» vom 28. Mai 2024 und den beiden Signalisations- und Markierungsplänen (Anhänge 1 und 2) vom 28. Mai 2024.
V
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihrer Vertretung zu enthalten. Eine Kopie der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.
9. Juli 2024 Bundesamt für Strassen Der Direktor: Jürg Röthlisberger
Bundesrecht
Verfügung betreffend Anzeigen von Fahrstreifen mit Beschränkungen und Verschieben von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten bei der Ausfahrt Schönbühl von Biel her, Nationalstrasse N6
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