Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2026-2029
Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2026-2029
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ und auf Artikel 6 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 ² , nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Juni 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 910.1
³ BBl 2024 1626
Art. 1
Für die Jahre 2026-2029 werden folgende Höchstbeiträge bewilligt:
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a. für die Massnahmen zur Förderung von Produktionsgrundlagen | 690 Millionen Franken; |
b. für die Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz | 2139 Millionen Franken; |
c. für die Ausrichtung von Direktzahlungen | 10 988 Millionen Franken. |
Art. 2
Für die Jahre 2026-2029 wird für landwirtschaftliche Strukturverbesserungen ein Verpflichtungskredit von 450 Millionen Franken bewilligt.
Art. 3
Den Zahlungsrahmen liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Februar 2024 (107,1 Punkte; Dez. 2020 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde:
a.
2024: +1,9 %;
b.
2025: +1,1 %;
c.
ab 2026: jährlich +1,0 %.
Art. 4
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2026-2029 (Entwurf)
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