Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
vom 24. Juni 2024
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Verfügende Behörde: | Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) |
Gegenstand: | Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge sieht in Teil B ihres Anhangs in Abschnitt UAS.SPEC.050 unter Absatz 1 Buchstabe l vor, dass die Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen sicherstellen müssen, dass jedes einzelne unbemannte Luftfahrzeug i) mit mindestens einem grünen Blinklicht bei Nacht und ii) mit einem eingeschalteten und aktuellen Fernidentifikationssystem ausgerüstet ist. Nach Artikel 3 Ziffer 31 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ist die «direkte Fernidentifizierung» (direct remote identification) «ein System, das die lokale Übertragung von Informationen über ein im Betrieb befindliches Unmanned Aircraft (UA) gewährleistet und auch die Kennzeichnung des UA umfasst, sodass diese Informationen ohne physischen Zugang zum UA abgerufen werden können.» Aufgrund der Besonderheiten des Betriebs mehrerer unbemannter Luftfahrzeuge, die gleichzeitig von einem Piloten gesteuert werden (UAS-Schwärmen), der Betrieb immer nachts über einem kontrollierten Bodengebiet erfolgt und die Drohnen zwecks Showeffekt bereits mit verschiedenen Lichtern ausgestattet sind die darüber hinaus die beabsichtigte Sichtbarkeit gewährleisten und die selten mehr als 2 Sekunden ausgeschaltet sind, ist die Anwendung dieser Regelung von UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l i) und ii) auf diese Art von Betrieb nicht zweckmässig. Das Erfordernis eines zusätzlichen grünen Blinklichts würde viel eher die Vorführung stören, weil es die Show visuell verunreinigt. Zudem ist die Installation eines Fernidentifikationssystems auf jedem einzelnen unbemannten Luftfahrzeug bei einem Schwarm von Unmanned Aircraft System (UAS) nicht verhältnismässig, weil die Dichte von unbemannten Luftfahrzeugen an einem Ort sehr viele Signale mit denselben Informationen emittiert, was keinen Mehrwert hat. Eine solche Masse an Signalen kann sogar zu einer Sättigung der Frequenz führen und die Sicherheit beeinträchtigen statt diese zu erhöhen. |
Rechtliche Grundlage: | Nach UAS.SPEC.050 Absatz 1 Buchstabe l der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge hat der UAS Betreiber sicherzustellen, dass jedes einzelne unbemannte Luftfahrzeug (i) mit mindestens einem grünen Blinklicht für die Sichtbarkeit des unbemannten Luftfahrzeugs bei Nacht und (ii) mit einem eingeschalteten und aktuellen Fernidentifikationssystem ausgerüstet ist. Artikel 71 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglichen es dem BAZL als zuständige Behörde (Competent Authority), von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist. |
Inhalt der Verfügung: | Die Allgemeinverfügung des BAZL vom 24. Juni 2024 betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen lautet wie folgt: Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der «speziellen» Kategorie gemäss der Verordnung (EU) 2019/947 Die folgenden Regelungen beziehungsweise Ausnahmen von den anwendbaren Bestimmungen gelten für alle Betreiberinnen und Betreiber von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in der «speziellen Kategorie», welche eine gültige Betriebsbewilligung für einen UAS-Schwarm besitzen. Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen in der «speziellen» Kategorie, die eine Betriebsbewilligung für einen UAS-Schwarm haben, müssen nicht jedes einzelne unbemannte Luftfahrzeug mit einem grünen Blinklicht und einem aktuellen Fernidentifikationssystem ausrüsten. Die für die Vorführung angebrachten Lichter sind ausreichend, um dem Erfordernis der Sichtbarkeit genügend Rechnung zu tragen. Hinsichtlich des Fernidentifikationssystems reicht es aus, wenn mindestens eine Drohne damit ausgestattet ist. |
Adressatenkreis: | Die vorliegende Ausnahmeregelung richtet sich an alle Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen der «speziellen» Kategorie, mit einer gültigen Betriebsbewilligung gestützt auf Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 für einen UAS-Schwarm, die vom BAZL ausgestellt wurde. |
Öffentliche Auflage: | Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Strategie und Führungsunterstützung, angefordert werden. |
Rechtsmittel: | Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Artikel 22 a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021 ) steht die Frist vom 15. Juli bis und mit 15. August still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen. |
3. Juli 2024 | Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner |
Bundesrecht
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