BBl 2024 1529
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Aktenzeichen: B-917, 71-2024.3712) / TrC
Einziehungsbescheid im selbstständigen Einziehungsverfahren (Art. 104 ZG i. V. m. Art. 66 VStrR und Art. 69 ff. StGB):
Personenwagen Audi Q3 Sportback, grau, Kennzeichen 3376MDK (ESP), FIN: WAUZZZF33P1060357, Fahrzeughalterin: GUTIERREZ SANCHEZ Kenia, 25. Juli 1977, ESP, letzte bekannte Wohnadresse in Sabadell (ESP).
Sachverhalt
Am 13. November 2023 wurde XY_, 3. August 1964, spanischer Staatsbürger (Fahrzeuglenker), am Grenzübergang Basel-Burgfelderstrasse (Kanton Basel-Stadt, Einreise), durch Mitarbeitende des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit BAZG einer Zollkontrolle unterzogen. Im Rahmen der durchgeführten Fahrzeugrevision wurde im vorgenannten Personenwagen im Bereich oberhalb des Handschuhfachs ein nachträglich eingebautes Geheimversteck festgestellt. In diesem befanden sich 4400 Gramm illegale Betäubungsmittel. Der Personenwagen wurde aufgrund der vorgenannten Umstände gestützt auf Artikel 104 ZG (Zollgesetz vom 18. März 2005, SR 631.0 ) vorläufig sichergestellt. Die Fahrzeughalterin war bei der Zollkontrolle nicht anwesend.
Erwägungen
Am 29. April 2024 wurde GUTIERREZ SANCHEZ Kenia durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG mittels Schreiben aufgefordert, in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen. Dieser Aufforderung kam sie innert Frist nicht nach, womit nun gestützt auf Artikel 34 und 34 a VStrR, SR 313.0 die Publikation des Einziehungsbescheids im Bundesblatt erfolgt.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts wird gestützt auf Artikel 104 ZG i. V. m. Artikel 66 VStrR i. V. m. Artikel 69 folgender Entscheid verfügt und im Schweizerischen Bundesblatt publiziert:
1.
Der Personenwagen Audi Q3 Sportback, grau, Kennzeichen 3376MDK (ESP), FIN: WAUZZZF33P1060357, ist in seinen Originalzustand zurückzubauen.
2.
Das mit dem Rückbau gemäss Ziffer 1 zu beauftragende Unternehmen (Fachbetrieb) wird durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG bestimmt.
3.
GUTIERREZ SANCHEZ Kenia werden sämtliche, mit dem Rückbau verbundenen Kosten (inkl. Kosten für die Offertenerstellung, sämtliche Fahrzeugtransporte und andere Umtriebe) auferlegt. Sie hat dazu einen Vorschuss in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen. GUTIERREZ SANCHEZ Kenia wird aufgefordert, diesbezüglich innert der Frist von 10 Tagen ab Eintreten der Rechtskraft dieses Einziehungsbescheides mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Kontakt aufzunehmen.
4.
Nimmt GUTIERREZ SANCHEZ Kenia innert der unter Ziffer 3 dieses Entscheides genannten Frist keinen Kontakt mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG auf oder leistet sie den Vorschuss nicht fristgemäss, wird der Personenwagen zwecks Vernichtung eingezogen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Einziehungsentscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden (Art. 67 VStrR). Die Einsprache ist schriftlich einzureichen beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Strafverfolgung, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Schweiz (Eingaben per E-Mail oder Eingaben mittels Fax sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung). Die Eingabe muss spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen sind anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und - soweit möglich - beigelegt werden (Art. 68 VStrR). Wird innerhalb der Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Einziehungsbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 VStrR).
2. Juli 2024 Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG Strafverfolgung, REA, FBSE
Bundesrecht
Notifikation. Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit BAZG
Markierungen
Leseansicht