BBl 2024 1520
CH - Bundesblatt

Bundesbeschluss über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2025 bis 2028

Bundesbeschluss über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2025 bis 2028
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ² über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 974.0
³ BBl 2024 1518
Art. 1
¹ Für die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe wird ein Verpflichtungskredit von 9416,9 Millionen Franken bewilligt.
² Der Verpflichtungskredit wird auf die folgenden Verpflichtungskredite aufgeteilt:
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in Mio. Franken
a. Verpflichtungskredit Entwicklungszusammenarbeit 6737,1
b. Verpflichtungskredit Humanitäre Hilfe 2679,8
³ Die Spezifikationsbefugnis für die Ausscheidung der einzelnen Verpflichtungen richtet sich nach den Anhängen 1 und 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 ⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
⁴ Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2025.
⁵ Es können bis zum 31. Dezember 2028 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
⁶ Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit kann in der Periode 2025 bis 2028 zwischen den Verpflichtungskrediten nach Absatz 2 Buchstaben a und b Verschiebungen in der Höhe von maximal 240 Millionen Franken vornehmen.
⁴ SR 974.01
Art. 2
Die Beträge der Verpflichtungskredite nach Artikel 1 Absatz 2 beruhen auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dezember 2020: 100 Punkte) sowie auf folgenden Teuerungsannahmen:
a.
2025: +1,1 Prozent;
b.
2026: +1,0 Prozent;
c.
2027: +1,0 Prozent;
d.
2028: +1,0 Prozent.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe in den Jahren 2025 bis 2028 (Entwurf)
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