Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028
                            Bundesbeschluss  über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom …
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ ,  gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ²  über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe,  nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ³ ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹    SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ²   SR  974.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³    BBl  2024  1518
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit wird ein Verpflichtungskredit von 1586,9 Millionen Franken bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Spezifikationsbefugnis für die Ausscheidung der einzelnen Verpflichtungen richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 ⁴  über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2025.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Es können bis zum 31. Dezember 2028 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴    SR  974.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Betrag des Verpflichtungskredits nach Artikel 1 beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dezember 2020: 100 Punkte) sowie auf folgenden Teuerungsannahmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2025: +1,1 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2026: +1,0 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2027: +1,0 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2028: +1,0 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028 (Entwurf)