Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028
Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung ¹ , gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976 ² über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Mai 2024 ³ ,
beschliesst:
¹ SR 101
² SR 974.0
³ BBl 2024 1518
Art. 1
¹ Für die Weiterführung der Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit wird ein Verpflichtungskredit von 1586,9 Millionen Franken bewilligt.
² Die Spezifikationsbefugnis für die Ausscheidung der einzelnen Verpflichtungen richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1977 ⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
³ Die Kreditperiode beginnt am 1. Januar 2025.
⁴ Es können bis zum 31. Dezember 2028 finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden.
⁴ SR 974.01
Art. 2
Der Betrag des Verpflichtungskredits nach Artikel 1 beruht auf dem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2023 (106,2 Punkte; Dezember 2020: 100 Punkte) sowie auf folgenden Teuerungsannahmen:
a.
2025: +1,1 Prozent;
b.
2026: +1,0 Prozent;
c.
2027: +1,0 Prozent;
d.
2028: +1,0 Prozent.
Art. 3
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum
Bundesrecht
Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit in den Jahren 2025-2028 (Entwurf)
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