BBl 2024 1517
CH - Bundesblatt

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. a Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021 ).
Ibrahim Aygün , geboren am 1. April 2001, Irak, unbekannten Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG:
1.
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert 5 Arbeitstagen ab Publikation dieser Zwischenverfügung im Bundesblatt die Beschwerde entweder durch (persönliche) Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht, durch Übergabe zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts an die schweizerische Post, eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung oder elektronisch über eine anerkannte Zustellplattform einzureichen, wobei die Eingabe von ihm oder seiner Vertreterin beziehungsweise seinem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (ZertES, SR 943.03 ) zu versehen ist.
2.
Der Beschwerdeführer wird innert gleicher Frist aufgefordert, Begehren zu stellen, diese zu begründen und die Beschwerde mit seiner eigenhändigen Unterschrift oder jener seiner Vertreterin beziehungsweise seines Vertreters zu versehen.
3.
Bei ungenutzter Frist wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.
4.
Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.
1. Juli 2024 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI
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