BBl 2024 2107
CH - Bundesblatt

Strafbescheid

Strafbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 21. August 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2022-012/01 gegen Rookan Pranee, geboren 16. Dezember 1980, Staatsangehörigkeit Thailand, geschieden, unbekannten Aufenthaltes, folgenden Strafbescheid:
1.
Rookan Pranee wird der Gehilfenschaft zur Durchführung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen in den Räumlichkeiten im 1. OG rechts der Liegenschaft an der Langstrasse 83, 8004 Zürich,
-
indem Rookan Pranee Dritten zu den beiden Geräten U51193 und U51196, je mit den Spielbankenspielen Golden Lion, Magic Poker, Beach Party, Mystery Jack, Magic Colors, Mega Bols, Tetrimania, Black Hawk, Magic of the Ring, Fenix Play 27, Magic Fruits 4, Fenix Play, Football Mania, Vegas Hot, Magic Fruits 81, Black Horse, Hot Party, Magic Target, Magic Hot 4, Magic Fruits, Fruit Mania, Fire Bird, Magic Fruits 27, Vegas Reels II, Miami Beach, Magic Hot, Extra Bingo, Casino Vegas, Black Jack (21), Turbo Play, Lost Treasures, American Poker V, Babylon Treasures, American Roulette, Sic Bo, Vegas Poker, Joker Poker, Three Cards, American Superball, Turbo Poker, Arcade, Bingo/Keno und Gold Roulette, im Zeitraum von 7. Juli 2021 bis 26. Januar 2022 Zugang verschafft und zudem als Mittlerin bzw. als Kontakt zwischen den Spielern und den beiden Haupttätern Ninto Leuzinger Vatcharin und Sefoski Nezhdet agiert hat
für schuldig befunden.
2.
Rookan Pranee wird zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu 30 Franken, ausmachend 1500 Franken, verurteilt.
3.
Diese Verurteilung wird im Strafregister eingetragen.
4.
Die anteilsmässigen Kosten des Verfahrens in der Höhe von 3500 Franken (Spruchgebühr 3310 Franken, Schreibgebühr 190 Franken) werden Rookan Pranee auferlegt.
5.
Die mit Verfügung vom 26. Januar 2022 beschlagnahmten Daten des Mobiltelefons Samsung (U51206) werden nach Ablauf der Vollstreckungsverjährung gelöscht.
6.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
7.
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
-
Schweizerisches Strafregister
Gegen diesen Strafbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Kosten sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen.
28. August 2024 Eidgenössische Spielbankenkommission
Bundesrecht
Strafbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
Markierungen
Leseansicht