BBl 2024 2106
CH - Bundesblatt

Einziehungsbescheid

Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 21. August 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2023-075/03, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid:
1.
Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Karakaya Tuncay wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung und Organisation von Spielbanken-spielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, angeblich begangen an der Steinentorstrasse 26, 4051 Basel im Januar 2020, am 1. Mai 2020 bei Polat Salih beschlagnahmten Geldspielautomaten (U13881, U13882, U13883) samt Schlüsseln (U40027), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.
2.
Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Karakaya Tuncay wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung und Organisation von Spielbanken-spielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, angeblich begangen an der Steinentorstrasse 26, 4051 Basel im Januar 2020, am 1. Mai 2020 bei Polat Salih beschlagnahmten Kasseninhalte (aus U13881/82) in der Höhe von 580 Franken werden eingezogen.
3.
Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
4.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
Gegen diesen Einziehungsbescheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung der einsprechenden Person kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.
28. August 2024 Eidgenössische Spielbankenkommission
Bundesrecht
Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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