BBl 2024 2105
CH - Bundesblatt

Einziehungsbescheid

Einziehungsbescheid
Die Eidgenössische Spielbankenkommission erliess am 21. August 2024 im Verwaltungsstrafverfahren 62-2023-002/02, gegen unbekannt folgenden Einziehungsbescheid:
1.
Die im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gegen Selimi Ilir wegen Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch Durchführung von Spielbanken¬spielen, ohne die dafür notwendige Konzession zu besitzen, begangen im Lokal Mix Bar, Kleinhüningerstrasse 136 in 4057 Basel in der Zeit vom 28. August 2022 resp. vom 8. September 2022 bis am 29. September 2022, am 23. März 2023 bei Selimi Ilir beschlagnahmten Geldspielautomaten (Colorama U13863/64, Vegas Multigame Offline U13850), deren Eigentümer unbekannt ist, werden eingezogen und vernichtet.
2.
Die Kosten dieses Einziehungsverfahrens gehen zu Lasten des Bundes.
3.
Dieser Entscheid wird im Bundesblatt publiziert.
Gegen diesen Einziehungsbescheid kann der Betroffene innert 30 Tagen seit Eröffnung Einsprache erheben (Art. 67 VStrR). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Die Einsprache ist schriftlich bei der Verwaltung (ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern) einzureichen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen anzugeben; die Beweismittel sollen bezeichnet und, soweit möglich, beigelegt werden (Art. 68 VStrR).
Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).
Die Einziehung ist keine Strafe. Sie wird deshalb nicht im Strafregister eingetragen.
28. August 2024 Eidgenössische Spielbankenkommission
Bundesrecht
Einziehungsbescheid. Eidgenössische Spielbankenkommission
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